OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ss 210/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision gegen die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs.1 StPO ist unbegründet, wenn sich aus der Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. • Eine Verteidigervollmacht, die ausdrücklich die Empfangnahme von Ladungen nach §145a Abs.2 StPO nennt, kann als wirksame Ermächtigung zur Entgegennahme von Terminsladungen ausgelegt werden, wenn der Wortlaut dies erkennen lässt. • Ein prozessualer Ladungsmangel verhindert die Verwerfung der Berufung nur, wenn er tatsächlich verhindert hat, dass der erscheinungswillige Angeklagte an der Verhandlung teilnehmen konnte. • Prozessuale Ergänzungsvorträge, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden, sind unzulässig und bleiben unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Berufung trotz formaler Mängel der Ladung möglich • Die Revision gegen die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs.1 StPO ist unbegründet, wenn sich aus der Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. • Eine Verteidigervollmacht, die ausdrücklich die Empfangnahme von Ladungen nach §145a Abs.2 StPO nennt, kann als wirksame Ermächtigung zur Entgegennahme von Terminsladungen ausgelegt werden, wenn der Wortlaut dies erkennen lässt. • Ein prozessualer Ladungsmangel verhindert die Verwerfung der Berufung nur, wenn er tatsächlich verhindert hat, dass der erscheinungswillige Angeklagte an der Verhandlung teilnehmen konnte. • Prozessuale Ergänzungsvorträge, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden, sind unzulässig und bleiben unbeachtlich. Der Angeklagte war am Amtsgericht wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 101 Fällen verurteilt worden; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er legte Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung nach § 329 Abs.1 StPO, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung über seinen Verteidiger nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen war. Im Aktenbestand befand sich eine Vollmacht vom 05.01.2004, die den Verteidiger ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen nach §145a Abs.2 StPO ermächtigte. Der Verteidiger teilte vor Eröffnung der Hauptverhandlung mit, der Angeklagte werde nicht kommen; weitere Erklärungen erfolgten nicht. In der Revision rügte der Angeklagte eine nicht ordnungsgemäße Ladung und berief sich auf die mangelhafte Vollmachtsformulierung. Das Landgericht stellte außerdem fest, der Angeklagte sei von unbekanntem Aufenthaltsort und habe in Schriftsätzen Kenntnis von der Ladung eingeräumt. • Revisionszulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Revision war zulässig, führte aber nach §349 Abs.2 StPO zu keiner Aufhebung, weil kein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler festgestellt wurde. • Auslegung der Vollmacht: Die Vollmacht enthielt den Wortlaut der ausdrücklichen Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach §145a Abs.2 StPO. Frühere Rechtsprechung verlangt eine enge, eindeutige Formulierung; der Senat hält die hier verwendete Formulierung jedoch als vertretbar für ausreichend, schließt sich aber der restriktiveren Auffassung an und empfiehlt künftig klare Vollmachten. • Ladungsmangel und Kausalität: Die Ladung war formell mangelhaft. Ein solcher Mangel hindert die Verwerfung der Berufung nur dann, wenn er ursächlich verhinderte, dass ein erscheinungswilliger Angeklagter teilnehmen konnte. Das Landgericht hat verbindlich festgestellt, dass der Verteidiger erklärte, der Angeklagte werde nicht kommen, und der Angeklagte Kenntnis von der Ladung hatte; somit lag Erscheinsunwille vor und keine kausale Wirkung des Ladungsmangels. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit von Vorbringen: Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingebrachte ergänzende Behauptungen des Verteidigers zur Kausalität des Ladungsmangels sind prozessual verspätet und unbeachtlich. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Zwar war die Ladung formell mangelhaft, weil die Vollmachtssprachwahl zweifelhaft ist, doch hat dies nicht bewirkt, dass ein erscheinungswilliger Angeklagter am Termin gehindert wurde. Die verbindlichen Feststellungen des Landgerichts zeigen, dass der Verteidiger vor Beginn der Verhandlung mitteilte, der Angeklagte werde nicht erscheinen, und der Angeklagte Kenntnis von der Ladung hatte; somit lag Erscheinsunwille vor. Ergänzende Vorbringen des Verteidigers zur Kausalität des Mangels wurden zudem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben und sind unbeachtlich. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts bestehen und die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.