Beschluss
19 U 80/05
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 21 O 407/04 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert der Berufung: 30.500,-- Euro. Gründe I. 1 Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2005 Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Klägervertreters vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. 1. 2 Der Vortrag, dass der Lkw bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert sei, führt auch insoweit zu keiner anderen Entscheidung. Zutreffend stützt der Klägervertreter den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nicht auf die Bestimmung des § 7 StVG. Der Anspruch wäre nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. 2. 3 Entgegen der Auffassung der Berufung folgt der Senat der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (zuletzt: BGH, Urteil v. 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, dokumentiert unter www.bundesgerichtshof.de). 3. 4 Wenn der Senat diese Voraussetzungen im Streitfall als erfüllt ansieht, weil es sich um einen einheitlichen Entladevorgang handelt, was bereits im Beschluss vom 19. Juli 2005 dargelegt wurde, dann versucht die Berufung, mit der von ihr vorgenommenen Aufspaltung der Einheit in voneinander losgelöste Teilakte, nur, ihre Würdigung an die Stelle jener des Senats zu setzen. Die Tätigkeiten waren vielmehr aufeinander bezogen und jedenfalls dergestalt miteinander verknüpft, dass sie sich "ablaufbedingt in die Quere kommen" konnten (vgl. BGHZ 157, 213, 217). 4. 5 Entgegen der im Schriftsatz vom 19. August 2005 unter Heranziehung der Bestimmung des Art. 103 GG geäußerten Auffassung, hat der Senat den Vortrag des Klägers zur Gefahrengemeinschaft nicht übergangen. Gerichte sind nach Art. 103 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dass der Senat das angeblich übergangene Vorbringen in seine Betrachtung eingestellt hat, wird vom Berufungsklägervertreter jedoch konzediert. Die Gefahr, dass der Kläger wegen des Miteinanders im Arbeitsablauf dem Fahrer des Lkw Schaden zufügen könnte, ist nicht nur rein theoretischer Natur (vgl. BGHZ 157, 213, 219). II. 6 Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, macht der Berufungsklägervertreter zu Recht nicht geltend. Gleichfalls wendet sich die Berufung nicht gegen die Ausführungen des Senats, aus welchen Gründen die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht komme. Entgegen der vom Rechtsmittel geäußerten Auffassung liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Der Senat entscheidet einen Einzelfall. Er folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und stellt insbesondere keinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht. Der Senat hat auch das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt. III. 7 Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.