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Urteil

1 U 127/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unterlassener fachgerechter Befunderhebung kann Beweislastumkehr zugunsten des Anspruchsinhabers eintreten. • Eine Abfindungsvereinbarung zwischen Geschädigten und einer Zahlstelle schließt nicht ohne Weiteres Regressansprüche der Zahlstelle gegen Dritte aus. • Im Gesamtschuldnerausgleich ist § 426 BGB anzuwenden; Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten kommen auch dem Regressberechtigten zugute. • Zur Befunderhebung bei radiologischen Aufnahmen gehört die zeitnahe Vorlage an einen röntgendiagnostisch erfahrenen Facharzt, wenn Verdachtsmomente für eine Schädelbasisfraktur bestehen. • Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnung des Beklagten war insoweit ausgeschlossen, als er Zahlungen im Parallelverfahren bereits abgefunden hatte.
Entscheidungsgründe
Ausgleichspflicht bei unterlassener Befunderhebung; Beweislastumkehr auch im Regress • Bei unterlassener fachgerechter Befunderhebung kann Beweislastumkehr zugunsten des Anspruchsinhabers eintreten. • Eine Abfindungsvereinbarung zwischen Geschädigten und einer Zahlstelle schließt nicht ohne Weiteres Regressansprüche der Zahlstelle gegen Dritte aus. • Im Gesamtschuldnerausgleich ist § 426 BGB anzuwenden; Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten kommen auch dem Regressberechtigten zugute. • Zur Befunderhebung bei radiologischen Aufnahmen gehört die zeitnahe Vorlage an einen röntgendiagnostisch erfahrenen Facharzt, wenn Verdachtsmomente für eine Schädelbasisfraktur bestehen. • Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnung des Beklagten war insoweit ausgeschlossen, als er Zahlungen im Parallelverfahren bereits abgefunden hatte. Die Klägerin, Haftpflichtversicherung einer Unfallverursacherin, suchte gegen den Beklagten, Träger einer Klinik, Regress für Leistungen an LVA, Krankenkasse und Hinterbliebene nach einem Verkehrsunfall vom 26.10.1999, bei dem das Unfallopfer S. S. am 30.10.1999 verstarb. Die Klägerin zahlte insgesamt 81.168,36 EUR und begehrte Ersatz sowie Feststellung der Freistellungsverpflichtung des Beklagten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25 % dieses Betrags (20.292,09 EUR) und stellte eine Freistellungspflicht zu 25 % fest; die Klage sonst wurde abgewiesen. Streitpunkte waren, ob Behandlungs- und Diagnosefehler der Klinik vorlagen, ob eine Abfindungsvereinbarung zwischen Hinterbliebenen und Klägerin Regressansprüche ausschloss und wie die Haftungsquoten nach § 426 BGB zu bestimmen sind. Kernsachverhalte betrafen unerkannte Frakturlinien in Röntgenaufnahmen vom 26.10.1999, das Nichtveranlassen einer neurologischen Untersuchung bzw. CT am 28.10.1999 sowie die Frage, ob dadurch ein tödlicher Verlauf vermeidbar gewesen wäre. • Abfindungsvereinbarung: Die Vereinbarung der Erben mit der Klägerin vom 27.3.2001 schließt nicht ohne weiteres die Regressansprüche der Klägerin gegen Dritte aus; sie erfasst nicht eindeutig Ansprüche der Klägerin und begünstigt damit nicht den Beklagten im Innenverhältnis. • Diagnosefehler: Ein fehlerhaftes Auswerten der Röntgenaufnahmen durch den Assistenzarzt liegt fest, doch konnte nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden, dass dieser Befundfehler allein ursächlich für den Tod war; ein fundamentaler Diagnosefehler im Sinne einer vollständigen Beweislastumkehr ist nicht nachgewiesen. • Befunderhebungsfehler und Beweiserleichterung: Fehlerhaft war jedoch, dass die Röntgenaufnahmen vom 26.10.1999 nicht noch am gleichen Tag einem röntgendiagnostisch kompetenten Facharzt vorgelegt wurden; dies stellt eine unterlassene Befunderhebung dar. Bei solcher Unterlassung greift die vom BGH entwickelte Beweiserleichterung/Beweislastumkehr ein, weil bei fachgerechter Befunderhebung die Frakturlinie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt worden wäre. • Unterlassenes CT am 28.10.1999: Nachdem am 28.10.1999 neurologische Auffälligkeiten auftraten, hätten die Ärzte ein CT oder eine vergleichbare Untersuchung veranlassen müssen. Das Unterlassen stellt einen weiteren Befunderhebungsfehler dar; bei rechtzeitiger Diagnostik und anschließender antibiotischer Behandlung wäre das Überleben des Patienten nicht als ausgeschlossen anzusehen. • Haftungsverteilung nach § 426 BGB: Beide Parteien hafteten als Gesamtschuldner; unter Abwägung nach § 254 BGB ist die Haftung der Klägerin mit 75 % und die des Beklagten mit 25 % zu bemessen, weil das Verkehrsverschulden der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin überwiegt, das Verhalten der Klinik aber nicht vollständig zurücktritt. • Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte: Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin zu; ferner sind etwaige aufrechenbare Gegenansprüche im Parallelverfahren durch einen Vergleich und getroffene Abfindungen ausgeschlossen. • Verfahrensrecht: Neu vorgebrachte Tatsachen und ergänzende Beweise in Berufung waren zulässig, weil das erstinstanzliche Gericht die relevante Frage der unterlassenen Befunderhebung nicht geprüft hatte. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil insoweit ab, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung entfällt, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 20.292,09 EUR zuzüglich Zinsen; ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin hinsichtlich aller von Dritten wegen des Todes des S. S. geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu 25 % freizustellen hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten blieben im Übrigen ohne Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass bei unterlassener fachgerechter Befunderhebung und unterlassenem CT Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin gelten und der Beklagte deshalb einen Ausgleichsanteil von 25 % zu tragen hat. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend der Entscheidungsformel geregelt.