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Beschluss

8 W 229/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 ist als Festgebühr für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung in einer Angelegenheit nur einmal entstanden. • Bei Beratungshilfe ist die Festsetzung durch den Rechtspfleger auf die rechtliche Auslegung der Gebührenvorschriften beschränkt; der Rechtspfleger prüft nicht die Erforderlichkeit jeder anwaltlichen Einzeltätigkeit. • Die Einigungs- und Erledigungsgebühr bemisst sich am Erfolg der Angelegenheit und nicht am Umfang der Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern. • Mehrere Teilvergleiche innerhalb derselben Angelegenheit führen nicht zur Vervielfachung der Einigungs- und Erledigungsgebühr; nur bei mehreren Angelegenheiten entstehen Gebühren mehrfach.
Entscheidungsgründe
Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Beratungshilfe: einmalige Festgebühr für eine Angelegenheit • Die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 ist als Festgebühr für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung in einer Angelegenheit nur einmal entstanden. • Bei Beratungshilfe ist die Festsetzung durch den Rechtspfleger auf die rechtliche Auslegung der Gebührenvorschriften beschränkt; der Rechtspfleger prüft nicht die Erforderlichkeit jeder anwaltlichen Einzeltätigkeit. • Die Einigungs- und Erledigungsgebühr bemisst sich am Erfolg der Angelegenheit und nicht am Umfang der Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern. • Mehrere Teilvergleiche innerhalb derselben Angelegenheit führen nicht zur Vervielfachung der Einigungs- und Erledigungsgebühr; nur bei mehreren Angelegenheiten entstehen Gebühren mehrfach. Der Berechtigte erhielt am 16.08.2006 Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung nach §305 InsO und beauftragte die Antragstellerin als Rechtsanwältin. Diese beantragte am 15.10.2007 Festsetzung von Vergütung und Auslagen in Höhe von 1.300,67 EUR, darunter eine fünfmalige Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508. Die Rechtspflegerin setzte die Gebühr hingegen nur einmal an und bewilligte insgesamt 705,67 EUR. Erinnerung und Beschwerde der Antragstellerin blieben vor Amtsgericht und Landgericht erfolglos; das Landgericht ließ die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Antragstellerin legte daraufhin sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Streitpunkt ist, ob die Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Teilvereinbarungen mit mehreren Gläubigern mehrfach anfällt. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht; sie kann Fehler der Rechtsanwendung rügen (RVG, BerHG, ZPO-Verweise). • Auslegung RVG-VV Nr. 2508: Nach amtlicher Anmerkung entsteht die Gebühr für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans und ist als Gebühr für eine gesamte Angelegenheit bestimmt. • Natur der Gebühr: Die Einigungs- und Erledigungsgebühr ist eine Festgebühr und entspricht einer Erfolgsvergütung, nicht einer Tätigkeitsgebühr; sie honoriert den eingetretenen Erfolg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, nicht den Umfang der Verhandlungen. • Abgrenzung Angelegenheit/Gegenstand: Für Beratungshilfe ist die Frage, ob mehrere Angelegenheiten vorliegen, an den Kriterien gleichzeitiger Auftrag, innerer Zusammenhang und gleichartiges Verfahren zu messen; hier war der Berechtigungsschein ausdrücklich für die "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. §305 InsO" erteilt, mithin eine Angelegenheit. • Praktische Folgerung: Teilvergleiche mit einzelnen Gläubigern innerhalb derselben Angelegenheit rechtfertigen nicht die Vervielfachung der Festgebühr; nur bei mehreren Angelegenheiten entstehen die Festgebühren mehrfach. • Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers: Im Festsetzungsverfahren prüft der Rechtspfleger die Existenz und rechnerische Richtigkeit des Vergütungsanspruchs, nicht die Notwendigkeit einzelner anwaltlicher Maßnahmen; die Auslegung von Nr. 2508 liegt im Rahmen dieser Prüfung und wurde zutreffend vorgenommen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 ist als Festgebühr für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung in derselben Angelegenheit nur einmal anzusetzen, ungeachtet mehrerer Teilvergleiche mit einzelnen Gläubigern. Die Auszahlung aus der Staatskasse wurde daher zutreffend reduziert, und die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Auslegung oder Überschreitung der Prüfungsbefugnis durch den Rechtspfleger festgestellt. Die Kostenentscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.