Urteil
3 U 273/06
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2006 (9 O 570/05) wird z u r ü c k g e w i e s e n , 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 14.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger verlangt als Sohn und Erbe eines 1997 verstorbenen Brigadegenerals der Bundeswehr und früheren Wehrmachtsoffiziers die Einwilligung des Beklagten zur Herausgabe der beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegten Verleihungsurkunde (Verleihungsblatt) für das Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes, lautend auf seinen Vater. Dieser Orden wurde seinem Vater am 14.04.1943 im Rahmen einer Verleihungszeremonie durch Adolf Hitler verliehen. Ob bei dieser Zeremonie oder später auch die sog. große Verleihungsurkunde ausgehändigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. 2 Der Beklagte behauptet, die Urkunde im Jahr 2002 zum Kaufpreis von 14.000.- EUR unter Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts von einem US-amerikanischen Sammler gekauft zu haben. Nachdem der Beklagte die Urkunde am 03.04.2005 auf der Stuttgarter Waffen- und Antiquitätsbörse ausgestellt hatte, wurde auf Antrag des Klägers durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Stuttgart die Hinterlegung derselben angeordnet. Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens AG Stuttgart 16 C 2318/05 sind beigezogen. 3 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Gegenzug der Widerklage, lautend auf Einwilligung in die Herausgabe des Urkundsblatts an den Beklagten, stattgegeben, da zugunsten des Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 S. 1 BGB gelte, welche vom Kläger nicht widerlegt sei. 5 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nunmehr lediglich den erstinstanzlichen Hilfsantrag auf Einwilligung in die Herausgabe an das Bundesarchiv/Militärarchiv Freiburg weiter. Diesen Hilfsantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eine Ermächtigung des Bundesarchivs zur Geltendmachung des Rechts liege nicht vor. 6 Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung ein Schreiben des Bundesarchivs vom 27.02.2007 (Bl. 199 d.A.) vorgelegt, in welchem er ermächtigt wird, für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, dieser wiederum vertreten durch den Präsidenten des Bundesarchivs, im Berufungsverfahren hilfsweise zu beantragen, der Beklagte werde verurteilt, die Zustimmung auf Herausgabe der Verleihungsurkunde an das Bundesarchiv zu erklären. Dadurch seien die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Anspruchs zu Gunsten des Bundesarchivs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegeben. 7 In materieller Hinsicht könne sich der Beklagte nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Nach eigenem Sachvortrag des Beklagten sei die streitbefangene Urkunde nach deren Herstellung seinerzeit entweder in die Reichskanzlei nach Berlin oder aber nach deren Herstellung im „Braunen Haus“ in München aufbewahrt worden, um sie dem Vater des Klägers nach Kriegsende im Rahmen einer großen Feierlichkeit zu übergeben. Daraus folge, dass sich die Urkunde seinerzeit im Besitz und Eigentum des Deutschen Reiches, dessen Rechtsnachfolgerin die Bundesrepublik Deutschland sei, befunden habe. Dies bedeute zugleich, dass weder das Deutsche Reich, noch die Bundesrepublik Deutschland den Besitz und das Eigentum an der streitbefangenen Urkunde irgendeinem unberechtigten Dritten übertragen habe. Vielmehr müsse als zwingend unterstellt werden, dass die streitbefangene Urkunde in den Kriegswirren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch rechtswidrige Plünderei abhanden gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht für sich in Anspruch nehmen, vielmehr gelte zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland nunmehr die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Vor diesem Hintergrund müsse der Beklagte im Einzelnen substantiiert darlegen und beweisen, dass er Eigentum an der Urkunde erlangt habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2006 - AZ: 9 O 570/05 - den Beklagten zu verurteilen, in die Herausgabe der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.04.2005 - AZ: 16 C 2318/05 - bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stuttgart hinterlegten Verleihungsurkunde für das Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes, lautend auf Herrn ..., an die Bundesrepublik Deutschland, Bundesarchiv/Militärarchiv, Wiesenthalstraße 10, 79115 Freiburg einzuwilligen. 10 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2006 - AZ: 9 O 570/05 - die Widerklage abzuweisen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 13 Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. 