Urteil
6 U 274/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG erlischt einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung des zu widerrufenden Vertrages; bei einem Darlehensvertrag ist auf die Leistungen aus dem Darlehensvertrag abzustellen.
• Bei verbundenen Geschäften ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG nicht dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist erst nach vollständiger Erfüllung des verbundenen anderen Vertrags zu laufen beginnt.
• Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen unterlassener Widerrufsbelehrung setzt Verschulden und die von den Klägern darzulegende und zu beweisende Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Schaden voraus; eine Kausalitätsvermutung besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Widerrufsfrist nach HausTWG bei verbundenen Geschäften: Abstellen auf das Darlehensverhältnis • Das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG erlischt einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung des zu widerrufenden Vertrages; bei einem Darlehensvertrag ist auf die Leistungen aus dem Darlehensvertrag abzustellen. • Bei verbundenen Geschäften ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG nicht dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist erst nach vollständiger Erfüllung des verbundenen anderen Vertrags zu laufen beginnt. • Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen unterlassener Widerrufsbelehrung setzt Verschulden und die von den Klägern darzulegende und zu beweisende Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Schaden voraus; eine Kausalitätsvermutung besteht nicht. Die Kläger traten im Dezember 1988 einem geschlossenen Immobilienfonds bei und nahmen zur Finanzierung zwei Fondsanteile ein endfälliges Darlehen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf. Der Darlehensvertrag wurde im Dezember 1988 geschlossen, ohne dass eine Widerrufsbelehrung beigefügt war; die Fondsbeitrittserklärung wurde notariell beurkundet. Im Januar 1999 tilgten die Kläger das Darlehen vorzeitig und erhielten die Freigabe der gestellten Sicherheiten. 2006 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und verlangten Rückgewähr geleisteter Zinsen sowie Zahlung des Ablösebetrags bzw. Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein und rügten hauptsächlich, das Widerrufsrecht sei nicht erloschen, weil die Fondsbeteiligung erst mit ihrem Ausscheiden vollständig beendet sei. Die Beklagte verteidigte die Entscheidung und verwies auf die EuGH-Entscheidung C-412/06. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Anwendbare Rechtslage: Für die zwischen 1988 und 1999 entstandenen Ansprüche ist gemäß Art.229 §9 EGBGB die bis 30.9.2000 geltende Fassung des Haustürwiderrufsgesetzes (HausTWG) maßgeblich. • Erlöschen des Widerrufsrechts: §2 Abs.1 Satz4 HausTWG sieht das Erlöschen des Widerrufsrechts einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung vor. Beim vorliegenden Darlehensvertrag sind die beiderseitigen Leistungen mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens und der Freigabe der Sicherheiten im Januar 1999 erfüllt worden; damit erlosch das Widerrufsrecht bereits Anfang 1999. • Abstellen auf den zu widerrufenden Vertrag: Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung bezieht sich ausschließlich auf den Vertrag, der widerrufen werden soll (hier: Darlehensvertrag). Eine Auslegung, die zusätzlich die vollständige Erbringung der Leistungen in einem verbundenen anderen Geschäft (hier: Fondsbeitritt) voraussetzen würde, wird abgelehnt. • Geschäftsverbund und Trennungsprinzip: Zwar kann die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts herangezogen werden; das HausTWG kennt jedoch keinen Verbundbegriff und geht vom zweiseitigen Vertragsverhältnis aus. Das Verbraucherkreditgesetz und dessen Regeln zum Verbund bestätigen, dass Widerrufsfristen primär auf das Darlehensverhältnis abstellen. • Europarechtskonforme Auslegung: Die Auslegung des §2 Abs.1 Satz4 HausTWG im Sinne eines rein auf den Darlehensvertrag bezogenen Verständnisses steht nicht im Widerspruch zur Haustürgeschäfterichtlinie; die EuGH-Entscheidung C-412/06 bestätigt dies nicht entgegenstehend. • Schadensersatz aus c.i.c.: Das Unterlassen der Widerrufsbelehrung kann eine echte Pflichtverletzung darstellen und unter Umständen Schadensersatz begründen. Voraussetzung ist jedoch Verschulden des Unternehmers und die vom Kläger darzulegende und zu beweisende Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Schadenseintritt. Die Kläger haben hierfür weder substanziierten Vortrag noch Beweis erbracht; daher besteht kein c.i.c.-Anspruch. • Prozessrechtliche Folgen: Die Berufung war zwar zulässig, blieb in der Sache jedoch erfolglos; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Es steht den Klägern kein Rückgewähranspruch aus §3 HausTWG zu, weil ihr Widerrufsrecht gemäß §2 Abs.1 Satz4 HausTWG bereits einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen des Darlehensvertrags Anfang 1999 erloschen ist. Auf verbundene Geschäfte kommt es für das Erlöschen der Widerrufsfrist nicht an; maßgeblich sind die Leistungen des zu widerrufenden Darlehensvertrags. Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wurde ebenfalls verneint, weil die Kläger die notwendige Kausalität zwischen der unterlassenen Belehrung und ihrem behaupteten Schaden nicht dargelegt und bewiesen haben. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen, weil die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der beiderseits vollständigen Leistungserbringung bei verbundenen Geschäften von grundsätzlicher Bedeutung ist.