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Urteil

5 U 197/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rückabtretung von erstatteten Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung kann wirksam an den Versicherungsnehmer erfolgen und ermöglicht diesem, die Kosten in eigenem Namen geltend zu machen (§ 67 VVG). • Ein Erwerber tritt in einen bestehenden Mietvertrag erst mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ein; vor Eintragung begründet eine Kündigung durch den Erwerber keine mietvertragliche Pflichtverletzung (§§ 280, 535 BGB). • Besteht zum Zeitpunkt einer Kündigung kein Mietverhältnis zwischen den Parteien, scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung sowohl aus mietvertraglicher Haftung als auch aus Deliktsrecht aus. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die allein zur Abwehr einer Kündigung angefallen sind, sind nur dann ersatzfähig, wenn eine rechtliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz besteht; fehlende Anspruchsgrundlage führt zur Abweisung der Klage. • Die Kostenregelung eines gerichtlichen Vergleichs kann die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten berühren, ist hier aber nicht entscheidungserheblich für das Abweisen der Klage.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten vor Eigentumseintragung • Eine Rückabtretung von erstatteten Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung kann wirksam an den Versicherungsnehmer erfolgen und ermöglicht diesem, die Kosten in eigenem Namen geltend zu machen (§ 67 VVG). • Ein Erwerber tritt in einen bestehenden Mietvertrag erst mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ein; vor Eintragung begründet eine Kündigung durch den Erwerber keine mietvertragliche Pflichtverletzung (§§ 280, 535 BGB). • Besteht zum Zeitpunkt einer Kündigung kein Mietverhältnis zwischen den Parteien, scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung sowohl aus mietvertraglicher Haftung als auch aus Deliktsrecht aus. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die allein zur Abwehr einer Kündigung angefallen sind, sind nur dann ersatzfähig, wenn eine rechtliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz besteht; fehlende Anspruchsgrundlage führt zur Abweisung der Klage. • Die Kostenregelung eines gerichtlichen Vergleichs kann die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten berühren, ist hier aber nicht entscheidungserheblich für das Abweisen der Klage. Die Kläger hatten Wohnräume gemietet. Die früheren Vermieter verkauften die Eigentumswohnung notariell an die Beklagten am 25.06.2004; die Beklagten wurden erst am 05.08.2004 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Beklagten übersandten den Klägern am 02.08.2004 und erneut am 31.08.2004 Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs. Die Kläger ließen beide Kündigungen durch ihren Anwalt zurückweisen; die hierauf angefallenen Anwaltskosten wurden zunächst von ihrer Rechtsschutzversicherung getragen, die anschließend die Forderungen in Teilhöhe an die Kläger rückabtretete. In einem Räumungsprozess schlossen die Parteien einen Vergleich, die Kläger zogen die Kostenforderung vor Gericht ein. Die Kläger verlangten zuletzt nur noch Schadensersatz in Höhe von 637,87 EUR für die Anwaltskosten zur Abwehr der Kündigung vom 02.08.2004. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; das Oberlandesgericht war zuständig (§ 119 GVG). • Rückabtretung: Die Rechtsschutzversicherung hat durch ihr Schreiben vom 13.04.2005 die von ihr geleisteten Zahlungen in entsprechender Höhe an die Kläger rückabgetreten; die Kläger klagen daher in eigenem Namen und aus eigenem Recht (§ 67 VVG). • Keine vertragliche Pflichtverletzung: Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.08.2004 bestand zwischen Klägern und Beklagten noch kein Mietverhältnis, weil die Beklagten erst mit der Grundbucheintragung am 05.08.2004 Erwerber wurden; daher tritt keine Haftung aus §§ 280, 535 BGB ein. • Kein deliktischer Ersatzanspruch: Auch eine deliktische Haftung nach § 823 BGB kommt nicht in Betracht, da die Kündigung allenfalls ein Berühmen eines künftigen Besitzrechts darstellt und keine Besitzstörung i.S. des § 858 BGB begründet; § 823 II i.V.m. § 573 BGB scheidet ebenfalls aus, weil kein Mietverhältnis bestand. • Fehlende sonstige Anspruchsgrundlage: Geschäftsführung ohne Auftrag oder andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor; die Kosten sind der privaten Rechtsverfolgung zuzuordnen und nicht ausgleichspflichtig. • Kostenregelung und Verfügungsbefugnis: Ob der gerichtliche Vergleich vorgerichtliche Kosten umfasst oder die Kläger zum Streitzeitpunkt verfügungsbefugt waren, kann offenbleiben, weil bereits materielle Anspruchsgrundlagen fehlen. • Prozessfolge: Mangels Anspruch war die Klage in der Sache abzuweisen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf ZPO-Grundsätzen (§§ 97, 708, 713 ZPO). Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten wird abgewiesen, weil zum Zeitpunkt der ersten Kündigung kein Mietverhältnis zwischen Parteien bestand und somit weder eine mietvertragliche noch deliktische oder andere anspruchsbegründende Pflichtverletzung vorliegt. Die Kläger sind daher nicht zum Ersatz der zur Abwehr der Kündigung entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Soweit die Rechtsschutzversicherung Zahlungen geleistet und diese in Höhe der Zahlungen rückabgetreten hat, steht den Klägern zwar die prozessuale Geltendmachung zu, dies ändert jedoch nichts an der fehlenden materiellen Anspruchsgrundlage. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.