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Beschluss

2 Ws 5/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beschuldigte kann gegen die Ablehnung seines Vorschlags für einen Pflichtverteidiger Beschwerde nach § 304 Abs.1 StPO einlegen. • Das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung durch den Anwalt seines Vertrauens hat bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich Vorrang, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen (§ 142 Abs.1 StPO). • Ortsferne kann als wichtiger Grund entgegenstehen, tritt aber hinter einem begründeten Vertrauensverhältnis zurück; nur wenn die Ortsferne die sachdienliche Verteidigung oder den Verfahrensablauf beeinträchtigt, ist sie ausschlaggebend.
Entscheidungsgründe
Beiordnung des vom Beschuldigten gewünschten Pflichtverteidigers bei bestehendem Vertrauensverhältnis • Der Beschuldigte kann gegen die Ablehnung seines Vorschlags für einen Pflichtverteidiger Beschwerde nach § 304 Abs.1 StPO einlegen. • Das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung durch den Anwalt seines Vertrauens hat bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich Vorrang, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen (§ 142 Abs.1 StPO). • Ortsferne kann als wichtiger Grund entgegenstehen, tritt aber hinter einem begründeten Vertrauensverhältnis zurück; nur wenn die Ortsferne die sachdienliche Verteidigung oder den Verfahrensablauf beeinträchtigt, ist sie ausschlaggebend. Der Beschuldigte befand sich im Vorverfahren in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestellung eines im Gerichtsbezirk zugelassenen Pflichtverteidigers; der Vorsitzende des Landgerichts Ulm ordnete einen solchen Verteidiger bei und lehnte den Antrag des Beschuldigten ab, seinen gewählten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen diese Verfügung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Der gewählte Verteidiger hatte seit Mandatierung mehrere Besprechungen mit dem minderjährigen Beschuldigten geführt; zwischen ihnen sei ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden. Es bestand zudem die Frage der Ortsferne des vorgeschlagenen Anwalts mit Kanzleisitz in Stuttgart im Verhältnis zum Gerichtsbezirk Ulm. • Beschwerdebefugnis: Die Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten vorgeschlagenen Verteidigers ist nach § 304 Abs.1 StPO zu beschweren. • Verfassungsrechtlicher Rahmen: Die Vorschriften über Verteidigerbestellung konkretisieren das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf faire Verfahrensführung; Art.6 MRK und Gleichheitsgrundsatz rechtfertigen Gleichbehandlung gegenüber Kostenträgern. • Vorrang des Vertrauensverhältnisses: Hat sich zwischen Beschuldigtem und gewähltem Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt, so ist das Ermessen des Gerichts bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers erheblich beschränkt; der Anwalt des Vertrauens ist zu bestellen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. • Ortsferne als möglicher, aber nur relativer Grund: Ortsnähe kann ein wichtiger Grund nach § 142 Abs.1 Satz3 StPO sein, tritt jedoch zurück, wenn die Ortsferne die sachdienliche Verteidigung oder den Verfahrensablauf nicht beeinträchtigt. • Anwendung auf den Fall: Es lagen keine weiteren wichtigen Gründe gegen die Beiordnung des vom Beschuldigten gewünschten Anwalts vor; die praktische Erreichbarkeit des in Stuttgart niedergelassenen Verteidigers war gegeben, sodass die Ortsferne nicht hinderlich war. • Rechtsfolge: Weil das Auswahlermessen des Gerichts durch die Umstände auf null beschränkt war, war die ursprüngliche Verfügung aufzuheben und der vom Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu bestellen; die Kosten des Rechtsmittels trug die Staatskasse. Die Beschwerde des Beschuldigten war begründet. Die Anordnung des Landgerichts Ulm, einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, wurde aufgehoben; stattdessen wurde der vom Beschuldigten vorgeschlagene Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Es bestanden keine wichtigen Gründe nach § 142 Abs.1 StPO, die einer Beiordnung entgegenstanden, insbesondere war die Ortsferne nicht geeignet, eine sachdienliche Verteidigung oder einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu beeinträchtigen, und zwischen Beschuldigten und Wahlverteidiger bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis. Folglich war das Auswahlermessen des Gerichts auf Null beschränkt, weshalb die Beiordnung des gewünschten Verteidigers geboten war; die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.