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Beschluss

8 W 193/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch kann nicht aus § 2113 BGB i.V.m. § 51 GBO hergeleitet werden, wenn sich der Vermerk nur auf einen gesamthänderischen Miterbenanteil an einem Grundstück bezieht. • Die Rechtsprechung des BGH, wonach nur der der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Anteil geschützt wird und nicht das Gesamtgrundstück, ist auf Fälle übertragbar, in denen mehrere Erben gesamthänderische Anteile halten. • Bei Vorliegen eines hier vergleichbaren Konflikts ist die Frage der Rechtsanwendung grundsätzlicher Bedeutung und dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Nacherbenvermerk nicht möglich für einzelnen gesamthänderischen Miterbenanteil • Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch kann nicht aus § 2113 BGB i.V.m. § 51 GBO hergeleitet werden, wenn sich der Vermerk nur auf einen gesamthänderischen Miterbenanteil an einem Grundstück bezieht. • Die Rechtsprechung des BGH, wonach nur der der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Anteil geschützt wird und nicht das Gesamtgrundstück, ist auf Fälle übertragbar, in denen mehrere Erben gesamthänderische Anteile halten. • Bei Vorliegen eines hier vergleichbaren Konflikts ist die Frage der Rechtsanwendung grundsätzlicher Bedeutung und dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Die Antragsteller sind Miteigentümer eines Grundstücks und wenden sich gegen die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten der Nacherbin K. E., die auf Grund eines Erbvertrags als Nacherbin benannt ist. Der Vorerbe K. S. ließ einen Nacherbenvermerk im Grundbuch eintragen; das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab. Das Landgericht Ulm wies die Beschwerde der Antragsteller zurück; hiergegen legten diese weitere Beschwerde ein. Die Nacherbin und der Vorerbe haben zu den Einwendungen Stellung genommen. Streitgegenstand ist, ob § 2113 BGB in Verbindung mit § 51 GBO auf einen nur gesamthänderisch an einem Grundstück beteiligten Erbanteil anwendbar ist und damit ein Nacherbenvermerk zu Recht eingetragen wurde. Die Vorinstanzen stützten den Vermerk auf analoge Anwendung dieser Vorschriften; der Senat sieht dagegen keine ausreichende Rechtsgrundlage. Weitere prozessuale Details wurden berücksichtigt, aber nicht dargestellt. • Rechtliche Schutzfunktion: § 2113 BGB schützt den Nacherben gegen schädigende Verfügungen des Vorerben, § 51 GBO ergänzt dies durch Grundbucheintragungsschutz gegen gutgläubigen Erwerb Dritter. • Anwendungsgrenzen: BGH-Rechtsprechung lässt eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 2113 BGB/§ 51 GBO auf gesamthänderische Miterbenanteile nicht zu, weil sonst auch die Anteile unbeteiligter Miterben in ihren Verfügungsbefugnissen beschränkt würden. • Vergleichbarkeit der Fälle: Wie in den vom BGH entschiedenen Fällen betrifft die Vor- und Nacherbschaft hier nur einen Anteil am Gesamthandgrundstück; ein Schutz dieses Anteils dürfte nicht die Freiheit der anderen Anteile beeinträchtigen. • Rechtsklarheit und Rechtssicherheit: Der Senat folgt der wertenden Erwägung des BGH, dass der Vorrang von Rechtsklarheit und die Vermeidung unberechtigter Belastungen fremder Anteile eine analoge Anwendung ausschließt. • Abgrenzung zu entgegenstehender Rechtsprechung: Das OLG Hamm sieht die Frage anders; wegen der grundsätzlichen Differenz legt der Senat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Der Senat hält die weitere Beschwerde für zulässig und materiell begründet, sieht sich aber wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung an einer endgültigen Entscheidung gehindert. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Ulm und der Beschluss des Notariats Ehingen halten rechtlich nicht stand, weil die Eintragung des Nacherbenvermerks auf einen gesamthänderischen Miterbenanteil nicht durch § 2113 BGB i.V.m. § 51 GBO gedeckt ist. Wegen der grundsätzlichen und widersprüchlichen Rechtsprechung legt der Senat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vor. Damit wurde den Antragstellern im Ergebnis der Weg zur endgültigen Klärung eröffnet, ohne dass der Senat die materielle Rechtsfrage abschließend entscheidet.