Beschluss
20 W 9/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Spruchverfahren ist die Darlegung der Antragsberechtigung innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist erforderlich; bleibt sie aus, ist der Antrag unzulässig.
• Bei Festsetzung der Abfindung ist der Börsenkurs als Untergrenze zu berücksichtigen; mangelt es an Aussagekraft des Drei-Monats-Referenzzeitraums, ist ein früherer, vor Bekanntgabe der Maßnahme liegender Zeitraum zu verwenden.
• Bei Unternehmensbewertung im Spruchverfahren kann der Ertragswert nach Steuern heranzuziehen sein; Kapitalisierungszinssatz, Wachstumsabschlag und Nachsteuerbetrachtung sind typisierend festzulegen.
• Liquidationswerte sind nur maßgeblich, wenn sie den Ertrags- bzw. Börsenwert übersteigen und hinreichend belegt sind; Liquidationskosten einschließlich Steuerbelastungen sind abzuziehen.
• Der feste Ausgleich nach § 304 AktG kann aus dem Ertragswert durch Verrentung abgeleitet werden; der sich ergebende Nettobetrag ist in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen und um Körperschaftsteuerbelastung zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Spruchverfahren: Börsenwert, Ertrags- und Liquidationsbewertung sowie Ausgleich nach §304 AktG • Bei Spruchverfahren ist die Darlegung der Antragsberechtigung innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist erforderlich; bleibt sie aus, ist der Antrag unzulässig. • Bei Festsetzung der Abfindung ist der Börsenkurs als Untergrenze zu berücksichtigen; mangelt es an Aussagekraft des Drei-Monats-Referenzzeitraums, ist ein früherer, vor Bekanntgabe der Maßnahme liegender Zeitraum zu verwenden. • Bei Unternehmensbewertung im Spruchverfahren kann der Ertragswert nach Steuern heranzuziehen sein; Kapitalisierungszinssatz, Wachstumsabschlag und Nachsteuerbetrachtung sind typisierend festzulegen. • Liquidationswerte sind nur maßgeblich, wenn sie den Ertrags- bzw. Börsenwert übersteigen und hinreichend belegt sind; Liquidationskosten einschließlich Steuerbelastungen sind abzuziehen. • Der feste Ausgleich nach § 304 AktG kann aus dem Ertragswert durch Verrentung abgeleitet werden; der sich ergebende Nettobetrag ist in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen und um Körperschaftsteuerbelastung zu kürzen. 28 außenstehende Aktionäre der SAG rügten im Spruchverfahren die Angemessenheit der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angebotenen Abfindung und des festen Ausgleichs. Die Antragsgegnerin, Mehrheitsaktionärin, hatte Barabfindung und festen Ausgleich im Unternehmensvertrag festgesetzt; Vertragsprüfer bestätigten diese Werte. Die Antragsteller beanstandeten insbesondere die Ertragswertermittlung, den Kapitalisierungszinssatz, die Behandlung von Personalkosten und die Nichtberücksichtigung eines Liquidations- oder höheren Börsenwerts. Das Landgericht erhöhte die Barabfindung und den festen Ausgleich teilweise; Gegenbeschwerden und Anschlussbeschwerden folgten. Streitfragen betrafen vor allem die Auswahl des Börsen-Referenzzeitraums, die Ansetzbarkeit eines Liquidationswerts, die Bewertung unbebaute Teilflächen und den korrekten Kapitalisierungszins einschließlich Beta-Faktor und Steuermodell. • Zulässigkeit: Ein Antrag ist unzulässig, wenn die Darlegung der Antragsberechtigung nicht fristgerecht erfolgt; nachträglich vorgelegte Nachweise können dies nicht heilen. • Börsenkursbetrachtung: Der Börsenkurs ist verfassungsrechtlich zu berücksichtigen und bildet in der Regel die Untergrenze der Abfindung; maßgeblich ist ein durchschnittlicher, aussagekräftiger Kurs, nicht routinemäßig der Drei-Monats-Endzeitpunkt vor der Hauptversammlung, wenn dieser durch Marktereignisse (Bekanntgabe der Maßnahme, Volatilität, Marktenge) verzerrt ist. • Referenzzeitraum: Ist der Drei-Monatszeitraum vor der HV nicht aussagekräftig, kann ein früherer Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme herangezogen werden; hier war ein Wert von ca. 550 EUR als realistischer Börsenwert anzusetzen. • Ertragswertermittlung: Die vom Landgericht getroffenen Planannahmen (Mietsteigerungen, Berücksichtigung von Erbbaurechten, Unterlassen eines Sonderwerts für einen Anbau) sind nicht zu beanstanden; Kürzung der Vorstandspersonalkosten ab 2005 ist vorzunehmen. • Kapitalisierungszinssatz: Nach Prüfung ist ein vorsteuerlicher Basiszins von 5,25 %, Marktrisikoprämie und ein Beta-Faktor 0,18 angemessen; dies führt nach Steuern zu Kapitalisierungszinssätzen (z. B. 3,94 % für Planperiode). • Liquidationsbewertung: Liquidationswert und zu Grunde liegende Grundstückswerte wurden durch anerkannte Ertragswertgutachten ermittelt; behauptete Bewertungsfehler sind nicht substanziiert, und ein Liquidationswert, der die Börsen- oder Ertragswerte übersteigt, liegt nicht vor. • Ausgleich nach §304 AktG: Der feste Ausgleich kann aus der Verzinsung des Ertragswerts abgeleitet werden; Nachsteuerbetrachtung ist methodisch vertretbar, der sich ergebende Nettobetrag ist in eine Bruttogarantiedividende umzuwandeln und um Körperschaftsteuer zu kürzen. • Ergebnis der Bewertung: Bei Berücksichtigung der Börsenwertbetrachtung (ca. 550 EUR) und der ertragswertbasierten Rechnung ergibt sich kein höherer Abfindungsanspruch als 551,60 EUR je Aktie; der feste Ausgleich wird auf 30,84 EUR brutto je Aktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung festgesetzt. • Kosten und Geschäftswert: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 1.089.878 EUR festgesetzt. Die Beschwerden wurden überwiegend zurückgewiesen; die Barabfindung von 551,60 EUR je Aktie bleibt bestehen, da weder eine höhere Ertrags- noch ein übersteigender Liquidationswert nachgewiesen wurde. Die Beschwerde einer Antragstellerin wegen verspäteter Darlegung der Antragsberechtigung war unbegründet und ihr Antrag damit unzulässig. Der feste Ausgleich nach § 304 AktG wurde abweichend auf 30,84 EUR brutto je Stückaktie festgesetzt, abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 1.089.878 EUR festgesetzt.