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Beschluss

8 W 312/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bewohnung einer Pflegefamilie, wenn diese in ein vom Träger verantwortetes Familienpflegeprojekt eingebunden ist, kann die Unterbringung heimmäßig i.S. von § 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG sein. • Für die Abgrenzung zwischen heimmäßiger Unterbringung und betreutem Wohnen ist auf die Organisation der Einrichtung und die Verantwortung des Trägers abzustellen, nicht allein auf die unmittelbare Wohnform. • Ist die Pflegefamilie Teil einer Trägerorganisation mit fortlaufender fachlicher Begleitung, Urlaubsregelung und Rückübernahmegarantien, hat dies Einfluss auf die Vergütungsbemessung nach dem VBVG (§ 5 Abs. 2 Nr. 4).
Entscheidungsgründe
Pflegefamilie im Trägerprojekt kann heimmäßige Unterbringung i.S. VBVG darstellen • Bei Bewohnung einer Pflegefamilie, wenn diese in ein vom Träger verantwortetes Familienpflegeprojekt eingebunden ist, kann die Unterbringung heimmäßig i.S. von § 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG sein. • Für die Abgrenzung zwischen heimmäßiger Unterbringung und betreutem Wohnen ist auf die Organisation der Einrichtung und die Verantwortung des Trägers abzustellen, nicht allein auf die unmittelbare Wohnform. • Ist die Pflegefamilie Teil einer Trägerorganisation mit fortlaufender fachlicher Begleitung, Urlaubsregelung und Rückübernahmegarantien, hat dies Einfluss auf die Vergütungsbemessung nach dem VBVG (§ 5 Abs. 2 Nr. 4). Der Betreute, geistig behindert und mittellos, lebt seit Jahren in einer Pflegefamilie im Rahmen eines Familienpflegevertrags mit der Diakonie; zuvor war er in einem Heim der Diakonie untergebracht. Die Betreuerin stimmte dem Familienpflegevertrag zu und erledigte Berichte; die Pflegefamilie übernimmt wesentliche alltägliche Versorgung und Verwaltungstätigkeiten. Die Betreuerin verlangte für den Zeitraum 01.02.2006–31.01.2007 eine Vergütung nach § 4/§ 5 VBVG für nicht in einem Heim Untergebrachte (3,5 Std./Monat) und rechnete 1.848,00 EUR ab. Das Vormundschaftsgericht setzte die Vergütung nach dem Heimtarif (2 Std./Monat) auf 1.056,00 EUR fest. Das Landgericht gab der Beschwerde der Betreuerin statt und erhöhte die Vergütung; der Bezirksrevisor legte dagegen weitere Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob die Familienpflege als heimmäßige Unterbringung oder als betreutes Wohnen zu qualifizieren ist. • Anwendbare Vorschriften sind § 5 Abs. 2 VBVG (Stundensätze für Vergütung), § 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG (Begriff des Heims) und § 1836 Abs. 2 BGB für Vergütungsfestsetzung. • Heime i.S. der Vorschriften sind Einrichtungen, die Wohnraum, tatsächliche Betreuung und Verpflegung bereitstellen, entgeltlich betrieben und unabhängig vom Wechsel der Bewohner im Bestand sind; Einrichtungen sind Trägerorganisationen mit sächlichen und personellen Mitteln. • Das Landgericht hat zu Unrecht die Prüfung primär auf die konkrete Pflegefamilie gerichtet; maßgeblich ist die Einbindung der Pflegefamilie in die Gesamtorganisation des Trägers (Diakonie). • Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Umstände für Heimeigenschaft: vorherige Heimunterbringung beim gleichen Träger, vertragliche Regelungen, die Rückübernahme- und Sicherstellungsfunktionen des Trägers, fachliche Begleitung durch einen Familienpfleger, Urlaubsregelungen mit anderweitiger Versorgung durch den Träger sowie die fortdauernde organisatorische Verantwortung der Diakonie. • Wegen dieser Trägerverantwortung und der praktischen Entlastung der Betreuerin entspricht die Pflegefamilie hier einer besonderen Form der Heimunterbringung; somit ist der niedrigere Stundensatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG (zwei Stunden/Monat) maßgeblich. • Daher war die vom Vormundschaftsgericht getroffene Festsetzung der Vergütung auf 1.056,00 EUR nach § 1836 Abs. 2 BGB rechtmäßig; die landgerichtliche Abänderung zuungunsten der Staatskasse beruhte auf einer Rechtsverletzung und ist zurückzuweisen. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg; der landgerichtliche Beschluss wird abgeändert und die Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Notariats vom 06.03.2007 zurückgewiesen. Die Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum 01.02.2006–31.01.2007 bleibt mit 1.056,00 EUR festgesetzt, weil die konkrete Pflegefamilie Teil der vom Träger verantworteten Familienpflege ist und somit heimmäßige Unterbringung im Sinne des VBVG vorliegt. Aufgrund der Trägerverantwortung, vertraglicher Rückübernahmeregelungen und ständiger fachlicher Begleitung ist die Betreuerin in ihren Aufgaben wesentlich entlastet, was den geringeren Stundensatz rechtfertigt. Die Betreuerin trägt die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens; im Verfahren der weiteren Beschwerde sind keine Gerichtsgebühren angefallen.