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Urteil

4 U 58/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Doppelversicherung liegt vor, wenn verschiedene Versicherungen unterschiedliche versicherte Interessen desselben Schadens abdecken und der Schädiger nicht mehrfacht durch dieselbe Police mitversichert ist. • Die Haftung der Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB setzt Aufsichtsbedürftigkeit, widerrechtliche Schadenszufügung durch den Aufsichtsbedürftigen, eine Verletzung der konkreten Aufsichtspflicht sowie deren Verschulden und Kausalität voraus. • Bei gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit mehrerer Schädiger ist nach § 426 BGB und § 254 BGB ein Mitverschulden und die Haftungsquoten zu bemessen; hier erfolgen die Haftungsanteile gleichgewichtig (50/50). • Ein Fahrzeugführer muss beim Verlassen des Fahrzeugs die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen treffen; das Abstellen mit laufendem Motor ohne Feststellbremse kann ein haftungsbegründender Verursachungsbeitrag sein. • Regressansprüche des Versicherers gegen Dritte sind möglich, wenn kein Fall der Doppelversicherung vorliegt und Ansprüche auf den Versicherer übergegangen sind (§§ 67, 59 VVG a.F.).
Entscheidungsgründe
Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; keine Doppelversicherung; 50% Haftungsquote • Keine Doppelversicherung liegt vor, wenn verschiedene Versicherungen unterschiedliche versicherte Interessen desselben Schadens abdecken und der Schädiger nicht mehrfacht durch dieselbe Police mitversichert ist. • Die Haftung der Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB setzt Aufsichtsbedürftigkeit, widerrechtliche Schadenszufügung durch den Aufsichtsbedürftigen, eine Verletzung der konkreten Aufsichtspflicht sowie deren Verschulden und Kausalität voraus. • Bei gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit mehrerer Schädiger ist nach § 426 BGB und § 254 BGB ein Mitverschulden und die Haftungsquoten zu bemessen; hier erfolgen die Haftungsanteile gleichgewichtig (50/50). • Ein Fahrzeugführer muss beim Verlassen des Fahrzeugs die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen treffen; das Abstellen mit laufendem Motor ohne Feststellbremse kann ein haftungsbegründender Verursachungsbeitrag sein. • Regressansprüche des Versicherers gegen Dritte sind möglich, wenn kein Fall der Doppelversicherung vorliegt und Ansprüche auf den Versicherer übergegangen sind (§§ 67, 59 VVG a.F.). Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Flughafenbetreiberin regulierte einen erheblichen Schaden an einem Flugzeug nach Kollision mit einem Follow‑Me‑Fahrzeug und machte Regress gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte war mit ihren Kindern auf dem Flughafen, ihr vierjähriger Sohn stieg in das stehende Fahrzeug ein, das mit laufendem Motor und ohne angezogene Handbremse abgestellt war. Das Fahrzeug setzte sich nach rückwärts in Bewegung und beschädigte das Flugzeug; nachträglich wurde ein defekter Sicherungsstift an der Schalteinheit festgestellt. Die Klägerin zahlte 475.000 EUR im Vergleich und erhielt die Ersatzansprüche gegen Dritte. Die Beklagte berief sich auf Doppelversicherung durch ihre Privathaftpflicht; die Klägerin machte subsidiär Regress nach § 67 VVG (a.F.) und begründete eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter nach § 832 BGB. • Doppelversicherung: Entscheidend ist die Identität des versicherten Interesses. Die Betriebshaftpflicht der Flughafengesellschaft versichert Risiken des Flughafenbetriebs und nicht einfache Fluggäste; die Privathaftpflicht der Beklagten sichert die private Haftung der Mutter. Daher liegt keine Doppelversicherung i.S.v. § 59 VVG a.F.; die Betriebshaftpflicht versichert die Beklagte nicht für ihre private Aufsichtspflicht. • Überleitung und Regress: Durch die Vergleichsregelung und Abtretung stehen der Klägerin die Ersatzansprüche gegen Dritte zu; § 67 VVG (a.F.) ermöglicht Regress, sofern keine Doppelversicherung vorliegt. • Tatbestand § 832 BGB: Die Beklagte war als Mutter aufsichtsrechtlich verpflichtet; der Schaden wurde widerrechtlich durch den vierjährigen Sohn verursacht, da technische und beweisgerecht festgestellte Umstände auf eine Betätigung des Schalthebels durch das Kind hinweisen. • Konkrete Aufsichtspflichtverletzung und Verschulden: Die Beklagte ließ ihr Kind unbeaufsichtigt in einem stehenden Fahrzeug mit laufendem Motor auf einem gefährlichen Flughafenareal; aufgrund Alter (4 Jahre), besonderer Gefährdungslage und Möglichkeit einfacher Sicherungsmaßnahmen war dies pflichtwidrig und fahrlässig. • Kausalität: Wäre das Kind unmittelbar beaufsichtigt gewesen oder das Fahrzeug sicher abgestellt (Feststellbremse oder Motor aus), wäre der Unfall nicht eingetreten; die Aufsichtspflichtverletzung war ursächlich. • Mitverursachung des Flughafens: Auch das Follow‑Me‑Fahrzeug wurde mit laufendem Motor ohne Feststellbremse abgestellt; der Flughafen (durch Zeugen/Personal) hat sich ein Mitverschulden anzurechnen, sodass die Haftung aufzuteilen ist. • Haftungsverteilung: Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge sind beide Seiten jeweils zur Hälfte verantwortlich; daher ist ein Grundurteil über 50% der geltend gemachten Forderung zu erlassen. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und das Sachverständigengutachten stützen die Feststellung, dass nur der Sohn den Schalthebel betätigen konnte und andere Ursachen auszuschließen sind. • Prozessrechtliches: Das Berufungsgericht erließ ein Grundurteil; Revision wurde nicht zugelassen, die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Berufung der Klägerin führt insoweit zum Erfolg, dass die Klägerin dem Grunde nach 50% des geltend gemachten Schadens ersetzen kann. Das OLG hat die Klage in Höhe von 50% des geltend gemachten Betrags statt Abweisung begründet, weil keine Doppelversicherung vorliegt und die Beklagte ihre Aufsichtspflicht nach § 832 BGB verletzt und dieses Verschulden kausal für den Schaden geworden ist. Zugleich ist die Flughafenseite mitverantwortlich, weil das Follow‑Me‑Fahrzeug mit laufendem Motor und ohne Feststellbremse abgestellt war; daher erfolgt eine hälftige Haftungsaufteilung. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten und die Revision wurde nicht zugelassen.