Beschluss
15 UF 4/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die leibliche Mutter verliert mit der wirksamen Adoption die elterliche Verantwortung und damit das Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB.
• Ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB für nahestehende Dritte ist restriktiv zu prüfen; auch bei früherer sozial-familiärer Beziehung ist das Kindeswohl positiv festzustellen.
• Auskunftsrechte nach § 1686 BGB setzen ein berechtigtes Interesse voraus und dürfen dem Wohl des Kindes nicht widersprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Umgangs- oder Auskunftsrechte der leiblichen Mutter nach Stiefkindadoption • Die leibliche Mutter verliert mit der wirksamen Adoption die elterliche Verantwortung und damit das Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB. • Ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB für nahestehende Dritte ist restriktiv zu prüfen; auch bei früherer sozial-familiärer Beziehung ist das Kindeswohl positiv festzustellen. • Auskunftsrechte nach § 1686 BGB setzen ein berechtigtes Interesse voraus und dürfen dem Wohl des Kindes nicht widersprechen. Die in Ghana geborene Antragstellerin ist die leibliche Mutter des 1997 geborenen Kindes P. O. Sie hatte 1998 der Adoption des Kindes durch die Antragsgegner, ein Ehepaar, zugestimmt; mit dem Adoptionsbeschluss erloschen ihre rechtlichen Verwandtschaftsrechte. Nach der Trennung der Antragsgegner lebt das Kind seit 2001 überwiegend bei der Antragsgegnerin; der Vater sieht den Sohn alle vierzehn Tage. Zwischenzeitlich gab es Umgangskontakte der leiblichen Mutter, zuletzt 2005; seitdem nur noch Telefonate. Die Antragstellerin begehrt nunmehr ein ausgedehntes Umgangsrecht sowie wöchentliche Telefonate und Auskunftsrechte gegenüber Schule und Lehrern. Das Familiengericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. • Die Antragstellerin hat durch die Annahme als Kind formell nicht mehr die Elternverantwortung; mit der Adoption sind Verwandtschaftsverhältnis und elterliche Rechte gemäß § 1755 Abs.1 BGB erloschen, weshalb § 1684 BGB nicht greift. • Ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht zum engen gesetzlich bestimmten Personenkreis gehört; eine Ausweitung des Kreises ist nicht möglich. • Selbst wenn § 1685 Abs.2 BGB zur Anwendung käme, wäre ein Umgang positiv dahingehend zu prüfen, ob er dem Kindeswohl dient; hier entfällt ein solches Wohl aus mehreren Gründen. • Die Beziehung der Antragstellerin zum Kind reicht zwar als frühere sozial-familiäre Bindung in Betracht, jedoch sprechen tatsächliche Umstände dagegen: widersprüchliche Angaben zum Zusammenleben, problematische frühere Kontakte und die von dem Kind geäußerte Ablehnung längerer Besuche wegen Langeweile. • Dritte mit Umgangsanspruch müssen Loyalitätskonflikte vermeiden; die Antragstellerin hat wiederholt ihre rechtliche Stellung betont und damit Loyalitätskonflikte gefördert, was dem Kindeswohl entgegensteht. • Dem Willen des Kindes kommt Gewicht zu; der neunjährige Junge äußerte begründet seinen Wunsch, nicht regelmäßig zur Antragstellerin zu gehen, weshalb dieser Wille im Rahmen der Kindeswohlprüfung maßgeblich ist. • Auskunftsrechte nach § 1686 BGB sind nur bei berechtigtem Interesse und ohne Widerspruch zum Wohl des Kindes zu gewähren; die Antragstellerin hat kein berechtigtes Interesse dargelegt und beabsichtigt die Informationen teils zur Einflussnahme gegenüber den rechtlichen Eltern und Lehrern, was dem Kindeswohl zuwiderläuft. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Sie besitzt weder ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB noch Ansprüche nach § 1685 BGB, weil die Adoption die elterliche Verantwortung beendet und ein Umgang aus Sicht des Kindeswohls nicht geboten ist. Ebenso besteht kein Auskunftsrecht nach § 1686 BGB, da die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse dargelegt hat und die angestrebte Auskunft dem Wohl des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern widersprechen würde. Die Gerichtskosten sind gerichtsgebührenfrei; die Antragstellerin hat den Antragsgegnern die notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit zu erstatten.