Beschluss
8 W 10/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein gegen einen Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren wird durch die Erteilung des angekündigten Erbscheins in der Regel gegenstandslos.
• Eine Ankündigung im Vorbescheid, abweichende Erbscheinsanträge zurückzuweisen, begründet keine inhaltliche Überprüfung dieser Anträge durch das Beschwerdegericht.
• Ist der Vorbescheid durch Erteilung eines Erbscheins erledigt, hätte das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob die Beschwerde als Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins und auf Erteilung eines abweichenden Erbscheins auszulegen ist.
• Die Frage der Wirksamkeit einer Ebenbürtigkeitsklausel in einem Erbvertrag ist auf der Ebene des einfachen Rechts zu prüfen; mögliche auflösende Potestativbedingungen sind bei der Auslegung zu bedenken.
• Nehmen Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück, ist dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid versus erteilter Erbschein: Verfahrenserledigung und Auslegung von Beschwerden • Ein gegen einen Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren wird durch die Erteilung des angekündigten Erbscheins in der Regel gegenstandslos. • Eine Ankündigung im Vorbescheid, abweichende Erbscheinsanträge zurückzuweisen, begründet keine inhaltliche Überprüfung dieser Anträge durch das Beschwerdegericht. • Ist der Vorbescheid durch Erteilung eines Erbscheins erledigt, hätte das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob die Beschwerde als Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins und auf Erteilung eines abweichenden Erbscheins auszulegen ist. • Die Frage der Wirksamkeit einer Ebenbürtigkeitsklausel in einem Erbvertrag ist auf der Ebene des einfachen Rechts zu prüfen; mögliche auflösende Potestativbedingungen sind bei der Auslegung zu bedenken. • Nehmen Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück, ist dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Gegenstand ist die Erbfolge nach K. W. von P. (†1951). Beteiligter 1 beantragte vorrangig Erteilung eines Erbscheins für seinen 1994 verstorbenen Sohn bzw. für sich als Nacherben; Beteiligter 2 begehrte ebenfalls Nacherbenstellung. Das Nachlassgericht erließ 1995 einen Vorbescheid, kündigte die Erteilung eines bestimmten Erbscheins an und die Zurückweisung abweichender Anträge an. Nach Rechtsmitteln und Entscheidungen bis zum BGH wurde 2002 ein Erbschein erteilt, der Beteiligten 1 als alleinigen Nacherben ausweist und Testamentsvollstreckung anordnet. Das BVerfG verwies 2004 die Sache zurück, woraufhin Beteiligter 2 die Einziehung des Erbscheins beantragte. Das Landgericht Hechingen wies 14.12.2004 Beschwerden u.a. gegen den Vorbescheid zurück und traf Kostenentscheidungen; hiergegen richteten sich weitere Beschwerden der Beteiligten 2,13,14. • Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Angelegenheit ohne ausreichende Prüfung aufgehoben; der Senat hält die weiteren Beschwerden der Beteiligten 2,13 und 14 für zulässig und begründet und hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. • Der Vorbescheid vom 7.9.1995 diente der Vorbereitung der Erbscheinserteilung; mit der tatsächlichen Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002 ist das gegen den Vorbescheid gerichtete Verfahren grundsätzlich gegenstandslos geworden. • Die bloße Ankündigung im Vorbescheid, abweichende Anträge zurückzuweisen, rechtfertigt keine inhaltliche Überprüfung dieser Anträge im Beschwerdeverfahren; umgekehrt kann eine Beschwerde gegen einen angekündigten Erbschein dessen materielle Prüfung ermöglichen. • Nachdem der Erbschein erteilt war, hätte das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob die vorliegenden Beschwerden als Anträge auf Einziehung des erteilten Erbscheins und auf Erteilung eines abweichenden Erbscheins auszulegen sind, oder den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, solche Anträge zu stellen. • Das Rechtsbeschwerdegericht darf nicht über Verfahrensgegenstände entscheiden, die die Vorinstanz nicht entschieden hat; daher ist Zurückverweisung an die Beschwerdeinstanz geboten, damit dort unter Berücksichtigung der Erteilung des Erbscheins die Verfahren richtig geführt werden. • Zur materiellen Erbfolge: Die Ebenbürtigkeitsklausel im Erbvertrag von 1938 kann wegen Treu- und Sittenwidrigkeit unwirksam sein; das Landgericht muss bei erneuter Entscheidung prüfen, ob ersatzweise auflösende Potestativbedingungen oder ergänzende Auslegung in Betracht kommen (§§ 140, 2084 BGB; Regelungen zu Potestativbedingungen und § 2065 BGB sind zu beachten). • Bei Zurücknahme der Beschwerde durch Beteiligte 13 und 14 war deren Beteiligung und Kostenlast entsprechend nur bis zum Zeitpunkt der Rücknahme zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist insoweit zu überprüfen. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten 2, 13 und 14 führen zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hechingen vom 14.12.2004 und die Sache wird zur weiteren Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren gegen den Vorbescheid ist durch die Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002 grundsätzlich gegenstandslos geworden; dennoch ist in der Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob die Beschwerden als Anträge auf Einziehung des Erbscheins und auf Erteilung eines abweichenden Erbscheins auszulegen sind oder entsprechende Anträge zuzulassen. Die Frage der Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel und gegebenenfalls die Anwendung auflösender Potestativbedingungen sind von der Nachinstanz materiell zu prüfen. Die bisherige Kostenentscheidung ist insoweit zu korrigieren, als Beteiligte 13 und 14 ihre weitere Beschwerde zurückgenommen hatten; über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheidet das Landgericht.