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Beschluss

19 U 80/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat. • Die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten mehrerer Unternehmen auch außerhalb formaler Arbeitsgemeinschaften, wenn ein bewusstes, miteinander verknüpftes Zusammenwirken vorliegt. • Ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz kann nicht aus § 7 StVG hergeleitet werden, da in Betracht kommenden Fällen nach § 8 Nr. 2 StVG ein Ausschluss besteht. • Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Divergenz zu anderen Entscheidungen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung wegen Gefahrengemeinschaft und SGB-VII-Freistellung bei zusammenwirkenden Betrieben • Die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat. • Die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten mehrerer Unternehmen auch außerhalb formaler Arbeitsgemeinschaften, wenn ein bewusstes, miteinander verknüpftes Zusammenwirken vorliegt. • Ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz kann nicht aus § 7 StVG hergeleitet werden, da in Betracht kommenden Fällen nach § 8 Nr. 2 StVG ein Ausschluss besteht. • Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Divergenz zu anderen Entscheidungen vorliegt. Der Kläger hatte gegen mehrere Beklagte wegen eines Schadens im Zusammenhang mit einem einheitlichen Entladevorgang Klage erhoben. Eine Partei war Halterin bzw. Haftpflichtversicherte des beteiligten Lkw. Streitgegenstand war die Haftung für den materiellen Schaden und die Frage, ob eine Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift. Der Kläger zog in der Berufung die Vorbringen zur Gefahrengemeinschaft und zur Versicherungslage vor. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Tätigkeiten der Unternehmen als bewusst verknüpftes Zusammenwirken zu werten seien. Der Senat berücksichtigte frühere Entscheidungen, insbesondere des BGH, zur Reichweite der SGB-VII-Freistellung. Die Berufung wurde als aussichtslos angesehen und zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. • Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg; die weiteren Ausführungen des Klägers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. • Die Versicherungs- und Halterlage des Lkw führt nicht zu anderer Entscheidung; ein materieller Ersatzanspruch kann nicht auf § 7 StVG gestützt werden, da nach § 8 Nr. 2 StVG ein Ausschluss vorliegt. • § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII befreit von Haftung nicht nur formale Arbeitsgemeinschaften, sondern alle betrieblichen Aktivitäten mehrerer Unternehmen, die bewusst ineinander greifen, verknüpft sind oder sich gegenseitig unterstützen; es genügt stillschweigendes aufeinander bezogenes Handeln. • Im Streitfall liegt ein einheitlicher Entladevorgang vor; die Tätigkeiten der Beteiligten waren aufeinander bezogen und so verknüpft, dass sie sich im Ablauf gegenseitig beeinträchtigen konnten. • Die Berufung versucht eine unzulässige Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs; die schlüssige Würdigung des Senats bleibt bestehen. • Art. 103 GG verpflichtet Gerichte, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber, jeden Einzelpunkt ausdrücklich in den Gründen zu bescheiden; der Vortrag zur Gefahrengemeinschaft wurde berücksichtigt. • Die Zulassung der Revision wird versagt, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine Divergenz zu anderen Entscheidungen erkennbar ist. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass bei einem einheitlichen Entladevorgang die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift, weil die beteiligten Unternehmen bewusst und verknüpft zusammengewirkt haben. Ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz kann nicht aus § 7 StVG hergeleitet werden; § 8 Nr. 2 StVG schließt den Anspruch aus. Eine Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine divergierende Rechtsprechung vorliegt.