14 Er beantragt den neuen Vortrag zur gewillkürten Prozessstandschaft nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 15 Im Übrigen liege ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung zu Gunsten des Bundesarchivs nicht vor. 16 Schließlich seien auch die Ausführungen der Berufung zur Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB fehlerhaft. Das Deutsche Reich habe zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form Besitz- oder Eigentumsrechte an dem streitgegenständlichen Urkundsblatt begründen können. Dieses sei in einem mehrstufigen Produktionsprozess hergestellt worden, so dass nicht feststehe, ob und wann die Urkunde überhaupt in das Vermögen des Deutschen Reiches gelangt sei. Denkbar sei etwa auch eine Veräußerung durch eine der an dem Produktionsprozess beteiligten Personen. Die Vermutung des Klägers, das Urkundsblatt sei durch rechtswidrige Plünderung abhanden gekommen, sei nicht nachweisbar. Denkbar sei ebenso, dass im Hinblick auf Entnazifizierungsmaßnahmen nach Kriegsende Gegenstände, die mit nationalsozialistischen Hoheitszeichen versehen waren, durch freiwillige Besitzaufgabe zu herrenlosen Sachen geworden seien. II. 17 Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer wirksamen Berechtigung des Klägers, die Einwilligung in die Herausgabe der hinterlegten Urkunde zugunsten der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesarchiv/Militärarchiv in Freiburg im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. 18 1. Dahingestellt werden kann, ob die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung der Rechte der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen mit Schreiben des Bundesarchivs vom 27.02.2007 (Bl. 199 d. A.) ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel darstellt, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre. 19 Ebenso kann offen bleiben, ob sich aus dem Wortlaut des Schreibens des Bundesarchivs vom 27.02.2007 nur eine Ermächtigung ergibt, im Wege eines Hilfsantrags die Einwilligung in die Herausgabe zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland zu verlangen. 20 2. Die Klage im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft ist unzulässig. 21 Die gewillkürte Prozessstandschaft ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, ohne deren Feststellung nicht aus Gründen der Prozessökonomie in der Sache entschieden werden darf (vgl. BGH MDR 2000, 294, m.w.N.). Nach allgemeiner Auffassung wird für die Wirksamkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft neben der Ermächtigung durch den eigentlichen Rechtsinhaber auch verlangt, dass der Prozessstandschafter ein schutzwürdiges eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat und der Gegner dadurch nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt wird (vgl. Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 51 Rnr. 27; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rn. 44; BGH NJW 2003, 2232, ständige Rechtsprechung). Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Prozessführungsbefugten hat. Dabei kann ein wirtschaftliches Interesse genügen (vgl. Musielak, Zöller/Vollkommer, jew. a.a.O.; BGH NJW 1995, 3186). Der Kläger macht vorliegend ausdrücklich kein eigenes wirtschaftliches Interesse geltend. Aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2007 an das Bundesarchiv (Anlage Bl. 200) ergibt sich, dass sein Interesse an der Prozessführung neben der „Rettung deutschen Kulturgutes“ darin besteht, nicht „auch noch mit der Kostentragungspflicht in Bezug auf beide Instanzen des Klageverfahrens bestraft“ zu werden. Während es sich bei dem Verbleib der Verleihungsurkunde als angebliches deutsches Kulturgut in Händen der Bundesrepublik Deutschland lediglich um ein unmaßgebliches ideelles Interesse des Klägers handelt, ergibt sich auch aus dessen Kosteninteresse an einem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit keine Berechtigung zur Geltendmachung des fremden Rechts. Das gezielte Verschieben der Prozessrollen zur unbilligen Beeinträchtigung der Belange des Prozessgegners, etwa um das eigene Kostenrisiko auszuschließen, stellt kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters dar (vgl. BGH NJW 1990, 1117; Musielak, § 51 Rnr. 29, m.w.N.) 22 Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, mit der Herausgabe an das Bundesarchiv solle der Gefahr begegnet werden, dass die Verleihungsurkunde seines Vaters in die rechte Szene oder neonazistische Kreise gelangen und dort als eine Art Reliquie verehrt werden könnte, wird auch dadurch kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung begründet. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger als Erbe seines Vaters grundsätzlich berechtigt ist, dessen Persönlichkeitsrechte postmortal zu schützen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rnr. 90), so fehlt es an jeglichen konkreten Hinweisen darauf, dass die insoweit geäußerten Befürchtungen derzeit überhaupt einen realen Hintergrund haben. Lediglich die abstrakte Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung kann jedenfalls noch nicht dazu führen, entgegen dem gesetzlichen Grundsatz, wonach die Prozessführungsbefugnis ausschließlich dem eigentlichen Rechtsinhaber zusteht, ein rechtliches Eigeninteresse für eine gewillkürte Prozessstandschaft anzunehmen. 