Beschluss
16 UF 65/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Bei fehlender tatsächlicher Obhut eines Elternteils ist die gesetzliche Vertretung des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch eine Ergänzungspflegschaft sicherzustellen.
• Eltern, die gemeinsam elterliche Sorge haben, sind nach § 1629 Abs. 2 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, wenn ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen ist; die gesetzliche Ausnahme für den Sorgeberechtigten greift nur, wenn dieser das Kind tatsächlich betreut.
• Zur Vermeidung von Interessenkonflikten kann das Gericht das zuständige Jugendamt als Pfleger mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrauen.
Entscheidungsgründe
Ergänzungspflegschaft für Unterhaltsvertretung bei fehlender Obhut • Bei fehlender tatsächlicher Obhut eines Elternteils ist die gesetzliche Vertretung des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch eine Ergänzungspflegschaft sicherzustellen. • Eltern, die gemeinsam elterliche Sorge haben, sind nach § 1629 Abs. 2 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, wenn ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen ist; die gesetzliche Ausnahme für den Sorgeberechtigten greift nur, wenn dieser das Kind tatsächlich betreut. • Zur Vermeidung von Interessenkonflikten kann das Gericht das zuständige Jugendamt als Pfleger mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrauen. Das minderjährige Kind T. (geboren 01.03.1988) lebt mit Zustimmung der Eltern bei seinem Onkel; die Eltern (noch verheiratet) sind getrennt lebend und führen ein Scheidungsverfahren. Aufgrund einer vorangegangenen Einigung lebt T. nicht bei einem Elternteil; zur Mutter bestehen Besuchskontakte, zum Vater kein Kontakt. Die Mutter beantragte beim Familiengericht, ihr die Vermögenssorge insoweit zu übertragen, wie dies zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den Vater erforderlich ist. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und auferlegte dem Vater die Verfahrenskosten. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein und beantragt hilfsweise Übertragung der Vermögenssorge auf einen Pfleger. T. und die Mutter widersprechen der Beschwerde. Der Senat prüfte, ob wegen der fehlenden tatsächlichen Obhut eine Ergänzungspflegschaft einzurichten ist. • Rechtliche Grundlage ist § 1909 Abs.1 Satz1 BGB für Ergänzungspflegschaften sowie §§ 1629 Abs.2, 1693, 1697 und 1795 BGB zur Vertretung des Kindes durch Eltern und zu Ausschlussgründen. • Da kein Elternteil die tatsächliche Obhut über T. hat, greift die gesetzliche Ausnahme in § 1629 Abs.2 Satz2 BGB nicht, sodass beide Eltern von der Vertretung des Kindes bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gesetzlich verhindert sind. • Ist die Vertretung durch die Eltern ausgeschlossen, bedarf es nach § 1909 Abs.1 BGB der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht; das Gericht kann den Pfleger nach § 1697 BGB auswählen. • Wegen möglicher Interessenkonflikte ist es nicht angezeigt, einen nahen Verwandten, etwa den das Kind betreuenden Onkel, mit der Unterhaltsdurchsetzung zu betrauen. • Angemessen und sachgerecht ist die Bestellung des zuständigen Jugendamts als Pfleger, da dieses sachkundig und neutral ist; die förmliche Bestellung obliegt dem Vormundschaftsgericht. • Kostenrechtlich ist das Verfahren in erster Instanz und das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Vaters führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in den angegriffenen Punkten. Es wird eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche angeordnet und das Landratsamt - Kreisjugendamt - Biberach zum Pfleger bestimmt. Begründend stellt das Gericht fest, dass beide Eltern aufgrund fehlender tatsächlicher Obhut gesetzlich an der Vertretung des Kindes gehindert sind, sodass ohne Ergänzungspflegschaft die Unterhaltsansprüche nicht ordnungsgemäß geltend gemacht werden könnten. Die Entscheidung über die formelle Bestellung trifft das Vormundschaftsgericht; Gerichtskosten fallen in beiden Instanzen nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.