Urteil
2 U 136/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer für zeitlich befristete prozentuale Preisnachlässe im Internet wirbt, muss die Befristung deutlich bei der werblichen Erstinformation angeben, wenn die Frist für den Verbraucher nicht offensichtlich ist.
• Die Pflicht zur klaren Angabe wesentlicher Bedingungen von Verkaufsförderungsmaßnahmen folgt aus § 4 Nr. 4 UWG; eine Verletzung ist zugleich wettbewerbswidrig (§ 3 UWG).
• Hinweise auf nachgeschaltete Seiten (Links) können die Informationspflicht erfüllen, müssen jedoch klar bezeichnet und ohne weiteres erkennbar zugänglich sein; rein versteckte oder nicht kenntlich gemachte Links genügen nicht.
• Ein generelles Verbot, jede geplante Befristung offenzulegen, geht zu weit; eine Verpflichtung besteht insbesondere bei geplanten Befristungen unter einem Monat für typische Aktionsware.
• Abmahnkosten sind bei teilweiser Begründung des Unterlassungsanspruchs erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Unterlassungspflicht bei nicht kenntlich gemachter Befristung von Internet-Preisnachlässen • Wer für zeitlich befristete prozentuale Preisnachlässe im Internet wirbt, muss die Befristung deutlich bei der werblichen Erstinformation angeben, wenn die Frist für den Verbraucher nicht offensichtlich ist. • Die Pflicht zur klaren Angabe wesentlicher Bedingungen von Verkaufsförderungsmaßnahmen folgt aus § 4 Nr. 4 UWG; eine Verletzung ist zugleich wettbewerbswidrig (§ 3 UWG). • Hinweise auf nachgeschaltete Seiten (Links) können die Informationspflicht erfüllen, müssen jedoch klar bezeichnet und ohne weiteres erkennbar zugänglich sein; rein versteckte oder nicht kenntlich gemachte Links genügen nicht. • Ein generelles Verbot, jede geplante Befristung offenzulegen, geht zu weit; eine Verpflichtung besteht insbesondere bei geplanten Befristungen unter einem Monat für typische Aktionsware. • Abmahnkosten sind bei teilweiser Begründung des Unterlassungsanspruchs erstattungsfähig. Die Klägerin rügte die Internetwerbung der Beklagten unter der Rubrik „billiger“, in der Produkte mit prozentualen Preisnachlässen dargestellt wurden, ohne dass die Dauer der Preisreduzierung auf der ersten Produktinformationsseite erkennbar war. Auf der Erstseite erschien jeweils lediglich der Hinweis „ab “ und der reduzierte Prozentsatz; erst durch Anklicken der Produktabbildung gelangte der Nutzer auf eine zweite Seite mit dem konkreten Enddatum der Aktion. Bei den beworbenen Aktionen handelte es sich um kurzzeitige Befristungen (z.B. 10 oder 17 Tage). Die Klägerin verlangte Unterlassung, Zahlung von Abmahnkosten und Erstattung eines Betrags; das Landgericht wies die Klage ab. Der Senat gab der Berufung der Klägerin teilweise statt und erließ ein Unterlassungsgebot hinsichtlich Werbung für prozentuale Preisreduzierungen, wenn der Zeitraum unter einem Monat liegt und das Enddatum erst auf einer nachgeschalteten Seite zu finden ist. • Rechtsgrundlage ist § 4 Nr. 4 UWG: Wer Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe bewirbt, muss die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angeben; dazu gehört bei zeitlich befristeten Aktionen die Angabe des Angebotszeitraums. • Der maßgebliche Zeitpunkt für die Informationspflicht ist die werbliche Erstinformation, weil schon hier die Gefahr besteht, die Kaufentscheidung durch unvollständige Angaben zu beeinflussen. • Links können die Informationspflicht erfüllen, wenn sie eindeutig bezeichnet und ohne weiteres erkennbar sind; in der vorliegenden Gestaltung erschien die Erstseite jedoch als vollständige Produktinformation und enthielt keinen klaren Hinweis auf ergänzende Informationen, sodass der Verbraucher nicht veranlasst war, weiter zu recherchieren. • Die Beklagte hatte die Befristung der beworbenen Preisnachlässe erst auf nachgeschalteten Seiten angegeben; dies genügte nicht, weil die Erstseite den Eindruck einer vollständigen Information erweckte und die Links nicht klar genug gekennzeichnet waren. • Der Hauptantrag der Klägerin, der jede geplante Befristung zur Angabe machen wollte, ging zu weit; insoweit wäre auch eine bloße Preisänderung, die zu einem neuen Normalpreis führt, anders zu beurteilen. Der Hilfsantrag, der die Pflicht zur Angabe des konkreten Endtages bei geplanten Befristungen (insbesondere unter einem Monat) verlangte, ist dagegen zulässig und wurde stattgegeben. • Nach § 3 UWG ist die Verletzung von § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig, da kurzzeitige Preisnachlässe eine erhebliche anlockende Wirkung haben und die Unterlassung eine Nachahmungsgefahr birgt. • Die geltend gemachten Abmahnkosten sind bei teilweiser Erfolglosigkeit des Anspruchs voll erstattungsfähig; die Nebenentscheidungen stützen sich auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften. Der Senat gab der Berufung der Klägerin teilweise statt: Die Beklagte wurde untersagt, im Internet prozentuale Preisreduzierungen zu bewerben, wenn die angekündigte Befristung unter einem Monat liegt und das Enddatum nur auf nachgeschalteten, nicht eindeutig kenntlich gemachten Seiten angegeben wird. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 EUR oder Ordnungshaft. Die Beklagte hat an die Klägerin 189,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, weil der weitergehende Hauptantrag zu weit ging; eine allgemeine Pflicht zur Offenlegung jeder geplanten Befristung besteht nicht. Damit ist die beanstandete Praxis insoweit untersagt, weil die Erstinformation den Verbraucher unzutreffend über die tatsächliche Dauer von Aktionspreisen lassen kann und damit unlauter ist.