Urteil
16 UF 62/06
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts, Familiengericht, Schwäbisch Gmünd vom 17.11.2005 abgeändert. In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 3.6.1993, Az. 7 F 83/93 wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin auch ab August 2003 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert der Berufung: 56.178,37 EUR Gründe I. 1 Die Parteien streiten sich um nachehelichen Unterhalt ab Januar 2001. 2 Die Klage der Klägerin auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 3. Juni 1993 wurde durch Urteil des Familiengerichts Schwäbisch Gmünd vom 17. November 2005 abgewiesen. 3 Auf die Widerklage des Beklagten hin wurde 4 - festgestellt, dass der Klägerin für die Zeit von Januar 2001 bis Juli 2003 kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht 5 - der titulierte Unterhalt von 1000 DM 6 für die Zeit vom herabgesetzt 8/03 + 9/03 auf 331,00 EUR pM 10/03 - 6/05 auf 288,00 EUR pM ab Juli 05 auf 268,00 EUR pM 7 Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin ab August 2004 einen nachehelichen Unterhalt von 1.640 EUR monatlich und die Abweisung der Widerklage. 8 Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung die - weitergehende - Feststellung, dass er ab August 2003 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Im übrigen beantragt er Abweisung der Berufung der Klägerin. II. 9 1. Aus der Ehe der Parteien, die bis zur Rechtskraft der Scheidung am 1.10.1985 elf Jahre und einen Monat gedauert hat, sind die am 00.9.1979 geborene Tochter XX und die am 00.11.1982 geborene Tochter YY hervorgegangen, die wirtschaftlich unabhängig sind. 10 Nachehelicher Unterhalt wurde als Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt erstmals durch Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 27. Mai 1993 im Verfahren 7 F 83/93 nach der Differenzmethode mit 1.000 DM monatlich tituliert. Damals war die Klägerin halbschichtig als Realschullehrerin tätig. 11 Dieser Unterhalt wurde bis Dezember 1995 gezahlt. Auf Grund einer privaten Vereinbarung der Eheleute (Anschreiben des Beklagten an die Klägerin am 17.11.1995, Zustimmung der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.1995 ) ermäßigte sich der monatliche Ehegattenunterhalt. Im vorgenannten Anschreiben des Beklagten heißt es: "Im übrigen bestätige ich Dir unsere Vereinbarung, die wir im Hinblick auf Deine vollschichtige Tätigkeit getroffen haben. Danach werde ich mit Wirkung ab 1.1.1996 auf die Dauer von zwei Jahren eine Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich DM 500 an Dich erbringen. Bezüglich des darüber hinausgehenden, titulierten weiteren Unterhaltsbetrages in Höhe von DM 500 verzichtest Du auf die Geltendmachung dieses Teilbetrages auf Grund Deiner vollschichtigen Tätigkeit. Sollte sich im übrigen eine Veränderung Deiner oder meiner Situation ergeben, bleibt eine Anpassung des Unterhaltes an die veränderte Situation bis zur Höhe des durch das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 03.06.1993, Az. 7 F 83/93, vorbehalten." 12 Die Klägerin antwortete sofort "Mit dem von dir gemachten Vorschlag, bezüglich meines Unterhalts von monatlich 500 DM vom 1.1.1996 bis 31.12.1997, auf Grund meiner Vollbeschäftigung, bin ich einverstanden. " 13 Der Beklagte bezahlte den auf 500 DM ermäßigten monatlichen Ehegattenunterhalt bis 31.12.1997 und stellte danach die Unterhaltszahlungen ein. Erstmals mit Schreiben vom 10.8.2004 hat die Klägerin den Beklagten zur erneuten Unterhaltszahlung aufgefordert. Sie sei wegen ihrer frühzeitigen Pensionierung und eines Steuerklassenwechsels ab Januar 2005 nicht mehr in der Lage, ihren ehelichen Bedarf aufgrund eigener Einkünfte zu decken. 14 2. Die Klägerin war als Realschulenlehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 erwerbstätig, bis sie am 1. Mai 2004 vorzeitig pensioniert wurde. Anfang 1998 war sie sechs Wochen lang in der Panoramaklinik Scheidegg, einer psychosomatischen Klinik, behandelt worden. Danach folgte im Februar 2002 ein Aufenthalt in einer Neurologischen Klinik und von September 2002 bis November 2002 ein weiterer Klinikaufenthalt in einer psychosomatischen Klinik mit anschließender ambulanter Psychotherapie. 