Beschluss
17 UF 151/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Bei unklaren kindeswohlrelevanten Umständen ist das Verfahren zur weiteren sachlichen Aufklärung zurückzuverweisen.
• Gerichte haben nach § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen.
• Wird erkennbar, dass Kindesäußerungen belastet oder unklar sind, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 Abs. 2 FGG in Erwägung zu ziehen.
• Ein Jugendamtsbericht genügt für eine Sorgerechtsentscheidung nicht, wenn örtliche Verhältnisse und Umfeld nicht durch Hausbesuch geklärt wurden.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung des Kindeswohls • Bei unklaren kindeswohlrelevanten Umständen ist das Verfahren zur weiteren sachlichen Aufklärung zurückzuverweisen. • Gerichte haben nach § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen. • Wird erkennbar, dass Kindesäußerungen belastet oder unklar sind, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 Abs. 2 FGG in Erwägung zu ziehen. • Ein Jugendamtsbericht genügt für eine Sorgerechtsentscheidung nicht, wenn örtliche Verhältnisse und Umfeld nicht durch Hausbesuch geklärt wurden. Die Parteien sind die Eltern zweier Söhne (geb. 1995 und 1998), die nach Trennung der Eheleute nicht einvernehmlich über ihren Aufenthaltsort entschieden werden konnten. Das Amtsgericht übertrug im einstweiligen und abschließenden Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater. Die Kinder und Eltern wurden zweimal angehört; das Jugendamt legte einen Bericht vor. Die Mutter legte Beschwerde ein und beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie. Das Amtsgericht hatte die Erziehungseignung beider Elternteile als gleichwertig eingeschätzt. Die Kindesäußerungen, besonders des älteren Sohnes, waren auffällig belastet und daher wenig aussagekräftig. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 621e Abs. 1 ZPO zulässig und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. • Amtsermittlungspflicht: Nach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen entscheidungserhebliche Umstände zu ermitteln und Beweise aufzunehmen; es darf sich nicht auf unzureichende Feststellungen stützen. • Kindesanhörung: Die gerichtlichen Anhörungen zeigten, dass die Kinder in angespannter und verschlossener Verfassung waren, weshalb unsichere Willensbekundungen nicht ohne Weiteres verwertbar sind. • Verfahrenspfleger: Bei unklarer und belasteter Kindesäußerung hätte das Amtsgericht gemäß § 50 Abs. 2 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers begründen müssen, da dieser in vertrauter Umgebung den Kindeswillen zuverlässiger ermitteln kann. • Jugendamtsbericht: Der Bericht des Jugendamts genügte nicht, weil er keine Hausbesuche oder nachvollziehbare Darstellung der häuslichen und sozialen Verhältnisse enthielt; damit fehlt eine geeignete Grundlage für die Sorgerechtsentscheidung. • Weitere Aufklärungspflichten: Bei angenommener gleichwertiger Eignung der Eltern waren ergänzende Ermittlungen erforderlich, insbesondere zu Betreuungskonzepten und Bindungstoleranz beider Eltern gegenüber dem anderen Elternteil. • Folge: Mangels ausreichender Aufklärung ist die Sache zur erneuten sachlichen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter teilweise erfolgreich behandelt: Der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.05.2006 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten sachlichen Aufklärung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit unzureichender Aufklärung des Kindeswohls, belasteten und damit nicht eindeutigen Kinderäußerungen, dem nicht genügenden Jugendamtsbericht und dem Fehlen einer Begründung, warum kein Verfahrenspfleger bestellt wurde. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Amtsgericht hat nun die Aufgabe, die fehlenden Ermittlungen (ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers, vertiefte Jugendamtsuntersuchungen, Ermittlung der Betreuungskonzepte und Bindungstoleranz) vorzunehmen und danach erneut über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden.