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Beschluss

8 W 255/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Reisekosten und Tagegeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 ZPO). • Bei mehreren gleichartigen Maßnahmen hat die Partei die kostengünstigste zu wählen; entscheidet sie sich vorsätzlich für ein auswärtiges Gericht und verursacht dadurch Mehrkosten, hat sie diese zu tragen. • Die freie Wahl des zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO) und die freie Anwaltswahl entbinden nicht von der Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung; Ausnahmen gelten nur bei fehlender Ersatzmöglichkeit vor Ort.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Reisekosten für auswärtigen Anwalt bei nicht notwendiger Verfahrenwahl • Reisekosten und Tagegeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 ZPO). • Bei mehreren gleichartigen Maßnahmen hat die Partei die kostengünstigste zu wählen; entscheidet sie sich vorsätzlich für ein auswärtiges Gericht und verursacht dadurch Mehrkosten, hat sie diese zu tragen. • Die freie Wahl des zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO) und die freie Anwaltswahl entbinden nicht von der Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung; Ausnahmen gelten nur bei fehlender Ersatzmöglichkeit vor Ort. Der Verfügungskläger erhob vor dem Landgericht Stuttgart einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte wegen einer Wettbewerbswidrigkeit im Online-Handel und stützte die örtliche Zuständigkeit auf § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. In der Berufungsinstanz erging ein Anerkenntnisurteil, mit Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten. Der Kläger beantragte Festsetzung von insgesamt 480 EUR Reisekosten und Tagegeld für die Terminswahrnehmungen seines in seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalts vor dem Landgericht Stuttgart. Die Rechtspflegerin bewilligte diese Kosten; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Die Beklagte rügte, die Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil der Kläger auch im eigenen oder im Gerichtsstand der Beklagten hätte klagen können und daher kostengünstiger vorgehen musste. • Anwendbare Norm: § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO; RVG-VV Nr. 7003 und 7005. • Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. • Partei darf berechtigtes Interesse verfolgen, muss aber unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste wählen. Bei Wahl eines auswärtigen Gerichts können dadurch entstehende Mehrkosten zulasten der klagenden Partei gehen. • Die Rechtsprechung erkennt regelmäßig die Notwendigkeit eines vor Ort ansässigen Anwalts an, wenn die Anwaltswahl auf den Sitz der auswärtigen Partei gerichtet ist; umgekehrt führt die Wahl eines auswärtigen Anwalts im eigenen Gerichtsstand regelmäßig nicht zu erstattungsfähigen Mehrkosten. • Hier war nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Klägers für das Landgericht Stuttgart notwendig war; taktische Erwägungen genügen nicht, um die Verpflichtung zur kostengünstigen Wahl auszuschließen. • Folge: Die geltend gemachten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld sind nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S. von § 91 ZPO anzusehen. • Daher war der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin insoweit zu korrigieren und der weitergehende Kostenerstattungsantrag abzuweisen. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. Die vom Verfügungskläger geltend gemachten Reisekosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld seines auswärtigen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig, weil die Inanspruchnahme auswärtiger Verfahrensorte und damit die Entstehung der Mehrkosten nicht als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung darlegte wurde. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde daher insoweit abgeändert und der weitergehende Antrag des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebührenfrei erging die Entscheidung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.