Beschluss
3 W 44/07
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 16. Mai 2007 (Az: 5 O 101/06) wird zurückgewiesen . Gründe 1 Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ist nicht begründet. 2 Wie das Landgericht zu Recht bemerkt, bestehen schon erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit des Antragstellers, zumal er offensichtlich in der Lage ist, das Revisionsverfahren, mit dem er sich gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 23.08.2006 (Streitwert: EUR 78.540) - Az. 3 U 252/05 - wendet, trotz Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch den BGH (Az: IX 170/06) durchzuführen. 3 Unabhängig davon besteht aber auch keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Anfechtungsklage. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellen durch Duldung der Zwangsvollstreckung in die Wohnungs-, Garagen- und Gartennutzungsrechte am Hausgrundstück des M. H. gem. §§ 4, 11 Abs. 2 AnfG schon die fehlende Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Rechte entgegenstünde. Diese beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten waren durch den notariell beurkundeten Vertrag zwischen S.A. S., der Antragsgegnerin und M. H. vom 20.01.2000 (Notar Z., Notariat Aalen UR III Nr. 55/2000) wieder als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet worden und konnten damit Dritten nicht mehr zur Ausübung überlassen werden. Mangels fortbestehender Ausübungsgestattung sind diese beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten nicht pfändbar. Der Regelungsgehalt des § 851 Abs. 2 ZPO und von § 857 Abs. 1 u. 3 ZPO greift insoweit nicht (s. OLG Stuttgart Urteil vom 23.08.2006, Az 3 U 252/05). Der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung scheidet damit aus Rechtsgründen aus. 4 Darüber hinaus fehlt es auch an einer nachvollziehbaren, durch Beweismittel überprüfbaren Darlegung, dass die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten mit unentgeltlichen Zuwendungen des S. A. S. an die Antragsgegnerin erworben wurden. Der Antragsteller ist hinsichtlich der Unentgeltlichkeit gläubigerbenachteiligender Verfügungen des Schuldners S. A. S. zugunsten der Antragsgegnerin beweisbelastet (s. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 4 RN 12f). 5 Die zwar mit zahlreichen Berechnungen unterlegten, in der Sache aber pauschalen Verdächtigungen des Antragstellers erscheinen nicht geeignet, den detaillierten Vortrag der Antragsgegnerin zu entkräften, die darauf verweisen kann, dass sie in ihrer gesicherten, leitenden Stellung in der Arbeitsverwaltung erhebliche eigene Finanzierungsleistungen erbringen konnte.