Beschluss
4 Ws 118/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ladung des verteidigenden Rechtsanwalts abzustellen.
• Kürzere Wartezeiten und Verhandlungspausen am selben Tag sind bei der Bemessung der Zusatzgebühren (Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117 VV) regelmäßig nicht in Abzug zu bringen.
• Nur bei außergewöhnlich langen Unterbrechungen kann eine Kürzung geboten sein; dies hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Möglichkeit der beruflichen Nutzung der Pause, Entfernung und Fahrtzeiten ab.
• Die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 VV ist auch dann ausgelöst, wenn die rechnerische Teilnahmezeit unter Berücksichtigung einer angemessenen Mittagspause die Fünf-Stunden-Grenze überschreitet.
Entscheidungsgründe
Anrechenbarkeit von Verhandlungspausen bei Zusatzvergütungen nach VV (Nrn. 4110 ff.) • Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ladung des verteidigenden Rechtsanwalts abzustellen. • Kürzere Wartezeiten und Verhandlungspausen am selben Tag sind bei der Bemessung der Zusatzgebühren (Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117 VV) regelmäßig nicht in Abzug zu bringen. • Nur bei außergewöhnlich langen Unterbrechungen kann eine Kürzung geboten sein; dies hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Möglichkeit der beruflichen Nutzung der Pause, Entfernung und Fahrtzeiten ab. • Die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 VV ist auch dann ausgelöst, wenn die rechnerische Teilnahmezeit unter Berücksichtigung einer angemessenen Mittagspause die Fünf-Stunden-Grenze überschreitet. Der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt war zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer des Landgerichts H. auf 9:00 Uhr geladen; die Sitzung begann allerdings erst um 9:12 Uhr und dauerte vormittags bis 12:17 Uhr. Die Fortsetzung war für 15:00 Uhr angesetzt und fand von 15:10 Uhr bis 15:45 Uhr statt. Der Verteidiger beantragte die Festsetzung einer Zusatzvergütung nach Nr. 4116 VV in Höhe von 1.316,16 EUR; der Urkundsbeamte setzte eine darin enthaltene Zusatzgebühr von 108 EUR ab. Gegen die Absetzung legte der Verteidiger Erinnerung ein, die das Landgericht ablehnte; der Verteidiger legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob auf die Ladung oder auf den tatsächlichen Beginn abzustellen ist und ob Pausen bei der Berechnung der Verhandlungsdauer abzuziehen sind. • Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger geladen worden ist; dies gilt, solange Verzögerungen nicht dem Verteidiger allein zuzurechnen sind. • Die Regelung des Vergütungsverzeichnisses und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass feste Terminsgebühren die zeitliche Inanspruchnahme honorieren sollen; daher würden Abzüge für Verspätungen oder kürzere Pausen der Intention zuwiderlaufen. • Die bisherige Rechtsprechung zu Pauschgebühren orientierte sich ebenfalls daran, Wartezeiten und kürzere Pausen nicht anzurechnen. • Die Verfahrensgebühr ersetzt nicht die Teilnahme an gerichtlichen Terminen; auch wenn während Pausen sachbezogene Gespräche stattfinden, zählt die zeitliche Inanspruchnahme durch das Gericht. • Vorbemerkung 4 Abs. 3 Teil 4 VV legt nahe, Teilnahme an tatsächlich stattfindenden Terminen zu honorieren, selbst wenn einzelne Teile unterbrochen werden. • Extrem lange Unterbrechungen können ausnahmsweise abzuziehen sein; die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände wie Länge der Pause, Entfernung zur Kanzlei, Fahrtzeiten und der Frage, ob die Pause beruflich sinnvoll genutzt werden konnte. • Angewandt auf den Einzelfall: Bei Ladung auf 9:00 Uhr, Unterbrechung 12:17–15:00 Uhr und Ende 15:45 Uhr ergibt sich unter Anrechnung einer angemessenen Mittagspause von einer Stunde eine Teilnahmezeit, die die Fünf-Stunden-Grenze nach Nr. 4116 VV überschreitet, sodass die Zusatzgebühr zuzubilligen ist. Die Beschwerde des Verteidigers war erfolgreich: Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Verfügung geändert, sodass die Vergütung des bestellten Verteidigers mit 1.316,16 EUR festgesetzt wurde; bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen. Begründend stellte das Oberlandesgericht klar, dass bei der Bemessung von Zusatzvergütungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ladung abzustellen ist und kürzere Pausen am selben Tag nicht in Abzug zu bringen sind. Nur bei ungewöhnlich langen Unterbrechungen ist eine Kürzung denkbar, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall überschritt die in der praktischen Teilnahme liegende Zeit selbst bei Anrechnung einer angemessenen Mittagspause die Grenze der Nr. 4116 VV, weshalb die Zusatzgebühr zuerkannt wurde.