Beschluss
8 W 169/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren darf nicht pauschal die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung allein mit der Behauptung verweigern, die zugrundeliegende Beratung sei nicht notwendig gewesen; er ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden.
• Die Prüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren beschränkt sich auf das Bestehen des Vergütungsanspruchs, die richtige Berechnung der Vergütung und die Erforderlichkeit der Auslagen; eine materielle Überprüfung der zuvor erteilten Bewilligung der Beratungshilfe durch den Rechtspfleger ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
• Vertrauensschutz des Rechtsanwalts und des Ratsuchenden gilt, wenn die Bewilligung der Beratungshilfe aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Informationslage vertretbar war; eine Rückforderung oder Aufhebung ist nur bei erkennbar aussichtslosen Angelegenheiten denkbar und nicht vom Festsetzungsrechtspfleger vorzunehmen.
• Bei Beratungshilfevergütung sind die einschlägigen Gebühren nach RVG (hier Nr. 2504–2507 RVG-VV) maßgeblich; die Anzahl der Gläubiger bestimmt die Geschäftsgebühr.
• Die Aufhebung einer Bewilligung der Beratungshilfe kann nur durch den Rechtspfleger erfolgen, der den Berechtigungsschein erteilt hat, nicht durch den Urkundsbeamten des Festsetzungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Rechtspfleger darf im Festsetzungsverfahren nicht pauschal Vergütung verweigern • Der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren darf nicht pauschal die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung allein mit der Behauptung verweigern, die zugrundeliegende Beratung sei nicht notwendig gewesen; er ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. • Die Prüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren beschränkt sich auf das Bestehen des Vergütungsanspruchs, die richtige Berechnung der Vergütung und die Erforderlichkeit der Auslagen; eine materielle Überprüfung der zuvor erteilten Bewilligung der Beratungshilfe durch den Rechtspfleger ist grundsätzlich nicht vorgesehen. • Vertrauensschutz des Rechtsanwalts und des Ratsuchenden gilt, wenn die Bewilligung der Beratungshilfe aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Informationslage vertretbar war; eine Rückforderung oder Aufhebung ist nur bei erkennbar aussichtslosen Angelegenheiten denkbar und nicht vom Festsetzungsrechtspfleger vorzunehmen. • Bei Beratungshilfevergütung sind die einschlägigen Gebühren nach RVG (hier Nr. 2504–2507 RVG-VV) maßgeblich; die Anzahl der Gläubiger bestimmt die Geschäftsgebühr. • Die Aufhebung einer Bewilligung der Beratungshilfe kann nur durch den Rechtspfleger erfolgen, der den Berechtigungsschein erteilt hat, nicht durch den Urkundsbeamten des Festsetzungsverfahrens. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwältin, beantragte Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung eines Beteiligten und erhielt dafür einen Berechtigungsschein. Sie stellte später im Vergütungsfestsetzungsverfahren Gebühren in Höhe von 672,80 EUR zur Festsetzung. Der Rechtspfleger verweigerte die Festsetzung mit der Begründung, ein Verbraucherinsolvenzverfahren sei absehbar erforderlich gewesen, sodass die außergerichtliche Tätigkeit nicht notwendig gewesen sei. Vorinstanzen reduzierten die Festsetzung auf einen geringen Betrag; die Rechtsanwältin legte sofortige weitere Beschwerde ein und rügte, die Bewilligung sei aufgrund der damals unklaren Rechtsprechung vertretbar ergangen. Die Staatskassenvertreterin hielt die Beratungshilfe nur insoweit für berechtigt, als ein außergerichtliches Verfahren tatsächlich erforderlich gewesen sei. Das OLG prüfte, inwieweit der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren materiell über die Notwendigkeit der Tätigkeit entscheiden darf und ob Vertrauensschutz besteht. • Rechtliche Grundlagen: §§ 1, 2 BerHG, §§ 44, 46, 49, 55 RVG sowie die RVG-VV-Nrn. 2500 ff. bestimmen Anspruch, Berechtigungsschein und Festsetzungsverfahren. • Unterschied Bewilligungs- und Festsetzungsverfahren: Der Rechtspfleger (§ 24a RPflG) ist für die Bewilligung zuständig; im späteren Festsetzungsverfahren hat der Urkundsbeamte nur zu prüfen, ob ein Vergütungsanspruch besteht, die Vergütung richtig berechnet wurde und Auslagen erforderlich waren (§ 46 RVG). • Begrenzung der Prüfungsbefugnis: Eine materielle Nachprüfung, ob die Bewilligung zu Recht erteilt wurde oder die Tätigkeit "notwendig" im Sinne von § 91 ZPO war, steht dem Urkundsbeamten nicht zu; er ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. Eine umfassende Notwendigkeitsprüfung würde in unzulässiger Weise in die anwaltliche Entscheidungsbefugnis eingreifen und ist praktisch nicht leistbar. • Vertrauensschutz und Ausnahmefall: Wegen des fehlenden Aufhebungs- oder Entziehungstatbestands im BerHG besteht grundsätzlich Vertrauensschutz für Ratsuchenden und Anwalt. Nur bei erkennbar von vornherein aussichtslosen Angelegenheiten kann eine Aufhebung oder Rückforderung in Betracht kommen; eine solche Aufhebung darf jedoch nur der Rechtspfleger vornehmen, der den Berechtigungsschein erteilt hat. • Sachanwendung: Die Antragstellerin konnte sich im November 2005 nicht auf die später ergangene höchstrichterliche Auslegung stützen; damit war die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans nicht von vornherein aussichtslos. Daher ist die Festsetzung der Geschäftsgebühr nach den maßgeblichen RVG-VV-Bestimmungen zu gewähren. • Berechnung der Vergütung: Aus der vorgelegten Gläubigerliste ergab sich die Gebühr nach Nr. 2506 RVG-VV (15 Gläubiger) in Höhe von 448 EUR zuzüglich Auslagenpauschale 20 EUR und 16% Umsatzsteuer 74,88 EUR, insgesamt 542,88 EUR. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich. Das OLG ändert die Vorentscheidung insoweit, dass der aus der Staatskasse zu zahlende Betrag auf 542,88 EUR festgesetzt wird; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren darf nicht pauschal die Festsetzung wegen angeblich nicht erforderlicher Tätigkeit verweigern, da seine Prüfung auf das Vorliegen des Vergütungsanspruchs, die richtige Berechnung und die Erforderlichkeit der Auslagen beschränkt ist. Die Antragstellerin durfte angesichts der damaligen, uneinheitlichen Rechtsprechung nicht davon ausgehen, die Tätigkeit sei von vornherein aussichtslos; daher besteht Vertrauensschutz und Anspruch auf die nach RVG berechnete Vergütung in Höhe von 542,88 EUR. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.