Beschluss
8 W 259/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine (weitere) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG n.F. ist nur statthaft, wenn das Landgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss nach § 66 Abs. 4 GKG n.F. zugelassen hat.
• Entscheidet das Landgericht im Berufungsverfahren über die Nichterhebung von Kosten, handelt es sich um eine weitere Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4 GKG n.F.; fehlende Zulassung macht die Beschwerde unzulässig.
• Die Rechtsbehelfsregelung des § 66 GKG n.F. soll eine unnötige Ausdehnung des Instanzenzugs in der Kostensache vermeiden und eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache wahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit weiterer Beschwerde gegen Nichterhebung von Kosten im Berufungsverfahren • Eine (weitere) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG n.F. ist nur statthaft, wenn das Landgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss nach § 66 Abs. 4 GKG n.F. zugelassen hat. • Entscheidet das Landgericht im Berufungsverfahren über die Nichterhebung von Kosten, handelt es sich um eine weitere Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4 GKG n.F.; fehlende Zulassung macht die Beschwerde unzulässig. • Die Rechtsbehelfsregelung des § 66 GKG n.F. soll eine unnötige Ausdehnung des Instanzenzugs in der Kostensache vermeiden und eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache wahren. Der Kläger begehrt Kostenaufhebung wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht Stuttgart, das in einem Berufungsverfahren die Klageabweisung des Amtsgerichts bestätigte und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte. Nach Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz beantragte der Kläger die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; das Landgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 8. April 2008 zurück. Der Kläger legte weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ein; den beanstandeten Betrag zahlte er zwischenzeitlich. Das Oberlandesgericht prüft, ob die weitere Beschwerde statthaft ist. • Rechtslage: § 21 GKG n.F. regelt die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; § 66 GKG n.F. enthält die Beschwerderegeln. Entscheidet das Landgericht im Berufungsverfahren über die Nichterhebung, ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde eine weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG n.F. und nur zulässig, wenn das Landgericht die Zulassung im Beschluss angeordnet hat. • Sinn und Zweck: Die Regelung verhindert, dass das Rechtsmittelverfahren in der Kostensache den Instanzenzug der Hauptsache übersteigt und dadurch zusätzliche Instanzen eröffnet werden, insbesondere in Wohnraummietstreitigkeiten. • Auslegung: Eine analoge Anwendung der früheren Vorschriften der alten Gesetzeslage ist nicht geboten; die neu gefassten Vorschriften unterscheiden sich inhaltlich und rechtfertigen daher nicht eine Ausweitung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde. • Konsequenz für den Streitfall: Das Landgericht hat die weitere Beschwerde nicht zugelassen; folglich fehlt es an der Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Ein vorgängiges Abhilfeverfahren beim Landgericht war nicht erforderlich, weil es sich um eine unzulässige weitere Beschwerde handelte. • Sachliche Prüfung: Eine Entscheidung in der Sache konnte der Senat nicht treffen; er wies jedoch darauf hin, dass keine falsche Sachbehandlung durch das Landgericht vorliege und das Rechtsmittel in der Sache auch materiell unbegründet wäre. Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 2008 wurde als unzulässig verworfen, weil das Landgericht die weitere Beschwerde nicht im angefochtenen Beschluss zugelassen hatte, sodass § 66 Abs. 4 GKG n.F. eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt war. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Eine aufgeworfene inhaltliche Fehlbehandlung hat der Senat verneint, sodass selbst bei materieller Prüfung kein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Damit bleibt die Kostenentscheidung des Landgerichts bestehen.