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Beschluss

8 AR 42/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Aalen örtlich zuständig, wenn dort der Wohnsitz der Annehmenden liegt (§ 43b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz1 FGG). • Die Zuständigkeitskonzentration zugunsten eines Oberlandesgerichts nach § 43b Abs.2 Satz2 FGG erstreckt sich nicht auf die Annahme Volljähriger; sie zielt auf Fälle, die unter das Adoptionswirkungs- und das Haager Übereinkommen fallen (Minderjährigenadoption). • Das Oberlandesgericht entscheidet im Zuständigkeitsstreit nach § 5 FGG, wenn zwei Amtsgerichte verschiedener Landgerichtsbezirke beide ihre Unzuständigkeit geltend machen.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Adoption Erwachsener: Amtsgericht Aalen zuständig • Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Aalen örtlich zuständig, wenn dort der Wohnsitz der Annehmenden liegt (§ 43b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz1 FGG). • Die Zuständigkeitskonzentration zugunsten eines Oberlandesgerichts nach § 43b Abs.2 Satz2 FGG erstreckt sich nicht auf die Annahme Volljähriger; sie zielt auf Fälle, die unter das Adoptionswirkungs- und das Haager Übereinkommen fallen (Minderjährigenadoption). • Das Oberlandesgericht entscheidet im Zuständigkeitsstreit nach § 5 FGG, wenn zwei Amtsgerichte verschiedener Landgerichtsbezirke beide ihre Unzuständigkeit geltend machen. Der Anzunehmende, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2004 nach Deutschland ein und lebt seit 2004 überwiegend bei der Familie der Annehmenden in Aalen. Sein Asylbegehren wurde im April 2006 abgewiesen; er ist ausreisepflichtig, derzeit geduldet. Am 16. August 2006 stellten die Annehmenden einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Amtsgericht Aalen. Das Amtsgericht Aalen gab das Verfahren aufgrund eines Auslandbezugs an das Amtsgericht Stuttgart ab. Nach Einreichung eines erneuten notariell beurkundeten Antrags erklärte das Amtsgericht Stuttgart sich für unzuständig und legte den Zuständigkeitsstreit dem Oberlandesgericht Stuttgart vor. Streitpunkt war, ob die Zuständigkeitskonzentration nach § 43b Abs.2 Satz2 FGG auf die Annahme Volljähriger anwendbar ist, sodass das Amtsgericht Stuttgart als "Konzentrationsgericht" zuständig wäre. • Das Oberlandesgericht ist nach § 5 Abs.1 Satz1 FGG zur Entscheidung berufen, weil beide beteiligten Amtsgerichte verschiedener Landgerichtsbezirke im OLG-Bezirk ihre Unzuständigkeit erklären. • Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aalen nach § 43b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz1 FGG, weil der Wohnsitz der Annehmenden in dessen Bezirk liegt. • Die Zuständigkeitskonzentration des § 43b Abs.2 Satz2 FGG ist nach Auslegung und Gesetzeszweck auf Fälle beschränkt, die durch das Adoptionswirkungsgesetz und das Haager Übereinkommen (Minderjährigenadoption) erfasst sind; sie sollte nicht auf Volljährigenadoptionen ausgeweitet werden. • Die Entstehungsgeschichte und die gesetzgeberische Zielsetzung (Schutz minderjähriger Kinder, Fachzuständigkeit) sprechen gegen eine Ausdehnung der Konzentrationsvorschrift auf die Annahme Volljähriger. • Da hier kein Fall der nach § 43b Abs.2 Satz2 FGG zu konzentrierenden Verfahren vorliegt, ist eine Entscheidung über mögliche Spezialfragen zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf Zustimmungserfordernisse entbehrlich. • Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht, da § 5 FGG keine Vorlage nach dem Muster des § 36 Abs.3 ZPO vorsieht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet den Zuständigkeitsstreit: Örtlich zuständig für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Aalen, nicht das Amtsgericht Stuttgart als "Konzentrationsgericht". Die Vorschrift des § 43b Abs.2 Satz2 FGG, die eine Konzentration auf Oberlandesgerichte vorsieht, gilt nach Auslegung nur für Fälle, die unter das Adoptionswirkungsgesetz und das Haager Übereinkommen fallen, also im Wesentlichen Minderjährigenadoptionen. Die Annahme Volljähriger ist demnach nicht von der Konzentrationsregel erfasst. Deshalb wurde das Verfahren an das Amtsgericht Aalen verwiesen, weil dort der Wohnsitz der Annehmenden liegt und keine gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart besteht.