Urteil
13 U 149/05
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22. Juli 2005 dahin abgeändert, dass das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 04. Januar 2005 im Kostenpunkt dahin ergänzt wird, dass der ehemalige Kläger A. die den Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. 2. Der ehemalige Kläger A. trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert der Berufung: 3.354,14 EUR Gründe 1 Die Berufung ist zulässig. Es ist unerheblich, dass das Landgericht hätte ohne weiteres über die hier strittigen Kosten durch Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO entscheiden können (Zeller, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rn. 19 a m.w.N.). Nachdem das Landgericht durch Urteil nach § 321 ZPO entschieden hat, ist dieses Urteil nach § 511 ZPO anfechtbar. § 99 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen (Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rn. 4). Es geht um eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO selbstständig anfechtbar ist. Auch eine 600,00 EUR übersteigende Beschwer ist gegeben. Die Beklagten machen Kostenerstattungsansprüche von 2.311,14 EUR und 1.043,00 EUR geltend. 2 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht war nicht gehindert, sein Urteil vom 04.01.2005 zu ergänzen. Hinsichtlich der vom früheren Kläger den Beklagten verursachten außergerichtlichen Kosten enthält das Urteil des Landgerichts vom 04.01.2005 keine Regelung. Der frühere Kläger ist im Rubrum nicht erwähnt, Die Kostenentscheidung beruht ausschließlich auf § 91 ZPO. § 269 ZPO bzw. der entsprechende Antrag der Beklagten vom 13.10.2003 sind ebenfalls nicht erwähnt. Daraus ergibt sich, dass die Kammer mit ihrem Urteil die Tragung vom früheren Kläger möglicherweise verursachter zusätzlicher außergerichtlicher Kosten auf dessen wie auf Beklagtenseite nicht regeln wollte, was ein Übergehen im Sinne von § 321 ZPO darstellt (BGH, Urteil vom 16.12.2005 - V ZR 230/04). Die Kammer äußerte zwar in ihrem Urteil vom 22. Juli 2005 die Auffassung, wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über diese Kosten mitentschieden zu haben. Dem ist jedoch nicht so. Entschieden ist über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten im Prozessrechtsverhältnis der Parteien, nicht aber über möglicherweise im Prozessrechtsverhältnis des ehemaligen Klägers zu den Beklagten entstandene zusätzliche Kosten, um die alleine es hier geht. Diese Kosten hatte das Landgericht nicht im Blick. Insofern ist der vorliegende Fall so zu behandeln wie die Mehrkosten bei Verweisung (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO) oder bei Säumnis (§ 344 ZPO), über die im Falle des Vergessens nachträglich nach § 321 ZPO entschieden werden kann (vgl. dazu Zeller, ZPO, 25. Aufl. § 321 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen und weiteren Beispielsfällen). 3 Zu Unrecht sah sich die Kammer auch an einer Ergänzung gehindert, weil nach ihrer Auffassung die Kosten hätten gequotelt werden müssen. Dem ist nicht so. Die Gerichtskosten sind ausschließlich zwischen dem jetzigen Kläger und den Beklagten zu verteilen. Der ehemalige Kläger ist hieran wegen seines Ausscheidens nicht zu beteiligen. Bei den außergerichtlichen Kosten sind die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse jetziger Kläger - Beklagte und früherer Kläger - Beklagte für sich zu betrachten. Eine Quotelung ist nicht vorzunehmen. 4 Die Feststellung im Urteil vom 04.01.2005 (S. 14, Bl. 256), die Beklagten hätten dem Parteiwechsel zugestimmt, ihre Zustimmung sei in den Schriftsätzen vom 13.10.2003 (Bl. 108) und 18.11.2003 (Bl. 112) zu sehen, steht der Urteilsergänzung nicht entgegen. Eine vorbehaltlose Zustimmung - mit (konkludentem) Kostenverzicht - liegt nicht vor. In beiden Schriftsätzen haben die Beklagten Kostenantrag gegen den ausgeschiedenen Kläger gestellt. Auf den bezüglich des Ausgangsurteils nicht gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag kommt es nicht an. Angemerkt sei aber, dass eine Tatbestandsberichtigung nicht möglich gewesen wäre. Das Landgericht „sieht" die Zustimmung in den Schriftsätzen. Eine solche Wertung ist nicht nach § 320 ZPO abänderbar. 5 Unerheblich ist, ob im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem früheren Kläger und den Beklagten tatsächlich zusätzliche außergerichtliche Kosten auf Beklagtenseite angefallen sind oder nicht, weil es sich um dieselbe Angelegenheit handelte. Diese Frage ist erforderlichenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Die Beklagten behaupten mit ihren Kostenfestsetzungsanträgen Nr. 3 und Nr. 4 vom 22.03.2005 solche Kosten in Höhe von 2.311,14 EUR und 1.043,00 EUR. Das genügt für die Ergänzung. 6 Die Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 Nr. 10, 713 ZPO. 7 Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). 8 Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus den von den Beklagten behaupteten zusätzlichen Kosten von 2.311,14 und 1.043,00 EUR.