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Beschluss

7 W 12/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Risikoausschluss in den ARB 2000/2 kann den Anspruch auf Deckungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen wirksam ausschließen. • Ob ein finanzierter Erwerb als Vorhaben im Sinne der Ausschlussregelung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach den übernommenen Vertragspflichten (z. B. Herstellungsverpflichtungen), nicht allein nach dem bautechnischen Fertigstellungsstand. • Streitigkeiten über die Fortdauer oder Höhe eines Versicherungsvertrags können bei geringem Streitwert in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen; das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist insoweit zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Risikoausschluss in ARB schließt Deckungsanspruch bei Finanzierungsstreitigkeiten aus • Ein Risikoausschluss in den ARB 2000/2 kann den Anspruch auf Deckungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen wirksam ausschließen. • Ob ein finanzierter Erwerb als Vorhaben im Sinne der Ausschlussregelung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach den übernommenen Vertragspflichten (z. B. Herstellungsverpflichtungen), nicht allein nach dem bautechnischen Fertigstellungsstand. • Streitigkeiten über die Fortdauer oder Höhe eines Versicherungsvertrags können bei geringem Streitwert in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen; das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist insoweit zu verweisen. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen ihre Rechtsschutzversicherung. Hauptantrag ist auf Deckungsschutz für eine Streitigkeit mit der BW‑Bank wegen der Finanzierung einer Eigentumswohnung von 1998 gerichtet; weitere Anträge betreffen die Feststellung der fortdauernden Wirksamkeit und die konkrete Beitragshöhe der Rechtsschutzversicherung. Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Deckungsantrag abgelehnt und die weiteren Anträge als nicht in seiner Zuständigkeit befindlich angesehen. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein und beantragte hilfsweise die Verweisung des Verfahrens zu den weiteren Anträgen an das zuständige Amtsgericht. Die Versicherungsbedingungen enthalten einen Risikoausschluss in § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 2000/2, der die Deckung für Finanzierungsangelegenheiten ausschließen soll. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, im Wesentlichen aber unbegründet. • Risikoausschluss wirksam: Nach maßgeblicher Rechtsprechung des BGH ist der Ausschluss in Wortlaut und Auslegung so zu verstehen, dass Finanzierungsangelegenheiten nach dd) selbständig neben die Ausschlüsse für Grundstückserwerb und Baumaßnahmen treten; daher fällt die vorliegende Streitigkeit unter den Ausschluss. • Abgrenzung Erwerb/Errichtung: Entscheidend ist nicht der bautechnische Fertigstellungsstand, sondern die übernommenen Vertragspflichten. Da der Kaufvertrag eine Herstellungsverpflichtung der Verkäuferin enthielt, ist die Klägerin als Ersterwerberin mit typischen Baurechtspositionen anzusehen und der Ausschluss einschlägig. • Erfolgsaussichten des Deckungsantrags: Vor diesem Hintergrund besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht auf Deckungsschutz, sodass Prozesskostenhilfe hierfür zu versagen war. • Zuständigkeit für weitere Anträge: Die Anträge auf Feststellung der Fortdauer und Höhe der Versicherung fallen nach Streitwertbemessung (nach § 9 ZPO-Maßgabe) in die Zuständigkeit des Amtsgerichts; daher ist das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren dafür dorthin zu verweisen. • Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde: Es liegen keine Gründe nach § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Hauptantrags (Deckungsschutz) zurückgewiesen, da der Risikoausschluss in den ARB 2000/2 wirksam greift und die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Fortdauer und der Beitragshöhe der Rechtsschutzversicherung wurde das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt verwiesen, da diese Anträge in dessen Zuständigkeit fallen. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt. Insgesamt hat die Antragstellerin in der Sache keinen Deckungsanspruch erlangt; für die weiteren Feststellungsansprüche ist das Amtsgericht zuständig und über Prozesskostenhilfe dort zu entscheiden.