Beschluss
4 Ws 223/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers liegt nicht beim Oberlandesgericht, sondern beim Berufungsgericht (Landgericht), nachdem die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO vorgelegt wurden.
• Eine noch unerledigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht als Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren umzudeuten.
• Eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren ist unzulässig; die Erfolgsaussichten eines neu zu entscheidenden Antrags hängen von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) ab.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Umdeutung der Beschwerde bei Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung • Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers liegt nicht beim Oberlandesgericht, sondern beim Berufungsgericht (Landgericht), nachdem die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO vorgelegt wurden. • Eine noch unerledigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht als Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren umzudeuten. • Eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren ist unzulässig; die Erfolgsaussichten eines neu zu entscheidenden Antrags hängen von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) ab. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung beim Amtsgericht Besigheim an. In der Hauptverhandlung legitimierte sich ein Verteidiger und beantragte seine Bestellung als Pflichtverteidiger wegen der zu erwartenden Strafe. Das Amtsgericht lehnte den Antrag am 12. März 2007 ab; der Verteidiger legte noch in der Hauptverhandlung Beschwerde ein. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung. Gegen das Urteil sowie die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung wurde Berufung bzw. Beschwerde eingelegt. Die Akten wurden dem Landgericht Heilbronn vorgelegt; dieses legte die Beschwerde dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. • Zuständigkeit: Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts sind grundsätzlich dem nächsthöheren Gericht, hier der Berufungskammer des Landgerichts, vorzulegen (§ 73 GVG, § 41 JGG). • Zuständigkeitswechsel durch Aktenvorlage: Mit der Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO geht die Zuständigkeit für die Angelegenheit auf das Berufungsgericht über; dieses entscheidet nunmehr originär über noch unerledigte Beschwerden. • Umdeutung der Beschwerde: Eine nach Vorlage noch unerledigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist in einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren umzudeuten; eine rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren ist unzulässig (vgl. §§ 140, 141 StPO). • Anforderungen an Bestellung: Die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren richtet sich nach § 140 Abs. 2 StPO; maßgeblich ist, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies erfordert. • Konkrete Feststellung zum Fall: Im konkreten Verfahren sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage hinweisen; weder ist das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht besonders umfangreich noch die rechtliche Bewertung ungewöhnlich kompliziert. • Verfahrensgerechtigkeit: Die Umdeutung dient dem Schutz der Beschwerdefristen und der Verwirklichung des Beschwerderechts, ohne jedoch eine nachträgliche Bestellung für das bereits abgeschlossene Verfahren zu ermöglichen. Die Sache wurde dem Landgericht Heilbronn zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren zurückgegeben. Das Oberlandesgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung für die erste Instanz, weil mit der Aktenvorlage gemäß § 321 Satz 2 StPO die Zuständigkeit auf das Berufungsgericht übergegangen ist. Die Beschwerde ist insoweit als Antrag auf Bestellung für das Berufungsverfahren umzudeuten; eine rückwirkende Bestellung für das bereits abgeschlossene Amtsgerichtsverfahren kommt nicht in Betracht. Ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, hängt nunmehr davon ab, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) eine Bestellung rechtfertigt; im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine derartige Schwierigkeit, so dass die Bestellung voraussichtlich nicht angezeigt ist.