Beschluss
5 AR 3/06
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das Landgericht München I als zuständiges Gericht bestimmt. Gründe I. 1 Der Antragsteller (Kläger) nimmt die Antragsgegner (Beklagten) als Streitgenossen auf Ersatz eines Schadens, der ihm aus der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der F. mit Sitz in M. entstanden sein soll, in Anspruch, daneben begehrt er Freistellung von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus dieser Beteiligung resultieren. Der Beklagte zu 1 wird als Initiator des Fonds in Anspruch genommen, der Beklagte zu 2 hat dem Kläger die Fondsbeteiligung nach mehreren Beratungsgesprächen vermittelt, die Beklagte zu 3 sei maßgeblich in die Prospektgestaltung eingebunden gewesen. Der Prospekt habe ein unvollständiges bzw. falsches Bild von der geplanten Investition und der „Garantieunterlegung“ vermittelt, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung des Konzepts. Entgegen den Prospektangaben seien die von den Anlegern eingezahlten Gelder nicht in die Produktion der Filme investiert worden, sondern seien tatsächlich auf einem Konto der Beklagten zu 3 als Entgelt für die „Schuldübernahme“ verblieben, weshalb der Kläger die durch die Beteiligung auch avisierten Steuervorteile jedenfalls nicht habe realisieren können, bzw., soweit sie bereits realisiert worden seien, mit entsprechenden Änderungsbescheiden des Finanzamts zu rechnen sei. II. 2 1. Das OLG Stuttgart als zuerst mit der Sache befasstes Gericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO, § 7 Abs. 1 BGB, § 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken verschiedener Bundesländer. 3 2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Gerichtsstandsbestimmung liegen vor. 4 a) Die Beklagten sind nach dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung Streitgenossen (§ 59 ZPO). Als Gesamtschuldner sollen sie für unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt der Fondsgesellschaft haften, da sich auf diese Angaben die Beitrittsentscheidung des Klägers gegründet habe. 5 b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht. 6 aa) Eine Haftung des Beklagten zu 2 leitet der Kläger nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, sondern aus der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens aufgrund der Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrags her. Gegen den Beklagten zu 2 ist daher jedenfalls der besondere Gerichtsstand des § 32 b ZPO nicht eröffnet. 7 bb) Auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO ist gegenüber den Beklagten nicht begründet. Zwar kann Begehungsort der deliktischen Handlung sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut (Vermögen des Klägers) eingegriffen wurde (BGH NJW-RR 1996, 897). Allein der Nichteintritt erhoffter Steuervorteile führt hier jedoch nicht zur Begründung eines besonderen Gerichtsstands am Wohnsitz des Klägers. Ort des schädigenden Ereignisses ist vielmehr der Ort, an dem die Beklagte zu 3 das Konto unterhält, auf dem sich die angeblich prospektwidrig nicht für die Produktion von Filmen verwendeten Gelder des Klägers befinden. Sollte tatsächlich derart mit dem Anlagebetrag verfahren worden sein, könnte diese Handhabung unter dem Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“ hinsichtlich des Anlagebetrags einen Betrugsschaden begründen. Erfolgsort ist lediglich der Ort, an dem das haftungsauslösende Ereignis den Betroffenen direkt geschädigt hat; ob der Kläger darüber hinaus die angeblich prospektwidrige Verwendung des von ihm angelegten Geldbetrags als weitergehende Einbuße an seinem in Stuttgart belegenen „Gesamtvermögen“ etwa wegen des Verlusts erhoffter Steuervorteile empfindet, ist unerheblich (vgl. zur Abgrenzung unmittelbarer Schaden/Folgeschaden OLG Stuttgart RIW 1988, 810; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 32 RZ 16; OLG Nürnberg OLGR 2006, 487). 8 3. Es erscheint zweckmäßig, von den in Betracht kommenden Landgerichten - Stuttgart, München, Frankfurt - das Landgericht München als örtlich zuständig zu bestimmen, da dort der Initiator des Fonds, gegen den sich auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung richtet, derzeit seinen Wohnsitz hat und damit ein allgemeiner Gerichtsstand begründet ist. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3 von sich aus bereits angeregt, den Rechtsstreit an das Landgericht München „abzugeben“. Darüber hinaus betreiben offensichtlich mehrere Anleger Prospekthaftungsklagen im Zusammenhang mit ihren Beitritten zu dem genannten Medienfonds. Es erscheint zweckmäßig, diese Klagen beim Landgericht München I zu bündeln, da dort auch eine Musterklage auf der Grundlage des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu führen wäre.