15 Nach einem Bescheid des Versorgungsamtes Ulm vom 24.6.2003 liegt seit 6.12.2002 eine Behinderung im Umfang von 40% vor. 16 Aus dem Bescheid des Landratsamtes Ostalbkreis vom 30.05.2005 ist eine Behinderung der Klägerin im Umfang von 40 % auf Grund einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zu entnehmen. 17 Die Klägerin hat Vermögen aus dem Zugewinnausgleich, der ihr 1985 in Höhe von 50.000 DM zugeflossen ist, und als Erbin ihrer Eltern erworben. Am 24.9.1993 - kurz nach dem Tod ihres Vaters - hat sich die Klägerin für 562.784 DM zwei übereinander liegende Eigentumswohnungen gekauft, die innen über eine Wendeltreppe miteinander verbunden wurden. Für den Umbau und die Einrichtung hat sie weitere 90.000 DM aufgewandt. 18 Die Mutter der Klägerin ist am 30. Januar 1997 im Alter von 85 Jahren gestorben. Der Umfang der Erbschaft, die die Klägerin mit ihren Brüdern K. und H. teilen musste, ist bestritten. 19 Am 20. Dezember 1999 hat die Klägerin 20 a) ihren ursprünglichen Erbteil von einem Drittel am Nachlass der Mutter sowie 21 b) ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem von ihrem Bruder K. erworbenen Erbteil von einem Drittel nach der Mutter 22 für 375.000 DM an ihre Schwägerin verkauft. Da die Schwägerin in diesem Zusammenhang zwei Verbindlichkeiten der Klägerin bei der Kreissparkasse Ostalb, und zwar 23 - DM 85.718,90 Darlehen Nr. ..., Stand am 31.12.1999 24 - DM 146.435,69 Darlehen Nr. ..., Stand am 31.12.1999 25 übernommen hatte, wurden ihr am 20.12.1999 142.845,41 DM ausbezahlt. 26 3. Der Beklagte ist selbstständiger Rechtsanwalt. Sein Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie 20 % Altersvorsorge wurde vom Familiengericht mit 5.730,31 EUR errechnet und ist unstreitig. Am 1.12.1985 hatte der Beklagte wieder geheiratet. Die Eheleute leben getrennt. Die am 4. Oktober 1985 geborene Tochter M., die von der 2. Ehefrau abstammt, ist seit Oktober 2003 volljährig und wird seit 1.11.2006 zur Physiotherapeutin ausgebildet. 27 4. Die Klägerin trägt vor, 28 ihre Frühpensionierung hänge mit einer depressiven Erkrankung zusammen, die bereits während der Ehe bestanden habe. 29 Sie habe Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten sei gestiegen, insbesondere auch wegen der entfallenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden ehelichen Töchtern. 30 Die Klägerin hat für ihren Gesundheitszustand in der Zeit von 1971 bis 1995 ein Attest ihres Cousins, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2004 vorgelegt, in dem ihr bescheinigt wird, sie habe sich in dieser Zeit bei ihm in hausärztlicher Betreuung befunden. Im Vordergrund seien Zeichen psychovegetativer Überforderung gestanden, weswegen sie in den 80er Jahren sehr häufig auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen gewesen sei. 31 Die Klägerin beruft sich weiter auf ein Attest ihrer Hausärztin Dr. T., die sie seit 1996 behandelt. Danach hat die Klägerin gelitten an: Migräne, Bandscheibenvorfällen, Lumboischialgie, psychopsychischem Erschöpfungszustand, Schlafstörungen, Kreislaufregulationsstörungen, psychovegetativer Instabilität mit depressiver Komponente, depressive Störungen, somatoformen Schmerzstörungen, verzögerter Trauerreaktion, familiärer Belastungssituation, rezidivierenden Infekten. Zu Beginn seien rezidivierende Infekte, Migräne und Schmerzbilder im HWS und Lumbalbereich im Vordergrund gestanden. Bald habe sich eine seit längerem bestehende depressive Komponente gezeigt, die zu starker Beeinträchtigung der beruflichen und persönlichen Lebensbewältigung geführt hätte. Belastungssituationen wie Scheidung, Tod der Mutter, Partnertrennung hätten zu starken Ängsten und Rückzug geführt. 32 Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe beruflich ehebedingte Nachteile erlitten. Ohne die Ehe mit dem Beklagten könnte sie eine Rektorenstelle inne haben mit Einkünften von 3.500 EUR netto monatlich. 33 Die Klägerin beantragt, 34 das Urteil des Familiengerichts Schwäbisch Gmünd vom 17.11.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des Urteils des Familiengerichts Schwäbisch Gmünd vom 3.6.1993 (7 F 83/93) ab 1. August 2004 an die Klägerin monatlichen Unterhalt von EUR 1640 zu bezahlen und die Widerklage abzuweisen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 das Urteil des Familiengerichts Schwäbisch Gmünd vom 17.11.2005 abzuändern und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd (Az. 7 F 83/93) vom 03.06.1993 festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ab August 2003 kein Unterhalt mehr zusteht. 