Beschluss
18 WF 71/05
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 14. März 2005 (11 F 1131/04) abgeändert. Der Streitwert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 2.000,-- EUR. Gründe 1 Die gemäß § 64 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellervertreterin gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz betreffend die Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich ist begründet. 2 Gemäß § 49 Nr. 1 GKG beträgt der Wert im Verfahren über den Versorgungsausgleich 1.000,- EUR, wenn diesem ausschließlich die in Ziffer 1. lit. a, b und c aufgezählten Anrechte unterliegen. Ist dies nicht der Fall und unterliegen dem Versorgungsausgleich auch sonstige Anrechte, so beträgt der Wert gem. § 49 Nr. 3 GKG 2.000,-- EUR. 3 Im vorliegenden Fall waren neben den durch beide Parteien während der Ehe erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechte der Ehefrau auf Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Hierbei handelt es sich um keines der in Ziffer 1 genannten Anrechte, sondern um ein Anrecht im Sinne von Ziffer 2. Hieraus ergibt sich die Werterhöhung nach § 49 Nr. 3 GKG. 4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).