23 Eben so wenig kann sich ein solches rechtliches Interesse schließlich daraus ergeben, dass das Bundesarchiv möglicherweise bereit ist, dem in Beweisnot befindlichen Kläger im Falle einer Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe an die Bundesrepublik Deutschland den Besitz an der Urkunde einzuräumen. 24 Da für den geltend gemachten Anspruch keine Prozessführungsbefugnis des Klägers besteht, ist seine Berufung bereits aus diesem Grund mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 25 3. Die Widerklage des Beklagten ist begründet. Der Kläger ist verpflichtet, in die Herausgabe der hinterlegten Urkunde an den Beklagten einzuwilligen. 26 Die Hinterlegung der Urkunde beim Amtsgericht Stuttgart ist durch die einstweilige Verfügung vom 06.04.2005 erfolgt, welche vom Kläger zur Sicherung seines behaupteten Eigentums an der Urkunde erwirkt wurde. Nachdem der Kläger mittlerweile keine Ansprüche an der Urkunde mehr kraft Eigentums geltend macht, sondern nur noch als Prozessstandschafter für die Bundesrepublik Deutschland auftritt, ist die Grundlage der einstweiligen Verfügung entfallen. Diese sollte nur dazu dienen, bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse zwischen den Parteien das behauptete Recht des Klägers zur tatsächlichen Besitzerlangung an der Urkunde zu sichern. Nachdem es dem Kläger nicht gelungen ist, seine Eigentümerstellung im Verfahren nachzuweisen, kommt eine Herausgabe an ihn nicht in Betracht. Aufgrund etwaiger Rechte Dritter an der Urkunde ist der Kläger nicht befugt, die Einwilligung zur Herausgabe an den Beklagten zu verweigern. Durch die Erwirkung der einstweiligen Verfügung aufgrund der von ihm zunächst behaupteten und später nicht weiter verfolgten Eigentümerstellung hat der Kläger eine ungerechtfertigte Entziehung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten herbeigeführt. Entsprechend dem der Vorschrift des § 1007 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken kann der Beklagte als früherer Besitzer der Urkunde vom Kläger die Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes daran verlangen, da dem Beklagten - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an der Urkunde - jedenfalls gegenüber dem Kläger ein „besseres“ Recht zum Besitz zusteht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1007 Rnr. 1). Zwar hat der Kläger gegenwärtig keinen unmittelbaren Besitz an der Urkunde inne. Die Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dieser ist für den Beklagten aber aufgrund der angeordneten Hinterlegung nur mit Einwilligung des Klägers möglich. Die Situation stellt sich somit nicht anders dar, als wenn der Kläger dem Beklagten den unmittelbaren Besitz in tatsächlicher Weise vorenthalten würde. Er ist daher zur Abgabe der zur Herausgabe erforderlichen Erklärungen verpflichtet. Inwieweit der Beklagte seinerseits im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland zum Besitz an der Urkunde berechtigt ist, ist für das Bestehen possessorischer Ansprüche im Verhältnis der Parteien unerheblich. Der Kläger hat kein Recht, die Einwilligung in die Herausgabe aufgrund des behaupteten Eigentums der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern. 27 Eine Klärung der Eigentumsverhältnisse im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland ist somit nicht Voraussetzung für den Anspruch des Beklagten auf Einwilligung in die Herausgabe der Urkunde durch den Kläger. Demgemäß war die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, um dem streitigen Vortrag des Klägers nachzugehen, ob die Urkunde die Originalunterschrift Hitlers oder dessen durch einen von ihm beauftragten Kalligraphen nachgemachten Namenszug trägt, woraus sich das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ergeben könnte. III. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Fall hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 31 Der Streitwert ist für beide Rechtszüge auf 14.000.- EUR zu reduzieren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Urkundsblatt ohne dazugehörige Urkundsmappe besitze lediglich einen geringen Wert. Soweit der Beklagte auf Angebote bei Auktionen in Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes verweist, bezogen sich diese auf vollständige Urkunden, d.h. inklusive Urkundsmappe. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Wert des Urkundsblattes gem. § 3 ZPO unter Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, dieses für 14.000.- EUR erworben zu haben, auf diesen Betrag.