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Urteil

13 U 139/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vermieter kann sich bei Ausübung des Vermieterpfandrechts auch darauf berufen, dass Herausgabeansprüche wegen Verjährung oder Sicherungsbedürftigkeit (§ 258 BGB) entfallen bzw. gesichert werden müssen. • Ein Herausgabeanspruch des Mieters erlischt nicht allein deshalb, weil der Vermieter die gepfändeten Gegenstände nicht unverzüglich verwertet; dem Mieter stehen in diesem Fall ggf. Verzögerungsschadens- und weitere Schadensersatzansprüche zu. • Die Entfernung von Gegenständen durch den Vermieter in einen gesonderten Verwahrungsort führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts nach § 562a BGB, wenn die Entfernung im Interesse der Pfandrechtsausübung erfolgte. • Nicht jeder Herausgabeanspruch steht demjenigen zu, der nicht darlegt, dass er Eigentümer ist oder vom Eigentümer zur Geltendmachung ermächtigt wurde. • Die Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO setzt konkrete, nahe Aussicht auf Fortsetzung der Erwerbstätigkeit voraus; eine bloße allgemeine Absicht genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Vermieterpfandrecht: Keine Herausgabepflicht bei Nichtverwertung, Verjährung und Sicherungsbedürfnis • Der Vermieter kann sich bei Ausübung des Vermieterpfandrechts auch darauf berufen, dass Herausgabeansprüche wegen Verjährung oder Sicherungsbedürftigkeit (§ 258 BGB) entfallen bzw. gesichert werden müssen. • Ein Herausgabeanspruch des Mieters erlischt nicht allein deshalb, weil der Vermieter die gepfändeten Gegenstände nicht unverzüglich verwertet; dem Mieter stehen in diesem Fall ggf. Verzögerungsschadens- und weitere Schadensersatzansprüche zu. • Die Entfernung von Gegenständen durch den Vermieter in einen gesonderten Verwahrungsort führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts nach § 562a BGB, wenn die Entfernung im Interesse der Pfandrechtsausübung erfolgte. • Nicht jeder Herausgabeanspruch steht demjenigen zu, der nicht darlegt, dass er Eigentümer ist oder vom Eigentümer zur Geltendmachung ermächtigt wurde. • Die Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO setzt konkrete, nahe Aussicht auf Fortsetzung der Erwerbstätigkeit voraus; eine bloße allgemeine Absicht genügt nicht. Die Klägerin (Vermieterin) hatte nach Beendigung eines Mietverhältnisses Gegenstände des Beklagten (Mieter, Betreiber eines Sonnenstudios) in den Mieträumen in Besitz genommen und sich auf ein Vermieterpfandrecht berufen. Der Beklagte verlangte Herausgabe der Gegenstände, behauptete teilweise Eigentum oder Ermächtigung durch Dritte und berief sich auf Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO. Die Parteien stritten insbesondere über die Bestimmtheit des Herausgabeantrags, das Fortbestehen des Herausgabeanspruchs trotz fehlender sofortiger Verwertung durch die Klägerin, Verjährung von Wegnahmerechten bei Einrichtungen gemäß § 539 Abs.2 BGB, sowie über die Frage, ob die Entfernung von Solarien in ein Lager das Vermieterpfandrecht nach § 562a BGB erlöschen ließ. Das Landgericht hatte teils zugunsten des Beklagten entschieden; beide Seiten legten Berufung ein. Das OLG prüfte Eigentumsverhältnisse, Wirkung von Sicherungsübereignungen, Pflichtverletzungen des Pfandgläubigers und die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit. • Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich; die der Beklagten nur teilweise. • Der Herausgabeantrag des Beklagten war ausreichend bestimmt, weil unstreitig nur um die in den Mieträumen befindlichen Gegenstände ging und die Klägerin nicht behauptete, ähnliche Gegenstände außerhalb seien betroffen. • Der Herausgabeanspruch ist nicht erloschen, nur weil die Klägerin die in Besitz genommenen Sachen nicht unverzüglich verwertet hat; die Pfandrechtsvorschriften und § 1217 BGB begründen keine generelle Pflicht zur sofortigen Rückgabe ohne Verwertung; bei Pflichtverletzungen des Pfandgläubigers bestehen zunächst Verzögerungsschadens- und Schadensersatzansprüche. • Für Einrichtungen im Sinne des § 539 Abs.2 BGB greift die Einrede der Verjährung des Wegnahmeduldungsanspruchs sowie § 258 BGB, wonach der Vermieter die Gestattung der Wegnahme bis zur Leistung von Sicherheit verweigern kann. • Eine zwischenzeitliche Sicherungsübereignung durch Dritte steht der Entstehung des Vermieterpfandrechts nicht entgegen, wenn die Übertragungen erst nach Einbringung der Gegenstände in die Mieträume erfolgten; der Beklagte hat keine ausreichende Ermächtigungs- oder Eigentumsdarlegung vorgelegt. • Die Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte keine konkrete und zeitnahe Aussicht auf Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nach Schließung des Studios dargelegt hat. • Die Verbringung der Solarien in einen Lagerraum durch die Klägerin diente der Fortführung des Pfandrechts; deshalb ist § 562a BGB nicht so auszulegen, dass das Pfandrecht hierdurch erlosch. Die Widerklage des Beklagten wird insgesamt abgewiesen; zugleich wird der Beklagte unter Abweisung weitergehender Klage verurteilt, an die Klägerin 29.201,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das OLG bestätigt praktisch das Fortbestehen und die Durchsetzbarkeit des Vermieterpfandrechts in den strittigen Punkten: Die Klägerin musste die herausgehaltenen Gegenstände nicht herausgeben, weil Verjährung bei Einrichtungen, das Sicherungsbedürfnis nach § 258 BGB und das Fortbestehen des Pfandrechts bei eigenmächtiger Verwahrung durch den Vermieter dies rechtfertigen. Der Beklagte konnte weder Eigentum noch eine wirksame Ermächtigung zur Herausgabe ausreichend darlegen und scheiterte mit dem Einwand der Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO mangels konkreter Fortsetzungsaussicht seiner Erwerbstätigkeit. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.