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Urteil

5 Ss 12/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bauherr ist aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann, der die Baustelle betritt, auch gegenüber den Arbeitern des beauftragten Abbruchunternehmers als Garant für die Verhinderung von Gefahrenquellen anzusehen. • Übernimmt der Bauherr die Ausführung nicht selbst, entfällt die Pflicht zur Überwachung grundsätzlich; erkennt er jedoch, dass der Unternehmer nachlässig arbeitet, muss er einschreiten und wird (wieder) verkehrssicherungspflichtig. • Die Garantenstellung des Bauherrn bemisst sich nicht daran, ob ihm spezielle Unfallverhütungsvorschriften bekannt sind; auch ein Laie kann erkennbare Sicherungserfordernisse einsehen. • Bei Fahrlässigkeitsdelikten führt die Unterlassungsbegehung regelmäßig nicht zu einer milderen Strafrahmenbewertung; eine schuldmindernde Anwendung von § 13 Abs. 2 StGB ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Bauherr als Garant für Verkehrssicherung bei erkennbarer Nachlässigkeit des Abbruchunternehmers • Der Bauherr ist aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann, der die Baustelle betritt, auch gegenüber den Arbeitern des beauftragten Abbruchunternehmers als Garant für die Verhinderung von Gefahrenquellen anzusehen. • Übernimmt der Bauherr die Ausführung nicht selbst, entfällt die Pflicht zur Überwachung grundsätzlich; erkennt er jedoch, dass der Unternehmer nachlässig arbeitet, muss er einschreiten und wird (wieder) verkehrssicherungspflichtig. • Die Garantenstellung des Bauherrn bemisst sich nicht daran, ob ihm spezielle Unfallverhütungsvorschriften bekannt sind; auch ein Laie kann erkennbare Sicherungserfordernisse einsehen. • Bei Fahrlässigkeitsdelikten führt die Unterlassungsbegehung regelmäßig nicht zu einer milderen Strafrahmenbewertung; eine schuldmindernde Anwendung von § 13 Abs. 2 StGB ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Der Angeklagte kaufte im Januar 2003 eine Halle zum Abbruch und Wiederaufbau auf seinem Weingut. Die Demontage musste bis Ende Juli 2003 erfolgen, andernfalls drohte Vertragsstrafe; die Dacheindeckung bestand aus alten, nicht durchtrittsicheren Wellasbestplatten über dünner Dämmung. Das Bauamt genehmigte den Abbruch unter der Auflage, dass ein zugelassenes Spezialunternehmen das Dach demontiert. Der Angeklagte beauftragte eine Demontagefirma, die zusagte, Sicherungsgerüste und Fangnetze zu stellen. Der tatsächlich mit den Arbeiten beauftragte Mitarbeiter erschien ohne Gerüst und Netz und brachte nur Laufdielen mit. Der Angeklagte wusste, dass die verabredeten Sicherungen nicht vorhanden waren, überließ dennoch die Arbeiten und reichte die Laufdielen. Ein Leiharbeiter verlor beim Anheben einer Platte das Gleichgewicht, trat neben die Diele und fiel sieben Meter in die Halle, wobei er tödliche Kopfverletzungen erlitt. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision war erfolglos. • Der Angeklagte war als Auftraggeber/Bauherr Garantenstellung kraft Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann, der die Baustelle betrat, einschließlich der (Leih)arbeiter des Abbruchunternehmens. • Die bloße Delegation der Arbeiten an einen Unternehmer entbindet den Bauherrn nicht generell von Sicherungspflichten; bei erkennbarer Nachlässigkeit des Unternehmers muss der Bauherr einschreiten und übernimmt wieder die Verkehrssicherungspflicht. • Maßgeblich ist nicht das Wissen um spezielle Unfallverhütungsvorschriften, sondern die für einen Laien erkennbare Gefahrenlage; hier war offensichtlich, dass über Laufdielen hinausgehende Sicherungen erforderlich waren. • Die Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte wusste, dass vereinbarte Sicherungsmaßnahmen nicht vorhanden waren und trotzdem die Arbeiten zuließ, tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. • Zur Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und Zumutbarkeit pflichtgemäßen Handelns hat die Kammer keine Rechtsfehler gemacht; ein Einschreiten wäre zumutbar gewesen. • Bei der Rechtsfolgenbemessung ist zu berücksichtigen, dass Unterlassungsdelikte im Fahrlässigkeitsbereich regelmäßig nicht leichter behandelt werden; eine mildernde Anwendung von § 13 Abs. 2 StGB liegt nicht ersichtlich vor. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Landgerichtsurteil, das ihn wegen fahrlässiger Tötung verurteilte, bleibt bestehen. Der Senat bestätigt die Feststellung einer Garantenstellung des Bauherrn aus Verkehrssicherungspflicht, da der Angeklagte die erkennbare Gefährdungslage kannte und wusste, dass vereinbarte Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen waren. Wegen dieses Wissens und seiner unterlassenen Intervention war der Unfall für ihn vorhersehbar und vermeidbar, sodass Fahrlässigkeit vorliegt. Die verhängte Geldstrafe wird als tat- und schuldangemessen angesehen; eine Strafmilderung wegen Unterlassens kommt im Regelfall derartiger Fahrlässigkeitsdelikte nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.