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Beschluss

8 W 52/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtshängiger und begründeter Scheidungsantrag des Erblassers schließt gemäß § 1933 BGB das Erbrecht der Ehefrau aus, auch wenn der Antrag nach dem Tod des Erblassers zurückgenommen wird. • Bei Ehegatten mit zuletzt gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist deutsches Scheidungsrecht gemäß Art.17, 14 Abs.1 Nr.2,3 EGBGB maßgeblich. • Die öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags begründet Rechtshängigkeit im Sinn von § 1933 BGB; ein behauptetes Erschleichen der Zustellung muss derjenige substantiiert darlegen. • Die dreijährige Trennung nach § 1566 Abs.2 BGB kann aufgrund der Gesamtwürdigung von Zeugenaussagen und objektiven Umständen als Vermutung für die Zerrüttung der Ehe festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Rechtshängiger begründeter Scheidungsantrag schließt Erbrecht der Ehefrau nach § 1933 BGB aus • Ein rechtshängiger und begründeter Scheidungsantrag des Erblassers schließt gemäß § 1933 BGB das Erbrecht der Ehefrau aus, auch wenn der Antrag nach dem Tod des Erblassers zurückgenommen wird. • Bei Ehegatten mit zuletzt gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist deutsches Scheidungsrecht gemäß Art.17, 14 Abs.1 Nr.2,3 EGBGB maßgeblich. • Die öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags begründet Rechtshängigkeit im Sinn von § 1933 BGB; ein behauptetes Erschleichen der Zustellung muss derjenige substantiiert darlegen. • Die dreijährige Trennung nach § 1566 Abs.2 BGB kann aufgrund der Gesamtwürdigung von Zeugenaussagen und objektiven Umständen als Vermutung für die Zerrüttung der Ehe festgestellt werden. Der Erblasser verstarb am 01.11.1994. Streitparteien sind seine zweite Ehefrau (Beteiligte Ziffer 1) und seine Kinder aus erster Ehe (Beteiligte Ziffer 2 und 3). Der Erblasser hatte im Februar 1994 beim Familiengericht Bad Homburg die Scheidung beantragt; die öffentliche Zustellung an die Ehefrau wurde bewilligt. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Scheidungsantrag vom Bevollmächtigten zurückgenommen. Die Kinder beantragten einen Erbschein, der sie als alleinige gesetzlichen Erben ausweisen sollte; die Ehefrau erhob Widerstand und beantragte ihrerseits einen Erbschein als Miterbin. Verschiedene Instanzen führten Ermittlungen und Zeugenvernehmungen zu den Lebensverhältnissen der Eheleute durch. Die Instanzen kamen zu unterschiedlichen Zwischenentscheidungen, zuletzt bestätigte das Landgericht Stuttgart, dass der Scheidungsantrag rechtshängig und begründet war und die Ehe vor dem Tod des Erblassers faktisch gescheitert war. • Anwendbares Recht: Das Landgericht und der Senat sind zutreffend von der Anwendung deutschen Scheidungsrechts nach Art.17, 14 Abs.1 Nr.2 und 3 EGBGB ausgegangen, weil die Ehegatten zuletzt in Deutschland ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. • Rechtshängigkeit: Die bewilligte und ausgeführte öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags begründet Rechtshängigkeit im Sinn des § 1933 BGB; eine nach dem Tod erfolgte Rücknahme ändert daran nichts, sofern der Antrag zum Todeszeitpunkt begründet und rechtshängig war. • Erschleichung der Zustellung: Ein Erschleichen der öffentlichen Zustellung, das die Berufung auf Rechtshängigkeit treuwidrig erscheinen ließe, ist von der Ehefrau nicht substantiiert nachgewiesen worden; die Feststellungen des Gerichts, der Erblasser habe den Aufenthaltsort der Ehefrau nicht gekannt, sind durch Zeugniswürdigung gedeckt. • Vermutung der Zerrüttung: Mangels widerlegter gegenteiliger Feststellungen ist nach § 1566 Abs.2 BGB die dreijährige Trennung als Vermutung der Ehezerstörung anzunehmen; die Instanzen haben die Zeugenaussagen und Umstände (Getrenntwohnen, Beziehungen Dritter, finanzielle Zuwendungen) eingehend gewürdigt. • Keine Rechtsfehler: Die Tatsacheninstanzen haben den maßgeblichen Sachverhalt rechtsfehlerfrei ermittelt und gewürdigt; der Senat ist an die festgestellten Tatsachen gebunden und kann keine ergänzende Beweisaufnahme durchführen. • Prozesskostenentscheidung: Die Beschwerde der Ehefrau wurde zurückgewiesen; sie hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Gegenparteien zu tragen. Die weitere Beschwerde der Ehefrau (Beteiligte Ziffer 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.01.2006 wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Scheidungsantrag des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes rechtshängig und begründet war, sodass das Erbrecht der Ehefrau nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist und die Kinder als gesetzliche Erben zu je 1/2 anzusehen sind. Die behauptete Erschleichung der Zustellung und die Behauptung, die Trennung habe nicht drei Jahre gedauert, konnten die vorinstanzlichen Feststellungen nicht erschüttern. Die Ehefrau trägt die Kosten des Rechtszugs und hat den Gegenparteien deren außergerichtliche Kosten zu erstatten; der Streitwert für den Rechtsbeschwerdeverfahren wurde mit 50.000,00 EUR festgesetzt.