Beschluss
17 UF 182/06; 17 UF 182/2006
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Beistands für ein minderjähriges Kind durch die Mutter berechtigt zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
• Die Errichtung einer Beistandschaft ist auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge möglich.
• § 1629 Abs. 3 BGB steht der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt durch einen Beistand nicht entgegen; der Beistand verdrängt insoweit die Prozessstandschaft des betreuenden Elternteils.
• Bei bestehender Beistandschaft ist die Vertretung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil im Verfahren gemäß § 53a ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Beistandschaft berechtigt zur gerichtlichen Durchsetzung von Kindesunterhalt • Die Bestellung eines Beistands für ein minderjähriges Kind durch die Mutter berechtigt zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. • Die Errichtung einer Beistandschaft ist auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge möglich. • § 1629 Abs. 3 BGB steht der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt durch einen Beistand nicht entgegen; der Beistand verdrängt insoweit die Prozessstandschaft des betreuenden Elternteils. • Bei bestehender Beistandschaft ist die Vertretung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil im Verfahren gemäß § 53a ZPO ausgeschlossen. Der Kläger ist ein 1992 geborenes eheliches Kind, betreut von seiner Mutter; die Eltern sind getrennt und ein Scheidungsverfahren anhängig. Auf Antrag der Mutter wurde das Jugendamt als Beistand für das Kind bestellt. Der Beistand beantragte im vereinfachten Verfahren Unterhalt für das Kind. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrags ab August 2005 abzüglich anrechenbaren Kindergelds. Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. • Die Mutter war berechtigt, die Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes zu beantragen (§§ 1712, 1713 BGB). • Seit Inkrafttreten des Kinderrechteverbesserungsgesetzes ist die Errichtung einer Beistandschaft auch bei gemeinsamer Sorge möglich; die gemeinsame elterliche Sorge verhindert das Antragsrecht der Mutter nicht. • § 1629 Abs. 3 BGB, der während einer bestehenden Ehe die Prozessführungsbefugnis des betreuenden Elternteils einschränkt, soll verhindern, dass das Kind durch den betreuenden Elternteil gegen dessen Ehegatten vertreten wird; sie schließt aber nicht die gerichtliche Durchsetzung von Unterhalt durch einen Beistand aus. • Die Bestellung eines Beistands verdrängt die Alleinvertretungsbefugnis des betreuenden Elternteils im prozessualen Sinne, sodass der Beistand das Kind gerichtlich vertreten darf und vor § 1629 Abs. 3 BGB zurücktritt. • Bei bestehender Beistandschaft ist die Vertretung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil im Rechtsstreit gemäß § 53a ZPO ausgeschlossen, weshalb an der Aktivlegitimation des Kindes und der Vertretungsbefugnis des Beistands keine Zweifel bestehen. • Das vereinfachte Verfahren ist geeignet, in einfach gelagerten Fällen dem Kind kostengünstig einen vollstreckbaren Titel über Unterhaltsansprüche zu verschaffen. • Mangels Erfolgsaussichten der Berufung beabsichtigt der Senat die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO; technische Fehler im Urteil (Zeitraum ab August 2005 und fehlende Ausführung zu § 711 ZPO) sind vom Amtsgericht zu berichtigen (§ 319 ZPO). Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg und soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Die Bestellung des Jugendamts als Beistand war rechtmäßig und berechtigt zur gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes. § 1629 Abs. 3 BGB steht der Vertretung durch den Beistand nicht entgegen; vielmehr verdrängt die Beistandschaft die prozessuale Alleinvertretung des betreuenden Elternteils. Daher besteht Aktivlegitimation des Kindes und Vertretungsbefugnis des Beistands; das erstinstanzliche Urteil ist insoweit aufrechtzuerhalten. Das Amtsgericht hat jedoch von Amts wegen formale Korrekturen im Urteil vorzunehmen, soweit Unterhalt für einen Monat zugesprochen wurde, für den der Kläger Klagerücknahme erklärt hatte, sowie die Ausgestaltung der Abwendungsbefugnis zu prüfen.