37 Der Beklagte trägt vor , 38 der Klägerin stehe weder ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach § 1572 BGB noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu. Sie sei weder während der Ehe noch in der Zeit der Kinderbetreuung, die mit dem 15. Geburtstag der Tochter YY am 00.11.1977 geendet habe, krank gewesen. Die Klägerin habe ihren eheangemessenen Bedarf durch eigene Einkünfte nachhaltig gesichert. Sie sei außerdem in der Lage, aus ihrem ererbten Vermögen für sich selbst zu sorgen. Im übrigen sei der Unterhalt aus Billigkeitserwägungen zu begrenzen. 39 5. Das Familiengericht führt zur Begründung seines Urteils aus: 40 Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 18.11.1995 einer dauerhaften Beschränkung ihres Unterhaltsanspruches auf DM 1000 nicht zugestimmt. Es komme jedoch darauf nicht an. Der titulierte Unterhalt sei bis einschließlich Juli 2003 verwirkt, da die Klägerin trotz unterbliebener Unterhaltszahlungen seit Januar 1998 erst mit Schreiben vom 10.8.2004 wieder Unterhalt gefordert habe. Die Berechnung des Unterhalts erfolge als Quotenunterhalt. Eine konkrete Bedarfsberechnung sei nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB bestehe nicht. Der Unterhaltsanspruch ergebe sich als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB ohne zeitliche Beschränkung. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für seine zweite Frau sei in Höhe von monatlich 535 EUR bzw. 560 EUR ab Juli 2005 ebenso zu berücksichtigen wie die Unterhaltsverpflichtung für die studierende Tochter M. Das Nettoeinkommen der Klägerin aus vollschichtiger Tätigkeit von 3.191,55 EUR sei nachhaltig gesichert gewesen. Der Wohnvorteil der Klägerin betrage 800 EUR abzüglich Schuldzinsen von 356,65 EUR. Kapitaleinkünfte wurden aus 135.492,34 EUR Vermögen bei 4 ½ % Zinsen angesetzt. 41 6. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: 42 - Keine Verwirkung des Unterhalts, da der Beklagte als Rechtsanwalt das Risiko seines Untätigseins kannte. 43 - Zur Erkrankung: Die Klägerin sei wegen Depressionen vom 31.1.1994 bis Januar 1996 beurlaubt gewesen. 1993 sei die erste Psychotherapie erfolgt. Danach habe sie sich wegen Depressionen in ständiger ärztlicher Behandlung befunden (Beweis: Sachverständigengutachten). Daher stehe der Klägerin auch Unterhalt wegen Krankheit zu. 44 - Der Beklagte habe Betreuungsunterhalt bis Oktober 1998 bezahlt. 45 - Der Bedarf der Klägerin sei nicht um den Unterhalt für die zweite Ehefrau und die Tochter aus zweiter Ehe zu kürzen. 46 - Keine Anrechnung fiktiver Zinseinkünfte bei der Klägerin 47 Der Beklagte begründet sein Rechtsmittel wie folgt: 48 - Die Höhe des ererbten Vermögens der Klägerin sei erstinstanzlich vom Beklagten bestritten worden. Er habe beantragt, die Anzeige der Banken und Kreditinstitute gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz anzufordern. Der Klägerin wäre ein deutlich höherer Betrag an Kapitalerträgen anzurechnen. 49 - Das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin sei nachhaltig gesichert gewesen. 50 - Die für den Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB erforderliche ununterbrochene "Unterhaltskette" habe seit spätestens Januar 1998 nicht mehr bestanden. 51 - Das maßgebliche vollschichtige Einkommen der Klägerin habe über 49.619 EUR jährlich gelegen, da sie im zweiten Halbjahr 2002/2003 nur mit ermäßigtem Deputat beschäftigt gewesen sei. 52 - Der Unterhalt sei aus Billigkeitserwägungen zu begrenzen. 53 - Berücksichtigungsfähig sei seine Altersvorsorge bis zu 24 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, nicht nur in Höhe von 20%. 54 - Hilfsweise wird die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches geltend gemacht. Ehe und Kindererziehung hätten zusammen 23 Jahre gedauert (bis zum 15. Geburtstag der jüngsten Tochter). 55 - Die Klägerin habe keine ehebedingten Nachteile in der Einkommenssituation noch in der beruflichen Entwicklung hinnehmen müssen. 56 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Beiakten verwiesen. 