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Beschluss

8 W 70/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ungenutztem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann der Berufungsbeklagte durch einen Antrag auf Verwerfung der Berufung das Verfahren fördern und löst dadurch die volle Verfahrensgebühr aus. • Ein Antrag auf Verwerfung der Berufung nach Fristablauf ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs.1 S.1 ZPO erforderlich. • Die hierdurch entstandene 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV/RVG ist von der unterlegenen Partei zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf 1,6-Verfahrensgebühr bei Antrag auf Verwerfung nach Fristablauf • Bei ungenutztem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann der Berufungsbeklagte durch einen Antrag auf Verwerfung der Berufung das Verfahren fördern und löst dadurch die volle Verfahrensgebühr aus. • Ein Antrag auf Verwerfung der Berufung nach Fristablauf ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs.1 S.1 ZPO erforderlich. • Die hierdurch entstandene 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV/RVG ist von der unterlegenen Partei zu erstatten. Die Beklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung ein und ließ die Berufung fristwahrend einlegen, reichte jedoch keine Berufungsbegründung innerhalb der Frist ein. Das Oberlandesgericht setzte nach Hinweis auf die versäumte Begründungsfrist die Beklagte wegen der Berufungskosten in Anspruch; die Beklagte zog am 15.11.2004 ihre Berufung zurück. Die Klägerin beantragte bereits am 10.11.2004 die Verwerfung der Berufung, nachdem die Begründungsfrist verstrichen war. Bei der Kostenfestsetzung forderte die Klägerin eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV/RVG, die Rechtspflegerin setzte hingegen nur eine 1,1-Verfahrensgebühr an und lehnte die höhere Gebühr mit der Begründung ab, ein Zurückweisungsantrag sei vor Eingang einer Berufungsbegründung nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin legte hiergegen Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist zulässig als sofortige Beschwerde nach § 104 Abs.3 S.1 i.V.m. § 567 Abs.2 ZPO. • Der Schriftsatz der Klägerin, mit dem die Verwerfung der Berufung beantragt wurde, hat die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV/RVG ausgelöst; hierfür spricht Rechtsprechung und die systematische Auslegung der VV/RVG. • Ein solcher Sachantrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs.1 S.1 ZPO erforderlich, weil nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist der Berufungsbeklagte durch seinen Antrag das Verfahren fördern kann. • Bei einer nur fristwahrend eingelegten Berufung wäre ein Zurückweisungsantrag vor Ablauf der Begründungsfrist nicht erforderlich; nach Fristablauf kann der Beklagte jedoch tätig werden und damit die volle Gebühr begründen. • Die Entscheidung der Rechtspflegerin, nur eine 1,1-Verfahrensgebühr anzusetzen, war daher zu korrigieren; die 1,6-Verfahrensgebühr ist der Beklagten aufzuerlegen. • Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf Nr. 1811 KV/GKG und § 91 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahin abgeändert, dass der von der Beklagten zu erstattende Kostenbetrag einschließlich Zinsen auf 738,40 EUR festgesetzt wird; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet ist dies damit, dass der Antrag der Klägerin auf Verwerfung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Handlung war und die hierdurch ausgelöste 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV/RVG erstattungsfähig ist. Folglich war die niedrigere Festsetzung durch die Rechtspflegerin nicht haltbar und die Klägerin hat in der Sache obsiegt.