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Beschluss

8 W 360/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beratungshilfe sind die Festgebühren nach dem Begriff der "Angelegenheit" zu bemessen; mehrere rechtlich voneinander abgrenzbare Anliegen führen zu mehrfacher Festsetzung. • Bei Scheidungsangelegenheiten sind Regelungen für die Trennungszeit von der Scheidung und deren Folgesachen abzugrenzen; Trennungsfragen bilden eine eigene Angelegenheit gegenüber Scheidung mit Folgesachen (§ 16 Nr. 4 RVG). • Die Vergütung im Beratungshilferecht richtet sich nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2600 ff. RVG-VV (a.F.) bzw. Nr. 2500 ff. RVG-VV (n.F.); bei mehreren Angelegenheiten entstehen die Pauschgebühren jeweils erneut.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Trennungsangelegenheiten und Scheidungsfolgesachen für Beratungshilfe • Bei Beratungshilfe sind die Festgebühren nach dem Begriff der "Angelegenheit" zu bemessen; mehrere rechtlich voneinander abgrenzbare Anliegen führen zu mehrfacher Festsetzung. • Bei Scheidungsangelegenheiten sind Regelungen für die Trennungszeit von der Scheidung und deren Folgesachen abzugrenzen; Trennungsfragen bilden eine eigene Angelegenheit gegenüber Scheidung mit Folgesachen (§ 16 Nr. 4 RVG). • Die Vergütung im Beratungshilferecht richtet sich nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2600 ff. RVG-VV (a.F.) bzw. Nr. 2500 ff. RVG-VV (n.F.); bei mehreren Angelegenheiten entstehen die Pauschgebühren jeweils erneut. Die Beteiligte erhielt einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe in der Angelegenheit "Trennung/Scheidung/Folgesachen". Der anwaltliche Antragsteller hatte sie zuvor beraten und beantragte nachträglich Beratungshilfevergütung in Höhe von 997,60 Euro, berechnet aus vier Angelegenheiten (Scheidung und Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung/Hausrat/Ehewohnung, Sorgerecht/Umgang). Der Rechtspfleger setzte die Vergütung mit teilweiser Kürzung auf 686,56 Euro fest. Die Bezirksrevisorin beantragte danach die Reduzierung auf 249,40 Euro mit der Begründung, es liege nur eine Angelegenheit vor. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts blieben zunächst bei einer Aufteilung, gegen die die Bezirksrevisorin Beschwerde zum Oberlandesgericht führte. Streitpunkt ist, ob bei der Beratungshilfe von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse ist statthaft und frist- sowie formgerecht (§ 55 RVG, §§ 4,6 BerHG; § 33 RVG). • Rechtsgrundlage: Vergütung der Beratungshilfe ergeben sich aus § 44 RVG i.V.m. Nr. 2600–2608 RVG-VV a.F. (bzw. Nr. 2500–2508 n.F.); Begriff der "Angelegenheit" ist entscheidend für die Festsetzung fester Pauschgebühren (§§ 15,16,22 RVG). • Auslegung des Begriffs: Eine "Angelegenheit" erfordert zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, gleichzeitigen Auftrag und gleichartigen Rahmen; mehrere Angelegenheiten führen zur mehrfachen Entstehung der Festgebühren. • Familiensachen: Unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob Scheidung und alle Folgesachen eine Angelegenheit bilden oder getrennt zu betrachten sind. § 16 Nr. 4 RVG nimmt Scheidungssache und Folgesachen als eine Angelegenheit an, umfasst aber nicht Regelungen für die Trennungszeit. • Abgrenzung Trennung vs. Folgesachen: Trennungsregelungen betreffen die Zeit vor der Rechtskraft der Scheidung und gehören nicht zu den in § 16 Nr. 4 RVG genannten Folgesachen; Folgesachen sind solche, für die im Verbundverfahren Entscheidungen für den Fall der Scheidung vorgesehen sind (z.B. Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Hausrat und Ehewohnung insofern als Folgesache). • Anwendung auf den Streitfall: Da der Berechtigungsschein die Angelegenheit "Trennung/Scheidung/Folgesachen" umfasste, sind zwei verschiedene Angelegenheiten anzunehmen: (1) Trennung und (2) Scheidung mit Folgesachen. Dementsprechend entstehen die Pauschgebühren zweimal. • Ergebnis der Festsetzung: Für die beiden als eigenständig beurteilten Angelegenheiten sind jeweils die beantragten Pauschbeträge (Geschäftsgebühr, Einigungs-/Erledigungsgebühr, Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer) in Ansatz zu bringen, sodass sich die aus der Staatskasse zu bewilligende Vergütung auf 498,80 Euro beläuft. Die sofortige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin war teilweise begründet. Es sind zwei Angelegenheiten anzunehmen: Trennungsregelungen einerseits und Scheidung mit deren Folgesachen andererseits. Deshalb ist die Beratungshilfevergütung für jede dieser Angelegenheiten jeweils in voller Pauschhöhe zu gewähren; die aus der Staatskasse zu bewilligende Gesamtvergütung beträgt 498,80 Euro. Weitere vom Antragsteller geltend gemachte Beträge wurden zurückgewiesen, weil sie nicht vom erteilten Berechtigungsschein erfasst waren oder für andere, nicht abgedeckte Angelegenheiten geltend gemacht wurden. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.