57 Die Berufung des Beklagten ist begründet, die der Klägerin dagegen unbegründet. 58 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankheitsunterhalt. 59 Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ein Krankheitsunterhaltsanspruch nach Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes ist nur dann gegeben, wenn eine lückenlose Unterhaltskette hinsichtlich der Unterhaltsanspruchstatbestände besteht. Ausreichend dabei ist, wenn zum Einsatzzeitpunkt die die Erwerbsunfähigkeit begründende Krankheit latent vorhanden ist und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Erwerbsunfähigkeit führt. Der erforderliche nahe zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einsatzzeitpunkt und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit wird bei einer Zeitspanne von mehr als 23 Monaten vom BGH verneint (vgl. BGH FamRZ 2001,1291ff). Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum deutlich überschritten, nachdem der Anspruch auf Kindesbetreuung mit Vollendung des 15. Lebensjahres der jüngsten Tochter im November 1997 geendet hat. Ihre gesundheitliche Situation hat die Klägerin nicht an einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert. Nach dem Versicherungsverlauf aus der Beiakte AG Schwäbisch Gmünd, Az. 7 F 685/04, war die Klägerin in folgendem Umfang als Realschullehrerin beschäftigt : 60 1975 Beginn der Berufstätigkeit als Realschullehrerin 1.2.84 - 16.8.87 beurlaubt Schuljahr 87/88 15,00 von 27,00 Lehrerstunden 55,56% eines Deputats Schuljahr 88/89 21,00/27,00 77,78% Schuljahr 89/90 18,00/27,00 66,67% Schuljahr 90/91 20,00/27,00 74,07% Schuljahr 91/92 22,00/27,00 81,48% Schuljahr 92/93 14,00/27,00 51,85% Schuljahr 93/94 22,00/27,00 81,48% Schuljahr 94/95 24,00/27,00 88,89% Schuljahr 95/96 27,00/27,00 vollschichtig Schuljahr 96/97 und 97/98 24,00/27,00 88,89% Schuljahr 98/99 18,00/28,00 64,29% Schuljahr 99/00 24,00/28,00 85,71% Schuljahr 00/01 bis 30.04.04 28,00/28,00 vollschichtig ab 01.05.04 Vorruhestand 61 Danach war die Klägerin fast vollschichtig erwerbstätig, als die jüngste Tochter fünfzehn Jahre alt geworden ist. Nach vorübergehender Reduzierung des Deputats auf 64,29 % im Schuljahr 1998/1999 hat sie ihre Arbeitszeit wieder ausgeweitet und war ab September 2000 vollschichtig tätig. Ein Krankheitsunterhalt steht der Berufungsklägerin daher nicht zu. 62 2. Zum Aufstockungsunterhalt : 63 a) Nach der Ehescheidung hat ein Ehegatte nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht selbst für den Unterhalt sorgen kann, § 1569 BGB. In der Regel soll nämlich der geschiedene Ehegatte selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Bei Einkommensdifferenzen allerdings steht dem Bedürftigen nach § 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem tatsächlichen (oder dem zuzurechnenden fiktiven) Einkommen und dem vollen Unterhalt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, zu. 64 Der Senat versteht die Vereinbarung der Parteien vom November 1995 als Einigung darüber, dass die Klägerin ihren eheangemessenen Bedarf ab Januar 1998 durch ihre Erwerbstätigkeit selbst deckt. Dafür spricht die Handhabung der Vereinbarung, die mit dem Angebot des Beklagten vom 17.11.1995 übereinstimmt. Der Beklagte hat, wie von ihm angekündigt, ab Januar 1998 keinen Ehegattenunterhalt mehr gezahlt. Auch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Mahnung vom 10.8.2004, sie sei nun nicht mehr in der Lage, ihren ehelichen Bedarf auf Grund ihrer eigenen Einkünfte zu decken, sprechen für diese Auslegung. 65 Da die Klägerin jahrelang ihr Einkommen als Beamtin erzielt hat, waren ihre Erwerbseinkünfte nachhaltig gesichert, so dass das Absinken der Bezüge aufgrund der Frühpensionierung unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist, vgl. § 1573 Abs. 4 BGB. 66 b) Der eheangemessenen Bedarf hat sich allerdings durch den Wegfall der Unterhaltslasten für die beiden Kinder aus erster Ehe verändert. Es ist umstritten, ob ein Anspruch auf einen Teilaufstockungsunterhalt dann besteht, wenn die Einkünfte aus der nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit wegen der veränderten Umstände - hier freiwerdende Mittel durch Wegfall von Kindesunterhalt - den eheangemessenen Bedarf nicht mehr vollständig decken. