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Urteil

11 UF 169/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung von Aufhebung der Ehe zur Scheidung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (§ 611 Abs. 1 ZPO). • Bei räumlicher Trennung von über einem Jahr und Zustimmung der Ehefrau zur Scheidung ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar nach § 1566 Abs. 1 BGB anzunehmen; die Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB ist begründet. • Das Berufungsgericht darf eine erstinstanzliche Ablehnung der Eheaufhebung nicht ohne Zurückverweisung in Scheidungsverfahren entscheiden, wenn gleichzeitig Folgesachen wie der Versorgungsausgleich betroffen sind (§ 629b ZPO analog, §§ 623, 631 ZPO). • Von einer Zurückverweisung an das Familiengericht kann nur abgesehen werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind und der Sachverhalt so geklärt ist, dass den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entsteht.
Entscheidungsgründe
Klageänderung in Berufung: Scheidung zulässig, Zurückverweisung wegen Versorgungsausgleich • Eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung von Aufhebung der Ehe zur Scheidung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (§ 611 Abs. 1 ZPO). • Bei räumlicher Trennung von über einem Jahr und Zustimmung der Ehefrau zur Scheidung ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar nach § 1566 Abs. 1 BGB anzunehmen; die Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB ist begründet. • Das Berufungsgericht darf eine erstinstanzliche Ablehnung der Eheaufhebung nicht ohne Zurückverweisung in Scheidungsverfahren entscheiden, wenn gleichzeitig Folgesachen wie der Versorgungsausgleich betroffen sind (§ 629b ZPO analog, §§ 623, 631 ZPO). • Von einer Zurückverweisung an das Familiengericht kann nur abgesehen werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind und der Sachverhalt so geklärt ist, dass den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entsteht. Die Parteien heirateten 1976; ein gemeinsamer Sohn wurde 1976 geboren. Ende Dezember 2005 trennte sich die Ehefrau und verließ die Ehewohnung. Der Ehemann stellte im Februar 2006 zunächst Antrag auf Härtefallscheidung, erklärte diesen jedoch im März 2006 für erledigt und beantragte stattdessen die Aufhebung der Ehe, nachdem ein Abstammungsgutachten ihn als Vater ausschloss. Die Ehefrau stellte ebenfalls Antrag auf Härtefallscheidung wegen häuslicher Gewalt und nahm ihren Scheidungsantrag nach der ersten mündlichen Verhandlung zurück. Das Amtsgericht wies den Antrag des Ehemanns auf Aufhebung der Ehe ab mit der Begründung, er wolle die Ehe fortsetzen. In der Berufungsinstanz erklärte der Ehemann nunmehr die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres; die Parteien bestätigten, seit 27.12.2005 getrennt zu leben und die Trennung als endgültig zu betrachten. Die Ehefrau stimmte der Scheidung zu, nicht jedoch einer Entscheidung durch das Berufungsgericht über die Folgesachen, insbesondere den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. • Zulässigkeit der Berufung und der Klageänderung: Nach § 611 Abs. 1 ZPO können in Ehesachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch in der Berufungsinstanz andere Anträge geltend gemacht werden; der Übergang von Eheaufhebung zur Scheidung ist daher zulässig. • Begründetheit des Scheidungsantrags: Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn die Parteien seit über einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt; dies liegt hier vor. • Verweisungsverbot und analoge Anwendung von § 629b ZPO: Das Gericht ist gehindert, die Scheidung in Berufung zu entscheiden, weil gleichzeitig Folgesachen (Versorgungsausgleich) zur Entscheidung anstehen. Obwohl § 629b ZPO wörtlich nur bei Abweisung eines Scheidungsantrags in erster Instanz gilt, ist sie nach Auffassung des Senats entsprechend anwendbar, wenn in erster Instanz die Aufhebung abgewiesen wurde und in Berufung die Scheidung geltend gemacht wird. • Zweck der Zurückverweisung: § 629b ZPO bezweckt, eine gleichzeitige Entscheidung über Scheidung und Folgesachen zu ermöglichen und den Parteien keine Instanz zu nehmen. Eine Ausnahme von der Zurückverweisung kommt nur in Betracht, wenn beide Parteien der Entscheidung des Berufungsgerichts zustimmen und der Sachverhalt so vollständig geklärt ist, dass kein Nachteil entsteht; dies trifft hier nicht zu, weil die Ehefrau einer Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht zugestimmt hat. • Kostenfolgen: Mit Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils entfällt dessen Kostenentscheidung; in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen, da er durch die Klagänderung in der Berufungsinstanz obsiegt. Das Urteil des Amtsgerichts Aalen vom 19.07.2006 wird aufgehoben. Die Berufung des Ehemannes ist in der Sache begründet, die Voraussetzungen für die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres sind erfüllt; wegen der anhängigen Folgesache (Versorgungsausgleich) kann das Berufungsgericht die Scheidung jedoch nicht endgültig aussprechen. Daher wird die Sache an das Amtsgericht Aalen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller, da er nur durch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klagänderung obsiegt.