Beschluss
202 EnWG 4/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen nach § 23a EnWG ist die Regulierungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn ihr Bescheid rechtswidrig ist, die Sache aber nicht spruchreif; ein Bescheidungsbeschluss kann angeordnet werden.
• Zur Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten sind nach § 32 Abs.3 StromNEV vorrangig tatsächliche Nutzungsdauern heranzuziehen; lassen sich diese nicht sicher feststellen, greifen die Vermutungsregeln der Sätze 3 und 4; Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare abstrakt-generelle Vorgaben der Länder begründen die Vermutung der Anwendung bestimmter Nutzungsdauern.
• Die StromNEV schreibt für Altanlagen die lineare Abschreibung auf Tagesneuwertbasis vor; die Landesregulierungsbehörde durfte demnach eine lineare TNW‑Abschreibung und die WIBERA‑Indexreihe als praxisgerechte Umrechnungsbasis zugrunde legen.
• Die von § 6 und § 7 StromNEV vorgegebenen Rechenschritte zur Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung sind zutreffend in dem von den Regulierungsbehörden angewandten Modell umzusetzen; die 40%-Deckelung der EKQ ist verordnungsgemäß und erfordert die zweistufige Kappung und Zuordnung der übersteigenden Eigenkapitalanteile.
• Nebenpositionen (z.B. Forderungen, Umlaufvermögen, Wertpapiere) sind nur insoweit in die Eigenkapitalbasis und Verzinsung einzustellen, als ihre Betriebsnotwendigkeit hinreichend dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Neubescheidung bei Netzentgeltgenehmigung; Auslegung §32, §6 und §7 StromNEV • Bei Anträgen nach § 23a EnWG ist die Regulierungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn ihr Bescheid rechtswidrig ist, die Sache aber nicht spruchreif; ein Bescheidungsbeschluss kann angeordnet werden. • Zur Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten sind nach § 32 Abs.3 StromNEV vorrangig tatsächliche Nutzungsdauern heranzuziehen; lassen sich diese nicht sicher feststellen, greifen die Vermutungsregeln der Sätze 3 und 4; Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare abstrakt-generelle Vorgaben der Länder begründen die Vermutung der Anwendung bestimmter Nutzungsdauern. • Die StromNEV schreibt für Altanlagen die lineare Abschreibung auf Tagesneuwertbasis vor; die Landesregulierungsbehörde durfte demnach eine lineare TNW‑Abschreibung und die WIBERA‑Indexreihe als praxisgerechte Umrechnungsbasis zugrunde legen. • Die von § 6 und § 7 StromNEV vorgegebenen Rechenschritte zur Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung sind zutreffend in dem von den Regulierungsbehörden angewandten Modell umzusetzen; die 40%-Deckelung der EKQ ist verordnungsgemäß und erfordert die zweistufige Kappung und Zuordnung der übersteigenden Eigenkapitalanteile. • Nebenpositionen (z.B. Forderungen, Umlaufvermögen, Wertpapiere) sind nur insoweit in die Eigenkapitalbasis und Verzinsung einzustellen, als ihre Betriebsnotwendigkeit hinreichend dargetan ist. Die Antragstellerin ist ein regionaler Stromnetzbetreiber; sie beantragte am 28.10.2005 gemäß §23a EnWG die Genehmigung ihrer Netznutzungsentgelte ab 01.07.2006. Die Landesregulierungsbehörde erließ am 17.07.2006 einen Bescheid, der zahlreiche beantragte Kostenpositionen nicht oder nur teilweise anerkannte und die Genehmigung mit Wirkung zum 01.01.2006 erteilte. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen und machte insbesondere geltend, die von ihr angesetzten Abschreibungen, Indexreihen und die Einbeziehung bestimmter Umlauf- und Finanzposten seien zu berücksichtigen; ferner focht sie die methodische Umsetzung der Eigenkapitalverzinsung und Sonderentgelte (Nachtspeicher, Monatsleistungspreis, Reservenetzkapazitäten) an. Die Behörde änderte in ihrer Beschwerdeerwiderung einzelne Rechenannahmen (u.a. Nutzungsdauern, Indexwahl WIBERA) und legte eine neue Abrechnung vor; die Parteien einigten sich punktuell auf streitlose Teilbeträge (u.a. Forderungen 493.000 EUR). Das OLG prüfte insbesondere die Auslegung von §32 Abs.3 StromNEV, die Behandlung von TNW‑Abschreibungen (§6 StromNEV) sowie die korrekte Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (§7 StromNEV) und kam zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Behörde zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der senatsseitigen Rechtsauffassung verpflichtet werden müsse. