Urteil
5 U 18/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Anfechtungsfällen bestimmt §19 AnfG die einschlägige Rechtsordnung nach den unmittelbaren Wirkungen der Rechtshandlung, nicht nach den nachteiligen Folgen für den Gläubiger.
• Die Übereignung und Belastung eines in Österreich belegenen Grundstücks unterliegen grundsätzlich österreichischem Recht; deutsches Anfechtungsrecht findet insoweit keine Anwendung.
• Nach österreichischem Recht ist eine Gläubigeranfechtung wegen Schenkung oder Benachteiligungsabsicht nur innerhalb der dort vorgesehenen Fristen möglich; die Klägerin hat die Fristen nicht eingehalten.
• Die Klägerin hat die Anfechtung gegen die Erwerberinnen (Beklagte 1 und 2) und gegen den Pfandgläubiger (Beklagter 3) nicht hinreichend bewiesen; insbesondere fehlt der Nachweis der Kenntnis der Erwerberinnen von einer Benachteiligungsabsicht des Schenkers.
• Ist der Grundstückserwerb der Erwerberinnen nicht anfechtbar, kann auch die nachfolgende Bestellung eines Grundpfandrechts zu Gunsten Dritter nicht erfolgreich angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Gläubigeranfechtung und Folgen für Grundstücksübertragungen • Bei grenzüberschreitenden Anfechtungsfällen bestimmt §19 AnfG die einschlägige Rechtsordnung nach den unmittelbaren Wirkungen der Rechtshandlung, nicht nach den nachteiligen Folgen für den Gläubiger. • Die Übereignung und Belastung eines in Österreich belegenen Grundstücks unterliegen grundsätzlich österreichischem Recht; deutsches Anfechtungsrecht findet insoweit keine Anwendung. • Nach österreichischem Recht ist eine Gläubigeranfechtung wegen Schenkung oder Benachteiligungsabsicht nur innerhalb der dort vorgesehenen Fristen möglich; die Klägerin hat die Fristen nicht eingehalten. • Die Klägerin hat die Anfechtung gegen die Erwerberinnen (Beklagte 1 und 2) und gegen den Pfandgläubiger (Beklagter 3) nicht hinreichend bewiesen; insbesondere fehlt der Nachweis der Kenntnis der Erwerberinnen von einer Benachteiligungsabsicht des Schenkers. • Ist der Grundstückserwerb der Erwerberinnen nicht anfechtbar, kann auch die nachfolgende Bestellung eines Grundpfandrechts zu Gunsten Dritter nicht erfolgreich angefochten werden. Die Klägerin verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein in Österreich gelegenes Grundstück und macht Gläubigeranfechtung geltend. Der Schuldner W. Sch. übertrug das Grundstück schenkweise an seine Töchter (Beklagte 1 und 2) und erhielt ein Fruchtgenussrecht; eine Vormerkung und später Grundbucheintragung erfolgten. Beklagter 3 erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen W. Sch. und ließ ein Sicherungsgrundpfandrecht an dem Grundstück eintragen. Die Klägerin hatte zuvor gegen W. Sch. ein Versäumnisurteil erwirkt und betreibt Zwangsvollstreckung ohne Erfolg. Sie rügt, die Übertragungen und die Bestellung des Pfandrechts seien in Absicht zur Vollstreckungsvereitelung erfolgt und nach deutschem Recht anfechtbar. Die Beklagten behaupten österreichisches Recht sei anwendbar, die Anfechtungsfristen seien verstrichen und es habe Gegenleistungen bzw. keine Kenntnis von Benachteiligungsabsichten gegeben. Das Landgericht gab der Klage gegen die Erwerberinnen statt, wogegen diese Berufung einlegten; die Klägerin zog gegen Beklagten 3 Berufeung ein. • Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht nach EuGVVO; die Klage ist zulässig. • §19 AnfG bestimmt die kollisionsrechtliche Zuordnung: Maßgeblich sind die unmittelbaren Wirkungen der angefochtenen Rechtshandlungen (hier der Eigentumsübergang am in Österreich belegenen Grundstück). • Da die Wirkungen der Übereignung und der ihr zugrunde liegenden Schenkung nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, ist österreichisches Recht anzuwenden; eine Abweichung von §19 AnfG ist nicht gerechtfertigt. • Nach österreichischem Recht (AnfO) sind Schenkungs- und Angehörigenanfechtungen an kurze Fristen gebunden; der spätestmögliche Zeitpunkt der dinglichen Sicherung war Juni 2001, die Klage wurde erst Februar 2005 erhoben, sodass die zweijährige Frist bereits überschritten war. • Die einzige verbliebene Möglichkeit wäre eine Absichtsanfechtung mit längerer Frist; hierfür hätte die Klägerin die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten beweisen müssen, was ihr nicht gelungen ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Anfechtungsmerkmale trifft die Klägerin; Indizien wie unentgeltliche Zuwendung reichen im vorliegenden Eltern-Kinder-Verhältnis nicht aus, um diese Beweislast zu ersetzen. • Da der Erwerb der Beklagten 1 und 2 nicht anfechtbar ist, bestand den Beklagten 1 und 2 die Befugnis, das Grundpfandrecht an Beklagten 3 zu bestellen; damit scheidet auch eine erfolgreiche Anfechtung der Pfandbestellung aus. • Die Berufung der Beklagten 1 und 2 war deshalb erfolgreich; die Berufung der Klägerin gegen Beklagten 3 blieb erfolglos. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgten den prozessualen Vorschriften. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten 1 und 2 stattgegeben und die Klage gegen sie abgewiesen; die Berufung der Klägerin gegen Beklagten 3 wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass für die Beurteilung der Anfechtbarkeit nach §19 AnfG die unmittelbaren Wirkungen der Rechtshandlung maßgeblich sind und die Übertragung sowie Belastung des in Österreich belegenen Grundstücks daher nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. Nach österreichischem Recht sind die einschlägigen Anfechtungsfristen verstrichen und eine Absichtsanfechtung konnte von der Klägerin nicht hinreichend bewiesen werden. Da der Grundstückserwerb der Beklagten 1 und 2 Bestand hat, war auch die nachfolgende Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten des Beklagten 3 nicht erfolgreich anfechtbar. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.