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Beschluss

1 Ws 331/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein beigeordneter Zeugenbeistand erhält Vergütung nach den für Verteidiger geltenden Vorschriften nur für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten. • Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG steht einem Zeugenbeistand zu, wenn er eine terminvorbereitende oder vergleichbar umfangreiche Tätigkeit entfaltet hat. • Gerichtskundige Feststellungen über die Erbringung solcher Tätigkeiten können die Darlegungslast des Beistands ersetzen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Zeugenbeistands: Verfahrensgebühr bei terminvorbereitender Tätigkeit • Ein beigeordneter Zeugenbeistand erhält Vergütung nach den für Verteidiger geltenden Vorschriften nur für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten. • Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG steht einem Zeugenbeistand zu, wenn er eine terminvorbereitende oder vergleichbar umfangreiche Tätigkeit entfaltet hat. • Gerichtskundige Feststellungen über die Erbringung solcher Tätigkeiten können die Darlegungslast des Beistands ersetzen. In einem Strafverfahren war ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO einem Zeugen beigeordnet und nahm an dessen Vernehmung vor der Jugendkammer am 10. März 2006 teil. Der Urkundsbeamte des Landgerichts Stuttgart hatte die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG abgelehnt. Der beigeordnete Anwalt begehrte die Zuerkennung dieser Verfahrensgebühr in Höhe von 124 EUR; das Landgericht gab seinem Erinnerungsgesuch statt. Die Staatskasse legte Beschwerde ein; das OLG Stuttgart entschied über diese Beschwerde. Streitgegenstand war, ob dem Zeugenbeistand neben Grund- und Terminsgebühr auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG zusteht. Die rechtliche Frage war, ob die Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG dazu führt, dass Zeugenbeistände uneingeschränkt wie Verteidiger vergütet werden, oder ob nur tatsächlich erbrachte, vergleichbare Tätigkeiten zu vergüten sind. Das Landgericht stellte gerichtsbekannt fest, dass der Beistand terminvorbereitende Tätigkeiten entfaltet hatte und gewährte die Gebühr; die Beschwerde der Staatskasse wurde vom OLG als unbegründet verworfen. • Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG Abs. 1 ist anzuwenden: Die für Verteidiger geltenden Vorschriften sind entsprechend heranzuziehen, aber nicht in dem Sinne, dass Zeugenbeistände uneingeschränkt wie Verteidiger zu vergüten sind. • Vergütung bemisst sich nach den tatsächlich erbrachten Tätigkeiten des Zeugenbeistands; nur bei vergleichbarer Tätigkeit stehen die entsprechenden Gebühren zu. • Als Beispiele für eine vergleichbare Tätigkeit kommen terminsvorbereitende Besprechungen und Beratungen des Zeugenbeistands über Aussagepflicht, Zeugnisverweigerungsrechte, Gestaltung der Aussage oder damit verbundene Gefährdungen in Betracht. • Die Darlegungslast des Beistands kann entfallen, wenn das Gericht gerichtsbekannt oder aktenkundig feststellt, dass entsprechende vorbereitende Tätigkeiten stattgefunden haben. • Im vorliegenden Fall war gerichtsbekannt, dass der Anwalt eine den Termin vorbereitende Tätigkeit entfaltet hatte; deshalb hat er Anspruch auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.10.2006 wird als unbegründet verworfen. Dem beigeordneten Zeugenbeistand stehen neben der Grund- und Terminsgebühr auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG zu, weil er vergleichbare, terminvorbereitende Tätigkeiten erbracht hat. Die Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG begründet keinen pauschalen Vergütungsanspruch, sondern eine Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen; gerichtsbekannte Feststellungen können die Darlegung dieser Leistungen ersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung bestätigt, dass bei Feststellung entsprechender vorbereitender Tätigkeiten die Verfahrensgebühr zu zahlen ist.