Beschluss
2 Ws 214/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn die zugrunde liegenden Taten lange zurückliegen und die Bewährungszeit faktisch bereits wesentlich erfüllt ist.
• Eine materiell rechtswidrige Verlängerung der Bewährungszeit darf bei der Frage nach dem Ende der Bewährungszeit nicht berücksichtigt werden, wenn sie mit einfacher Beschwerde angreifbar und damit nicht rechtskräftig ist.
• Ist Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unverhältnismäßig, ist nach § 56g Abs.1 Satz1 StGB Straferlass anzuordnen.
• Der Widerruf der Bewährung kann dagegen gerechtfertigt bleiben, wenn die neuen Taten binnen der Bewährungszeit zeigen, dass die zu Grunde gelegten Erwartungen nicht erfüllt wurden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bewährung unzulässig bei lang zurückliegenden Taten; Straferlass anzuordnen • Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn die zugrunde liegenden Taten lange zurückliegen und die Bewährungszeit faktisch bereits wesentlich erfüllt ist. • Eine materiell rechtswidrige Verlängerung der Bewährungszeit darf bei der Frage nach dem Ende der Bewährungszeit nicht berücksichtigt werden, wenn sie mit einfacher Beschwerde angreifbar und damit nicht rechtskräftig ist. • Ist Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unverhältnismäßig, ist nach § 56g Abs.1 Satz1 StGB Straferlass anzuordnen. • Der Widerruf der Bewährung kann dagegen gerechtfertigt bleiben, wenn die neuen Taten binnen der Bewährungszeit zeigen, dass die zu Grunde gelegten Erwartungen nicht erfüllt wurden. Der Verurteilte hatte 1998 zwei Gesamtfreiheitsstrafen (1 Jahr und 8 Monate) zur Bewährung erhalten. Innerhalb der Bewährungszeit beging er wiederholt Betrugs- und weitere Delikte, die in mehreren späteren Urteilen (bis 2006) abgeurteilt wurden. Die Strafvollstreckungskammer widerrief daraufhin die früheren Bewährungsentscheidungen. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht bestätigte teilweise den Widerruf; das Oberlandesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit insbesondere der Widerrufe aus dem Gesamtstrafenbeschluss von 1998. Entscheidend war auch, dass eine 2002 angeordnete Verlängerung der Bewährungszeit auf rechtswidrigen Grundlagen beruhte. Das OLG nahm eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor und entschied über Widerruf und möglichen Straferlass. • Anwendbare Normen: §56f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung), §56g Abs.1 StGB (Straferlass), Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. • Rechtsfehlerhafte Bewährungsverlängerung: Die Verlängerung der Bewährungszeit vom 14.01.2002 stützte sich auf Taten, die vor Erlass des Gesamtstrafenbeschlusses von 1998 begangen worden waren; eine solche Grundlage ist nicht zulässig und die Verlängerung ist daher materiell rechtswidrig. • Berücksichtigung rechtswidriger Verlängerung: Ein rechtswidriger Verlängerungsbeschluss darf bei der Frage, wann die Bewährungszeit endete, nicht berücksichtigt werden, insbesondere wenn er mit einfacher Beschwerde angreifbar und nicht rechtskräftig ist; daher endete die Bewährungszeit am 05.11.2004. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Zugunsten des Verurteilten spricht, dass die den zu widerrufenden Strafen zugrunde liegenden Taten mehr als 11 Jahre zurückliegen und er de facto bereits eine sehr lange Bewährungszeit durchlaufen hatte; außerdem lagen seit Ablauf der Bewährungszeit mehr als zwei Jahre ohne zeitnahen Widerruf. • Ergebnis der Prüfung: Unter Abwägung der Schwere der neuen Taten gegen die lange zurückliegende Strafhistorie und die tatsächliche Dauer der Bewährung erachtet das Gericht den Widerruf der 1998 gewährten Strafaussetzungen als unverhältnismäßig. • Folge: Da Widerruf nicht in Betracht kommt und eine nachträgliche Verlängerung nicht möglich ist, ist gemäß §56g Abs.1 Satz1 StGB Straferlass zu gewähren. • Abgrenzung zu anderen Widerrufen: Soweit sich die Beschwerde gegen den Widerruf aus dem Landgerichtsbeschluss von 2003 richtet, ist sie unbegründet, weil die in diesem Zeitraum begangenen Taten die Erwartung, die der Bewährung zugrunde lag, nicht erfüllten und mildere Maßnahmen nicht ausreichten. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte teilweise Erfolg. Das OLG hebt den Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 22.04.1998 auf, da dessen Verwirklichung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und die Bewährungszeit materiell bereits beendet war. Wegen der Unmöglichkeit einer nachträglichen Verlängerung und des Unangemessenseins eines Widerrufs ordnet das Gericht nach §56g Abs.1 Satz1 StGB den Straferlass für die betreffenden Gesamtstrafen an. Die weitergehende Beschwerde blieb unbegründet, insbesondere der Widerruf aus dem Beschluss des Landgerichts Ulm vom 09.05.2003 bleibt bestehen, weil hier die neuen Taten innerhalb der relevanten Bewährungszeit die Erwartungen enttäuschten. Kosten trägt der Beschwerdeführer in vermindertem Umfang.