Beschluss
16 WF 3/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist statthaft nach §§ 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG.
• Bei einer erledigten Stufenklage vor Bezifferung des Leistungsantrags ist der Gebührenstreitwert nach freiem Ermessen zu schätzen, maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse an der Auskunft.
• Das wirtschaftliche Interesse an der Auskunft bemisst sich in der Regel als Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruchs; nicht zwangsläufig gleich dem gesamten Leistungswert.
• Bei Verbindung von Auskunfts- und Leistungsklage ist nach §18 GKG a.F. nur der höhere Anspruch für die Wertberechnung maßgeblich, weshalb die bloße Festlegung des Streitwerts stets nach dem Leistungswert nicht zwingend ist.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei erledigter Stufenklage vor Bezifferung des Leistungsantrags • Eine in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist statthaft nach §§ 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG. • Bei einer erledigten Stufenklage vor Bezifferung des Leistungsantrags ist der Gebührenstreitwert nach freiem Ermessen zu schätzen, maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse an der Auskunft. • Das wirtschaftliche Interesse an der Auskunft bemisst sich in der Regel als Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruchs; nicht zwangsläufig gleich dem gesamten Leistungswert. • Bei Verbindung von Auskunfts- und Leistungsklage ist nach §18 GKG a.F. nur der höhere Anspruch für die Wertberechnung maßgeblich, weshalb die bloße Festlegung des Streitwerts stets nach dem Leistungswert nicht zwingend ist. Die Parteien führten eine Stufenklage, wobei die klagende Partei Auskunft begehrte und eine spätere Leistungsstufe vorgesehen war. Die Stufenklage erledigte sich, bevor der Leistungsantrag beziffert worden war, da die Parteien den Rechtsstreit außergerichtlich einigten. Die Antragsgegnerin hatte innergerichtlich einen Unterhaltsbedarf von 760,58 EUR geltend gemacht, was nach §18 GKG a.F. einem Leistungswert von 9.126,96 EUR entsprochen hätte. Das Amtsgericht setzte den Streitwert der Stufenklage hingegen pauschal auf ein Viertel dieses Wertes. Die Beschwerde gegen diese Streitwertfestsetzung wurde beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Das OLG prüfte die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde und die rechtliche Grundlage für die Bemessung des Gebührenstreitwerts. • Die Streitwertbeschwerde ist statthaft nach §§68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG und zulässig. • Erledigt sich eine Stufenklage, bevor der Leistungsantrag beziffert wurde, ist der Gebührenstreitwert nach §12 Abs.1 GKG a.F. i.V.m. §3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Auskunft. • Das wirtschaftliche Interesse an Auskunftsrügen ist in der Regel nur ein Bruchteil des Wertes des späteren Leistungsanspruchs; daher folgt das Gericht nicht der Gegenauffassung, der Streitwert müsse stets dem Leistungswert entsprechen. • Die Norm des §18 GKG a.F., wonach bei Verbindung von Auskunfts- und Leistungsklage nur der höhere Anspruch für die Wertberechnung maßgeblich ist, spricht gegen eine starre Bemessung ausschließlich nach dem Leistungswert. • Im konkreten Fall führte der geltend gemachte Unterhaltsbedarf zu einem rechnerischen Leistungswert von 9.126,96 EUR; das Familiengericht setzte den Streitwert hingegen auf ein Viertel dieses Betrags (2.281,74 EUR). Diese Schätzung entspricht der genannten Grundsätze und ist nicht zu beanstanden. • Eine Entscheidung darüber, ob abweichend zu verfahren ist, wenn die gesamte Klage bereits in der Auskunftsstufe als unbegründet abgewiesen wurde, war nicht erforderlich, da die Parteien den Rechtsstreit vor Eintritt in die Leistungsstufe außergerichtlich erledigten. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass bei einer erledigten Stufenklage vor Bezifferung des Leistungsantrags der Gebührenstreitwert nach freiem Ermessen zu schätzen ist und sich am wirtschaftlichen Interesse an der Auskunft zu orientieren hat. Die vom Familiengericht gewählte Festsetzung auf ein Viertel des rechnerischen Leistungswerts (2.281,74 EUR) ist angesichts des geltend gemachten Unterhaltsbedarfs und der dargestellten Rechtsgrundsätze sachgerecht. Damit bleibt die Streitwertfestsetzung bestehen und die Beschwerde erfolglos.