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Beschluss

8 W 222/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. • Ein Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der zweiwöchigen Frist beim zuständigen Beschwerdegericht eingehen; Einreichung bei einem nicht mehr zuständigen Untergericht reicht nicht. • Ist das Verfahren bereits an das Beschwerdegericht abgegeben, besteht beim Untergericht keine Empfangszuständigkeit mehr für Wiedereinsetzungsanträge. • Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen akten- oder offenkundig sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verspäteter sofortiger Beschwerde und Versagung der Wiedereinsetzung • Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. • Ein Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der zweiwöchigen Frist beim zuständigen Beschwerdegericht eingehen; Einreichung bei einem nicht mehr zuständigen Untergericht reicht nicht. • Ist das Verfahren bereits an das Beschwerdegericht abgegeben, besteht beim Untergericht keine Empfangszuständigkeit mehr für Wiedereinsetzungsanträge. • Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen akten- oder offenkundig sind. Die Klägerin leitete zwei Mahnverfahren mit ursprünglichem Gegenstandswert über 1.091.413,57 EUR ein, führte das streitige Verfahren jedoch nur mit einem Teilbetrag von 50.000 EUR weiter und erwirkte ein Versäumnisurteil über 50.000 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag verlangte die Klägerin Erstattung von 19.292,52 EUR, der Rechtspfleger reduzierte den Erstattungsbetrag auf 6.067,52 EUR mit der Begründung, nur der ins streitige Verfahren übergegangene Teilbetrag sei maßgeblich. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 2. April 2008 zugestellt. Die sofortige Beschwerde wurde erst am 17. April 2008 beim Landgericht eingereicht, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Notfrist. Die Sache war zwischenzeitlich an das Oberlandesgericht abgegeben; dort wurde die verspätete Beschwerde gerügt. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingereicht, sondern erst nach Fristablauf beim Untergericht. • Fristversäumnis: Die sofortige Beschwerde war verspätet, weil die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO abgelaufen war; Zustellung erfolgte am 2.4.2008, Eingabe erst am 17.4.2008. • Wiedereinsetzung unzulässig: Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO begann mit Kenntnis durch Verfügung vom 11.6.2008 (Zustellung 12.6.2008) und endete am 26.6.2008; ein rechtzeitiger Antrag beim zuständigen Oberlandesgericht ging nicht ein. • Empfangszuständigkeit entfällt nach Vorlage: Mit Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht war das Landgericht nicht mehr zuständig und hatte keine Empfangszuständigkeit für einen Wiedereinsetzungsantrag; ein beim Untergericht eingereichter Antrag ist daher nicht rechtzeitig (§ 237 ZPO). • Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen: Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegen nicht vor, da die Wiedereinsetzungsgründe nicht akten- oder offenkundig waren und erst nach Fristablauf dem Beschwerdegericht mitgeteilt wurden. • Kostenfestsetzung substantiiert: Der Rechtspfleger hat zutreffend angenommen, dass die Kostengrundentscheidung des Versäumnisurteils nur den ins streitige Verfahren übergegangenen Betrag von 50.000 EUR erfasst und daher die Erstattung entsprechend zu reduzieren war. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wurde nicht rechtzeitig beim zuständigen Beschwerdegericht gestellt und konnte mangels akten- oder offenkundiger Tatsachen nicht von Amts wegen gewährt werden. Folglich bleibt es bei der Verfristung des Rechtsmittels. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. In der Sache ist zudem zu beachten, dass der erstattungsfähige Kostenbetrag auf den ins streitige Verfahren übergegangenen Betrag von 50.000 EUR zu begrenzen ist, weshalb die vom Rechtspfleger vorgenommene Reduktion des Erstattungsanspruchs rechtmäßig war.