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsbeschwerde ist statthaft; §83 EnWG gestattet die Verpflichtung im Falle (teilweiser) Ablehnung nach §23a EnWG. • Spruchreife und Bescheidungsbeschluss: Die Angelegenheit ist teils komplex und in Sachvortrag/Belegen verändert; das Gericht kann die Behörde zur Neubescheidung verpflichten, wenn die Sache nicht spruchreif ist, um eine sachgerechte, von der Behörde unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung vorzunehmende Neuberechnung zu ermöglichen. • Abschreibungen (§6 StromNEV): Für Altanlagen gilt die lineare Abschreibungsmethode; bei TNW‑Ermittlung kommt es auf die Verordnungsvorgaben an; die Antragsgegnerin durfte einen linearen TNW‑Ansatz anwenden und die WIBERA‑Indexreihe als zulässige Umrechnungsbasis beachten, sofern die konkreten, vom Netzbetreiber vorgelegten alternativ begründeten Indexreihen nicht überzeugend belegt sind. • Indexwahl: Landesarbeitsanleitungen und vom Statistischen Bundesamt abgeleitete Indexreihen sind gegenüber selbst erstellten Indexreihen zu bevorzugen; der Netzbetreiber trägt die Darlegungslast für verordnungskonforme, anlagenspezifische Indices (§6 Abs.3 StromNEV). • Anwendung von §32 Abs.3 StromNEV: Zunächst sind tatsächliche, zur Zeit der Abschreibung angewandte Nutzungsdauern zu ermitteln; können diese nicht zweifelsfrei festgestellt werden, greifen die in §32 Abs.3 S.3 vorgesehene Vermutung (bei vorhandener Verwaltungspraxis/Arbeitsanleitung) oder S.4 als Auffangregel; Verwaltungsvorschriften und abstrakt‑generelle Arbeitsanleitungen der Länder fallen in den Begriff und begründen die Vermutung. • Eigenkapitalverzinsung (§7 StromNEV): Das von den Regulierungsbehörden angewandte mehrstufige Rechenmodell mit einer auf 40% begrenzten EK‑Quote und der darauf bezogenen Aufteilung des BEK II ist verordnungskonform; übersteigende Eigenkapitalanteile sind wie Fremdkapital zu verzinsen (Formeln BEK II - (BNV II x 40%) x Zinssatz). • Betriebsnotwendigkeit von Umlauf‑ und Finanzposten: Forderungen, Kassenbestand, Wertpapiere u.ä. sind nur bei substantiierter Darlegung als betriebsnotwendig in die Eigenkapitalbasis und Verzinsung einzubeziehen; pauschale oder unzureichende Vorträge genügen nicht. • Sondertarife und sonstige Positionen: Sonderentgelte für Nachtspeicherheizung sowie Monatsleistungspreissysteme sind nur nach den verordnungsgemäßen Voraussetzungen genehmigungsfähig; Reservennetzkapazitäten können bei bestehender Gleichbehandlungspraxis der Behörde zu berücksichtigen sein, bedürfen aber konkreter Festlegungen. • Auflagen: Die Anzeigeauflage der Behörde (z. B. bei >10% Änderung der Gesamtkosten oder Netzverkäufen) ist insoweit teilweise unbestimmt; die Formulierung wurde für Netzverkäufe konkretisiert, andere unbestimmte Formulierungen entfielen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Wegen der vielfachen Änderungen von Sachvortrag und zum Zwecke der Beschleunigung ordnet der Senat die Aufhebung des Bescheids an und verpflichtet die Regulierungsbehörde, den Antrag unter Beachtung der im Beschluss entwickelten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 17.07.2006 ist erfolgreich; der Bescheid wird aufgehoben. Die Regulierungsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 (inkl. Ergänzungen) unter Beachtung der in diesem Beschluss ausgeführten Rechtsauffassungen (u.a. zu §32 Abs.3, §6 und §7 StromNEV, zur Indexwahl, zur Betriebsnotwendigkeit von Umlauf‑ und Finanzpositionen, zur Behandlung von Sonderentgelten und zur Bestimmtheit von Auflagen) neu zu bescheiden. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung begründet, dass die maßgeblichen materiellen Prüfmaßnahmen (Ermittlung tatsächlicher Nutzungsdauern, Verprobung von Indexreihen, Nachprüfung der Betriebsnotwendigkeit einzelner Vermögensposten und Anwendung des verordnungsgemäßen Modells zur Eigenkapitalverzinsung) vorzunehmen sind; insoweit ist eine sorgfältig nachvollziehbare Neuberechnung durch die Behörde erforderlich. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.