Beschluss
1 SchH 4/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zuvor von einem staatlichen Gericht wegen Durchgreiflichkeit der Schiedseinrede als unzulässig beurteiltes staatliches Verfahren bindet für nachfolgende Schiedsverfahren in Bezug auf Tatsachen, die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des früheren Verfahrens vorlagen.
• Der Wegfall des ursprünglich benannten Schiedsrichters führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; § 1039 ZPO sieht die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor.
• Kündigung oder Rücktritt von der Schiedsvereinbarung aufgrund des Wegfalls des Schiedsrichters kommt nur in engen Fällen in Betracht; bloße Vorbehalte oder Nichtzustimmungen der Gegenpartei genügen nicht ohne weitere, substantielle Pflichtverletzungen.
• Eine gerichtliche Feststellung, dass sich die Gegenpartei nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen könne, ist unzulässig, wenn sie faktisch die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ausschlösse und damit den Rechtsschutz vereitelte.
• Streithilfe im Verfahren nach §§ 1032, 1062 ZPO ist unzulässig ohne Zustimmung der Parteien; Nebeninterventionen bedürfen Zustimmung und schutzwürdigem Bedürfnis.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Schiedsrichters begründet i.d.R. nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung • Ein zuvor von einem staatlichen Gericht wegen Durchgreiflichkeit der Schiedseinrede als unzulässig beurteiltes staatliches Verfahren bindet für nachfolgende Schiedsverfahren in Bezug auf Tatsachen, die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des früheren Verfahrens vorlagen. • Der Wegfall des ursprünglich benannten Schiedsrichters führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; § 1039 ZPO sieht die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor. • Kündigung oder Rücktritt von der Schiedsvereinbarung aufgrund des Wegfalls des Schiedsrichters kommt nur in engen Fällen in Betracht; bloße Vorbehalte oder Nichtzustimmungen der Gegenpartei genügen nicht ohne weitere, substantielle Pflichtverletzungen. • Eine gerichtliche Feststellung, dass sich die Gegenpartei nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen könne, ist unzulässig, wenn sie faktisch die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ausschlösse und damit den Rechtsschutz vereitelte. • Streithilfe im Verfahren nach §§ 1032, 1062 ZPO ist unzulässig ohne Zustimmung der Parteien; Nebeninterventionen bedürfen Zustimmung und schutzwürdigem Bedürfnis. Die Antragstellerin lieferte eine thermische Anlage an die Antragsgegnerin; Streit entstand über Funktionsfähigkeit und Wandelung des Vertrags. Die Parteien hatten eine Schiedsvereinbarung mit namentlich benanntem Einzelschiedsrichter getroffen; ein vorheriger Schiedsspruch und Vergleich bezogen sich auf weitere Ansprüche und auf eine anschließende Schiedszuständigkeit. Nachdem der namentlich benannte Schiedsrichter zunächst Bedenken gegen Nebentätigkeiten und schließlich endgültig seine Nichtübernahme erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage auf Rückabwicklung. Die Antragstellerin beantragte daraufhin vor dem OLG Stuttgart die Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens bzw. hilfsweise, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen könne, und subeventualiter die Bestellung eines bestimmten Ersatzschiedsrichters. Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung und die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters in einem Parallelverfahren; eine Streithelferin trat neben der Antragstellerin auf. • Zuständigkeit und Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach §§ 1062 Abs.1 Nr.2, 1032 Abs.2 ZPO sind gegeben, in der Sache fehlt jedoch ein Rechtfertigungsgrund. • Ein früheres Urteil des OLG Karlsruhe, das eine Klage wegen Durchgreiflichkeit der Schiedseinrede als unzulässig abwies, bindet prozessual insoweit, als Tatsachen, die bis zu dem dort maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen, im Nachfolgeverfahren nicht erneut zur Grundlage der Behauptung der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung gemacht werden können. • Der Wegfall des ursprünglich benannten Schiedsrichters führt nicht ex lege zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung; § 1039 Abs.1 ZPO sieht die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor, sodass die Parteien nur bei klarer, eindeutiger Vereinbarung, wonach die Schiedsabrede an die Person gebunden ist, eine andere Rechtslage schaffen können. • Für Kündigung oder Rücktritt gemäß § 314, § 313 BGB sind keine hinreichenden Umstände dargetan: Die Nichtübernahme des Amtes durch den Schiedsrichter beruhte auf mehreren Gründen, insbesondere Kapazitäts- und Nebentätigkeitsproblemen, die nicht nachweislich von der Antragsgegnerin verschuldet wurden; wesentliche Pflichtverletzungen, die das Verfahren unzumutbar machen würden, sind nicht festgestellt. • Der Hilfsantrag auf Feststellung der Treuwidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin ist verfahrensrechtlich unzulässig und in der Sache unbegründet, weil eine solche Feststellung faktisch die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters verhindern und damit den verfassungsrechtlichen Rechtsschutz gefährden würde. • Der Antrag auf Bestellung eines bestimmten Ersatzschiedsrichters ist unbegründet; bei der Auswahl ist auf fachliche Qualifikation und wechselseitige Akzeptanz zu achten; die hier gewünschte Person kommt nicht ersichtlich in Betracht und die Entscheidung über einen Ersatzschiedsrichter obliegt in einem Parallelverfahren. • Die Streithilfe ist ohne Zustimmung der Parteien und des Schiedsrichters unzulässig; im vorliegenden Feststellungsverfahren besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis der Streithelferin zur Beteiligung. Die Anträge und Hilfsanträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen; die Streithilfe ist unzulässig. Das Gericht folgt der Auslegung, dass der Wegfall des benannten Schiedsrichters die Schiedsvereinbarung nicht automatisch aufhebt und dass § 1039 ZPO die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vorsieht. Kündigungs- oder Rücktrittsgründe liegen nicht vor, weil die Nichtübernahme des Amtes nicht kausal und pflichtwidrig von der Antragsgegnerin verursacht wurde und keine wesentlichen Pflichtverletzungen vorliegen, die das Fortführen des Schiedsverfahrens unzumutbar machen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.