Urteil
9 U 224/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Darlehensverträge, die durch einen Vertreter mit notariell beurkundeter Vollmacht abgeschlossen werden, sind unter Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam, wenn der Kreditgeber zur Zeit des Vertragsschlusses eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorliegen hat.
• Für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB ist allein auf die notariell beurkundete Vollmachtsurkunde abzustellen; eine ebenfalls in notarieller Ausfertigung vorliegende Annahmeerklärung des Bevollmächtigten ist nicht zwingend erforderlich.
• Ein Widerruf nach Haustürgeschäftsrecht kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich eine Haustürsituation des Vertreters vorlag; Fehlen hierfür Anhaltspunkte schließt dies Widerrufs- oder Schadensersatzansprüche aus.
• Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung oder sittenwidriger Überteuerung setzt konkrete Anhaltspunkte für einen Aufklärungsvorsprung der finanzierenden Bank oder evidenzfähige relevante falsche Angaben der Vertriebsseite voraus; bloße Wertbehauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Darlehensverträgen bei notarieller Vollmachtsurkunde unter Rechtsscheinsgesichtspunkten • Darlehensverträge, die durch einen Vertreter mit notariell beurkundeter Vollmacht abgeschlossen werden, sind unter Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam, wenn der Kreditgeber zur Zeit des Vertragsschlusses eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorliegen hat. • Für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB ist allein auf die notariell beurkundete Vollmachtsurkunde abzustellen; eine ebenfalls in notarieller Ausfertigung vorliegende Annahmeerklärung des Bevollmächtigten ist nicht zwingend erforderlich. • Ein Widerruf nach Haustürgeschäftsrecht kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich eine Haustürsituation des Vertreters vorlag; Fehlen hierfür Anhaltspunkte schließt dies Widerrufs- oder Schadensersatzansprüche aus. • Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung oder sittenwidriger Überteuerung setzt konkrete Anhaltspunkte für einen Aufklärungsvorsprung der finanzierenden Bank oder evidenzfähige relevante falsche Angaben der Vertriebsseite voraus; bloße Wertbehauptungen genügen nicht. Die klagende Sparkasse verlangte von den Beklagten Rückzahlung zweier gekündigter Darlehen, die zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gewährt worden waren. Die Darlehensverträge wurden gegenüber der Sparkasse von einer Treuhänderin abgeschlossen; strittig war, ob deren Vollmacht wirksam vorlag. Die Klägerin legte eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor, die Annahmeerklärung der Treuhänderin lag der Sparkasse nur in beglaubigter Abschrift vor. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Bevollmächtigung sei nicht wirksam nachgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein und berief sich auf Rechtsscheinwirkung der vorgelegten notariellen Vollmachtsurkunde und auf Dokumente, die die Annahme des Treuhandvertrags belegen. Weiter stritten die Parteien über einen behaupteten Widerruf, mögliche Aufklärungs- oder Schadensersatzansprüche sowie darüber, ob die Darlehensvaluta tatsächlich an die Beklagten geflossen sei. • Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Darlehensverträge sind nach Auffassung des Senats wirksam zustande gekommen und die Beklagten zur Rückzahlung verpflichtet. • Zur Wirksamkeit: Dem Kreditgeber lag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor; die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB beziehen sich auf die Vollmachtsurkunde selbst, sodass die beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung nicht den Anwendungserfordernissen der Vorschriften entgegensteht. • Beweiswürdigend: Der Zeuge (Notar) bestätigte, dass die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde und eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung vor Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen haben; dies belegt, dass die aufschiebend bedingte Wirksamkeit der Vollmacht eingetreten war. • Formelle und rechtliche Bewertung: Die Annahmeerklärung ist keine Vertreterhandlung im Sinne des § 172 BGB, sodass für ihren Nachweis nicht dieselben Formanforderungen gelten wie für die Vollmachtsurkunde; Widerrufsgesichtspunkte, die insbesondere eine Rückgabemöglichkeit der Urkunden betreffen, sprechen daher nicht gegen die Anwendung der Rechtsscheinprinzipien. • Haustürwiderruf und Widerrufsbelehrung: Ein Haustürwiderruf kommt nur bei Vorliegen einer Haustürsituation des Vertreters in Betracht; hier fehlen hierfür konkrete Anhaltspunkte, sodass Schadensersatzansprüche aus unterlassener Widerrufsbelehrung ausscheiden. • Aufklärungspflicht/Schadensersatz: Dem Vortrag der Beklagten fehlen konkrete, beweisbare Tatsachen, die einen Aufklärungsvorsprung oder eine sittenwidrige Überteuerung belegen würden; allgemeine Verkaufsfloskeln begründen keine Haftung der Bank. • Leistungszurechnung: Selbst wenn die Auszahlung auf ein von der Treuhänderin verwaltetes Konto erfolgte, ist die Auszahlung rechtlich als Leistung der Klägerin an die Beklagten zu werten; die Handlungen der Treuhänderin sind den Beklagten aus Rechtscheinsgründen zuzurechnen. Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils: Die Beklagten werden zur Zahlung von 59.876,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 48.823,60 Euro seit 26.05.2006 verurteilt. Die Darlehensverträge sind unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam anzusehen, weil der Klägerin zum Vertragsschluss die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlag und die aufschiebende Bedingung durch die Annahmeerklärung eingetreten war. Widerrufs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten greifen nicht durch, weil keine Haustürsituation, kein Aufklärungsvorsprung der Bank und keine konkreten Belege für eine sittenwidrige Überteuerung vorliegen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.