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass eine bedarfsprägende spätere Entwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. Eschenbruch in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., S. 97, Rdnr. 1195). 67 c) Die Frage, ob der Wegfall der Kindesunterhalts zu einem höheren Bedarf und zu einem Wiederaufleben des Aufstockungsunterhalts führt, muss indes nicht entschieden werden. 68 Die Klägerin, die für ihren Bedarf darlegungs- und beweispflichtig ist, hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern zu einer Änderung im Konsumverhalten der Parteien geführt hätte. Die ehelichen Lebensverhältnisse folgen zwar den Veränderungen, die sich aus dem jeweiligen Unterhaltsbedarf gemeinschaftlicher Kinder ergeben. Fällt Kindesunterhalt weg, erhöht sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen die freiwerdenden Mittel nach objektivem Urteil der Vermögensbildung oder anderen nicht dem Lebensbedarf zuzurechnenden Zwecken zugeführt würden (vgl. BGH, FamRZ 1990, 1090). Dies scheint vorliegend der Fall zu sein, da der Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der älteren Tochter die Klägerin nicht zur Forderung eines höheren Unterhalts veranlasst hat. 69 Außerdem wäre es wegen der Erbschaften der Klägerin nicht unbillig, wenn sie ihren zusätzlichen Bedarf aus ihrem Vermögen bestreiten würde, § 1577 Abs. 3 BGB. 70 Zudem ist der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt wegen Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB entfallen. 71 Der Aufstockungsunterhaltsanspruch kann zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit unbillig wäre; die Dauer der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder steht dabei der Ehedauer gleich. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit entschieden, dass es einer geschiedenen Ehefrau zugemutet werden kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das sie ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt (vgl. BGH FamRZ 2007, 200 sowie BGH, Urteil vom 28.2.2007, XII ZR 37/05 zu einem vergleichbaren Sachverhalt). 72 Im vorliegenden Fall war der eheangemessene Bedarf durch eine nachhaltig gesicherte Erwerbstätigkeit gedeckt, weshalb der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt - wie oben bereits ausgeführt - nicht auf das aufgrund der Frühpensionierung gesunkene Einkommen gestützt werden kann. 73 Die Befristung eines möglicherweise darüber hinaus bestehenden, wieder aufgelebten Anspruches auf teilweisen Aufstockungsunterhalt ist nicht unbillig. 74 Bei der Abwägung der relevanten Umstände sind eine Ehezeit von knapp 11 Jahren und unter Einbeziehung der Kindererziehung eine Zeit von 23 Jahren zu berücksichtigen, denen zwar erhebliches Gewicht, aber keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt. Es ist vielmehr vor allem darauf abzustellen, dass die Klägerin inzwischen durch eigenes Einkommen und durch ihr Vermögen dauerhaft abgesichert ist. Sie hat einen Lebensstandard erreicht, den sie auch ohne die Ehe erreicht hätte. Dafür, dass die Klägerin ohne Ehe Schulleiterin geworden wäre, fehlt es an nachvollziehbaren Tatsachen. So hat sich die Klägerin nach ihren Angaben nicht um die für eine Beförderung notwendigen Weiterbildungen gekümmert, obwohl dies trotz der Kinderbetreuung möglich gewesen wäre. 75 Der Beklagte ist mit dem Antrag auf Befristung auch nicht präkludiert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 323 Abs. 2 ZPO dann der Fall, wenn die Tatsachen, auf die die Befristung gestützt werden soll, schon zum Zeitpunkt des abzuändernden Urteils zuverlässig vorhersehbar gewesen sind (vgl. BGH FamRZ 2004, 1357,1360). Das abzuändernde Urteil zum nachehelichen Unterhalt ist am 03.06.1993 verkündet worden. Damals waren beide Töchter noch minderjährig und die Klägerin etwa halbschichtig erwerbstätig. Zu diesem Zeitpunkt waren die Umstände, die für eine Befristung sprechen würden (Entwicklung der Kinder, Umfang der Berufstätigkeit, Erbe nach der Mutter) nicht zuverlässig absehbar. 76 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO. 77 Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da der Senat der Rechtssprechung des BGH folgt, der in seinem Urteil vom 28. Februar 2007 einen fast identischen Sachverhalt entschieden hat.