Urteil
10 U 232/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine GmbH in Liquidation gilt mangels abweichender Regelung des Gesellschaftsvertrags der Grundsatz der Gesamtvertretung der Liquidatoren gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG.
• Eine Klage einer juristischen Person ist unzulässig, wenn sie nicht wirksam vertreten ist; fehlende Prozessvollmacht führt zur Prozessunfähigkeit gemäß § 51 ZPO.
• Die Frage, ob vertraglich für die werbende GmbH eingeräumte Einzelvertretungsmacht auch in der Liquidation fortbesteht, ist umstritten und genügt zur Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vertretung in der Liquidation führt zur Unzulässigkeit der Klage • Für eine GmbH in Liquidation gilt mangels abweichender Regelung des Gesellschaftsvertrags der Grundsatz der Gesamtvertretung der Liquidatoren gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG. • Eine Klage einer juristischen Person ist unzulässig, wenn sie nicht wirksam vertreten ist; fehlende Prozessvollmacht führt zur Prozessunfähigkeit gemäß § 51 ZPO. • Die Frage, ob vertraglich für die werbende GmbH eingeräumte Einzelvertretungsmacht auch in der Liquidation fortbesteht, ist umstritten und genügt zur Zulassung der Revision. Die Klägerin ist eine GmbH in Liquidation, die Werklohnansprüche gegen drei Beklagte geltend macht. Die Forderungen waren ursprünglich von der GmbH im Rahmen eines Bauvorhabens abgerechnet; Teile der Rechnungen waren bereits in anderen Verfahren Gegenstand von Prozessen oder Vergleichen. Die Klägerin behauptet, durch einen ihrer geborenen Liquidatoren wirksam vertreten zu sein; der andere Liquidator hat dies nicht genehmigt und es bestehen Streitigkeiten zwischen den Liquidatoren. Die Beklagten rügen die fehlende Vertretungsmacht und machen darüber hinaus Verjährungseinrede geltend. Das Landgericht hatte die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten; das Oberlandesgericht überprüfte insbesondere die Frage der Vertretung in der Liquidation. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist zulässig; prozessfähig ist die GmbH insoweit weiter zu behandeln. • Vertretung in der Liquidation: Nach § 66 Abs.1 GmbHG werden die früheren Geschäftsführer Liquidatoren; nach § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG gilt im Liquidationsstadium der Grundsatz der Gesamtvertretung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. • Keine Fortgeltung der früheren Einzelvertretung ohne ausdrückliche Regelung: Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung für die Liquidation; die bloße Vereinbarung von Einzelvertretung für die Werbezeit begründet nicht ohne Weiteres Einzelvertretungsbefugnis in der Liquidation, weil sich Zweck und Aufgaben der Gesellschaft grundlegend ändern. • Folgen fehlender Vertretung: Mangels wirksamer Vertretung ist die Klägerin nicht prozessfähig im Sinne des § 51 ZPO; der beauftragte Rechtsanwalt verfügte zudem nicht über eine wirksame Prozessvollmacht und war nicht postulationsfähig. • Prozessökonomie und Verfahrensausgang: Es ist unzweckmäßig, zunächst ein Rechtsverhältnis zu einer nicht mehr existenten Partei zu begründen, um danach materiell zu entscheiden; deshalb ist die Klage als unzulässig abzuweisen. • Revisionszulassung: Die Rechtsfrage zur Fortwirkung der Vertretungsmacht in der Liquidation ist von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich ungeklärt, daher ist die Revision zuzulassen. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg: Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil die GmbH in Liquidation nicht wirksam vertreten war. Mangels wirksamer Vertretung bestand keine Prozessfähigkeit der Klägerin (§ 51 ZPO) und der Prozessbevollmächtigte besaß keine wirksame Vollmacht. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird zugelassen.