Beschluss
5 Ws 109/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 StPO ist gegen eine Verfügung des Generalbundesanwalts nach § 153 f StPO unzulässig.
• § 153 f StPO begründet bei fehlendem Inlandsbezug und Vorliegen anderweitiger Verfolgungsmöglichkeiten ein weites Ermessen des Generalbundesanwalts, das im Kern nicht justiziabel ist.
• Die Abwägung des Generalbundesanwalts zugunsten der vorrangigen Verfolgung im Heimatstaat der Beschuldigten ist nicht willkürlich, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine anderweitige Verfolgung bestehen.
• Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ist nicht erforderlich, weil § 153 f StPO verfassungsgemäß angewendet werden kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens gegen Einstellung nach §153f StPO • Ein Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 StPO ist gegen eine Verfügung des Generalbundesanwalts nach § 153 f StPO unzulässig. • § 153 f StPO begründet bei fehlendem Inlandsbezug und Vorliegen anderweitiger Verfolgungsmöglichkeiten ein weites Ermessen des Generalbundesanwalts, das im Kern nicht justiziabel ist. • Die Abwägung des Generalbundesanwalts zugunsten der vorrangigen Verfolgung im Heimatstaat der Beschuldigten ist nicht willkürlich, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine anderweitige Verfolgung bestehen. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ist nicht erforderlich, weil § 153 f StPO verfassungsgemäß angewendet werden kann. Rechtsanwalt K. erstattete im Auftrag mehrerer Anzeigeerstatter Strafanzeige gegen zehn Personen wegen mutmaßlicher Gefangenenmisshandlungen in Abu Ghraib; die Vorwürfe betreffen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Der Generalbundesanwalt stellte die Anzeige mit Verfügung vom 10.02.2005 nach § 153 f StPO ein mit der Begründung, die Vereinigten Staaten verfolgten die Vorwürfe anderweitig und subsidiäre deutsche Ermittlungen seien nicht angezeigt. Die Anzeigeerstatter wandten sich hiergegen und beantragten beim Oberlandesgericht gerichtliche Entscheidung beziehungsweise ein Klageerzwingungsverfahren. Das Oberlandesgericht Stuttgart nahm Zuständigkeit an, prüfte aber die Zulässigkeit des Verfahrens. Die Antragsteller rügten, der Generalbundesanwalt habe die Tatbestandsvoraussetzungen von § 153 f StPO verkannt und daher sei ein Klageerzwingungsverfahren gerechtfertigt. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht Stuttgart ist sachlich und örtlich zuständig (§172 Abs.4 StPO i.V.m. §120 GVG). • Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens: §172 Abs.2 S.3 StPO schließt ausdrücklich Klageerzwingungsverfahren in den Fällen der §§153c bis 154 Abs.1 StPO ein; dies umfasst §153 f StPO. • Auslegung und Gesetzeszweck: Der Gesetzgeber hat bei Einführung des VStGB und §153 f StPO keine Änderung des Ausschlusses vorgenommen; dies zeigt bewusst gewollte Nichtstatthaftigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens. • Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen: Die äußeren Voraussetzungen des §153 f Abs.1 und Abs.2 StPO sind erfüllt, weil kein relevanter Inlandsbezug für mehrere Angezeigte besteht und die Vereinigten Staaten als vorrangiger Verfolger in Betracht kommen. • Ermessensentscheidungen des Generalbundesanwalts: Die eigentliche Ermessensentscheidung nach §153 f StPO ist nur eingeschränkt gerichtskontrollierbar; überprüfbar ist lediglich, ob Ermessen ausgeübt und ob Willkür vorliegt. • Konkrete Anwendung: Die Entscheidung des Generalbundesanwalts, in Anbetracht von Zuständigkeit und Zugang der USA zu den Beschuldigten nicht zu verfolgen, ist nicht willkürlich und damit rechtlich tragfähig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Es besteht kein Anlass zur Vorlage nach Art.100 GG; §153 f StPO wird vom Senat nicht für verfassungswidrig gehalten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Generalbundesanwalts vom 10.02.2005 wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass ein Klageerzwingungsverfahren gemäß §172 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellung nach §153 f StPO nicht statthaft ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen des §153 f StPO liegen insoweit vor, und die darauf gestützte Ermessensentscheidung des Generalbundesanwalts, die Verfolgung vorrangig dem Heimatstaat der Beschuldigten zu überlassen, überschreitet keine verfassungs- oder rechtlich begründete Grenze der gerichtlichen Kontrolle. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung der materiellen Ermessensentscheidung ist nicht möglich, sodass die Einstellungsverfügung Bestand hat und die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einleitung von Ermittlungen oder Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Angezeigten durch das deutsche Verfahren hat.