Beschluss
6 W 7/06
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2006 - 23 O 264/05 - wird zurückgewiesen . 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000,- EUR Gründe I. 1 Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Sachverständigen, Dipl. Ing. ..., abgelehnt wurde, ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. 2 Die Streitverkündung an den gerichtlichen Sachverständigen des laufenden Prozesses ist unzulässig, weil der Sachverständige nicht Dritter im Sinne von § 72 ZPO ist (Zöller/Vollkommer, 25. Aufl. § 72 ZPO Rn 1; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl. § 72 ZPO Rn 3; Musielak/Weth, 4. Aufl. § 72 ZPO Rn 6a). 3 Tauglicher Streitverkündungsempfänger und damit Dritter im Sinne von § 72 ZPO kann nur derjenige sein, der gemäß §§ 66, 67 ZPO als Streitgehilfe einer Prozesspartei auftreten kann (Stein/Jonas/Bork, a.a.O.). 4 Der vom Gericht bestellte Sachverständige kann nicht als Streithelfer auftreten, weil dies mit dem System des Zivilprozesses nicht vereinbar ist: Der Sachverständige ist Helfer des Gerichts und damit - wie der Richter selbst - notwendiger Verfahrensbeteiligter. Aufgrund dieser Funktion und der mit ihr verknüpften Verpflichtung zur Unparteilichkeit darf er naturgemäß kein rechtliches Interesse daran haben, dass eine der Prozessparteien obsiegt. 2. 5 Bei unzulässiger Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen ist schon die Zustellung der Streitverkündungsschrift unzulässig (vgl. OLG Koblenz, BauR 2006, 144, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Zustellung rechtswidrig ist), weil sie in jedem Fall zu einer untragbaren prozessualen Situation führen würde: 6 Tritt der Sachverständige dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei, so ist er entweder in entsprechender Anwendung von § 41 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen von der Ausübung der Gutachtertätigkeit ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt am Main 1 U 78/01 v. 15.7.2004, zitiert nach Volze in IBR 2005, 124), jedenfalls aber auf den Ablehnungsantrag der anderen Partei gemäß §§ 406 Abs. 1, 41 Nr. 1 ZPO oder gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO, wegen Besorgnis der Befangenheit, vom Prozess auszuschließen; bei einem Ausschluss des Sachverständigen besteht die Gefahr, dass sein Honoraranspruch in Frage gestellt wird. Tritt er nicht bei, muss er unter dem "Damoklesschwert" der Streitverkündungswirkung, §§ 68, 74 ZPO, weiter arbeiten. Beides steht in unlösbarem Widerspruch zur prozessualen Stellung des Sachverständigen als neutralem Entscheidungshelfer des Gerichts. 3. 7 Über die Zulässigkeit der Zustellung der Streitverkündungsschrift ist schon im laufenden Rechtsstreit und nicht erst im Regressprozess zu entscheiden. 8 Zwar ist nach allgemeiner Meinung aus § 74 Abs. 2 ZPO abzuleiten, dass Zulässigkeit und Begründetheit der Streitverkündung in der Regel erst vom Gericht des Folgeprozesses zu prüfen sind (Zöller/Vollkommer, 25. Aufl. § 72 ZPO Rn 1, § 73 ZPO Rn 1, § 74 ZPO Rn 5). Weil die den gerichtlichen Sachverständigen sowie den Prozess unzumutbar belastenden Auswirkungen der Streitverkündung bereits mit Zustellung der Streitverkündungsschrift im laufenden Prozess eintreten, ist es jedoch unerlässlich, von der Regel abzuweichen und über Zulässigkeit der Streitverkündung und Zustellung der Streitverkündungsschrift schon im laufenden Prozess zu entscheiden. II. 9 Die Beklagte als Beschwerdeführerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 10 Die Festsetzung des Gegenstandswertes der Beschwerde beruht auf § 3 ZPO. Für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit zieht die Beklagte einen Regressprozess gegen den Sachverständigen in Erwägung, dessen Erfolg sie durch die Streitverkündung absichern will. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Streitverkündung ist deshalb am Streitwert des laufenden Prozesses zu orientieren.