Urteil
12 U 108/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist bei unverschuldeter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
• Verschweigt ein steuerberatender Vermittler eine ihm zugesagte Provision, verletzt er seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag; Ersatzansprüche setzen aber ursächliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden voraus.
• Neue, erst in der Berufungsinstanz vorgetragene Angriffsmittel sind nur nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen; fehlende Zulassungsgründe führen zur Unberücksichtigung.
• Für deliktische Haftung wegen Untreue oder sittenwidriger Schädigung bedarf es konkreten Vortrags und Feststellung des (bedingten) Vorsatzes; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung ohne Feststellung ursächlicher Schadensverursachung trotz verschwiegenen Provisionsinteresses • Wiedereinsetzung ist bei unverschuldeter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. • Verschweigt ein steuerberatender Vermittler eine ihm zugesagte Provision, verletzt er seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag; Ersatzansprüche setzen aber ursächliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden voraus. • Neue, erst in der Berufungsinstanz vorgetragene Angriffsmittel sind nur nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen; fehlende Zulassungsgründe führen zur Unberücksichtigung. • Für deliktische Haftung wegen Untreue oder sittenwidriger Schädigung bedarf es konkreten Vortrags und Feststellung des (bedingten) Vorsatzes; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Kläger erwarb Ende 2001 eine Fondsbeteiligung über 510.000 EUR; er macht geltend, die Beklagten (Steuerberatungsgesellschaft und ihr Geschäftsführer) hätten ihm die Beteiligung vermittelt und dabei verschwiegen, dass ihnen hierfür eine Provision zufließen sollte. Zudem gehörten zum Gesamtpaket auch Wohnungsankäufe und eine Lebensversicherung. Der Kläger verlangt Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus der Fondsbeteiligung; im früheren Verfahren forderte er Auskunft und Zahlung in Höhe der behaupteten Provision. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil nicht feststehe, dass der Kläger bei Offenlegung der Provision von der Zeichnung abgesehen hätte. Der Kläger legte Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung wegen eines Faxdefekts; im Berufungsverfahren brachte er ergänzende Vorbringen vor, die das Gericht nicht zuließ. Das OLG überwies die Zulässigkeitsfrage (Wiedereinsetzung) und prüfte materiell, ob die behauptete Pflichtverletzung ersatzpflichtig und ursächlich für einen Schaden sei. • Wiedereinsetzung: Der Antrag auf Wiedereinsetzung war begründet, weil der Prozessbevollmächtigte unverschuldet durch einen Faxdefekt am letzten Tag der Frist gehindert war; die eidesstattliche Versicherung genügte. • Vertragsrechtliche Zuordnung: Das Steuerberatungsverhältnis bestand nach Vortrag des Klägers mit der Beklagten Ziff.1; pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ist dieser nach § 31 BGB zuzurechnen; eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus positiver Vertragsverletzung wurde nicht festgestellt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (besondere Deckung des § 311 Abs. 3 BGB) nicht belegt sind. • Pflichtverletzung durch Verschweigen von Provision: Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten, wenn er dem Mandanten eine für die Beratung erhebliche Provision verschweigt; dies beeinträchtigt Objektivität und Vertrauensstellung. • Ursächlichkeit (Kausalität): Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Offenlegung der Provisionszusage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Anlage abgesehen hätte; diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. • Beweiswürdigung: Landgerichtliche Anhörung und Zeugenaussage ließen offen, wie Kläger und Zeuge bei Offenlegung reagiert hätten; Lebenserfahrung sprach hier nicht überwiegend dafür, dass die Parteien die Zeichnung hätten unterlassen, zumal es sich um ein Paketgeschäft, um erhebliche steuerliche Vorteile und um eine im Verhältnis zur Anlage nicht ungewöhnliche Provisionshöhe handelte. • Neue Vorbringen im Berufungszug: Zahlreiche in Berufung neu vorgebrachte Angriffspunkte (z. B. Einbeziehung Befunde eines anderen Urteils, angebliche Garantiefondsproblematik) wurden nach § 531 Abs.2 ZPO nicht zugelassen, da der Kläger deren verspätete Vorlage nicht hinreichend begründete. • Deliktische Haftung und Vorsatz: Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wegen Untreue oder sittenwidriger Schädigung scheitert, weil kein hinreichender Sachvortrag oder Beweis für bedingten Vorsatz vorliegt. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wurde wegen des unverschuldeten Faxproblems bewilligt. In der Sache blieb die Berufung erfolglos: Das OLG hat die Klageabweisung des Landgerichts bestätigt, weil zwar eine Pflichtverletzung durch Verschweigen einer Provision grundsätzlich vorstellbar ist, der Kläger jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegte, dass er bei Offenlegung von der Fondszeichnung abgesehen hätte. Neu vorgebrachte Angriffsmittel in der Berufung wurden überwiegend nicht zugelassen. Deliktische Ersatzansprüche wegen Untreue oder sittenwidriger Schädigung konnten mangels konkretem Vorsatznachweis nicht begründet werden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.