Beschluss
2 Ss 346/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sind bei Asylbewerbern die dem Täter gewährten Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzubeziehen; Geld- oder Sachleistungen sind gleichwertig zu berücksichtigen.
• Bei Geldstrafen über 90 Tagessätze kann eine Absenkung der Tagessatzhöhe geboten sein, um überproportionale Härten zu vermeiden.
• Bei besonders einkommensschwachen Personen rechtfertigt die Härtevermeidung eine Absenkung der Tagessatzhöhe; zudem ist obligatorisch zu gestatten, die Geldstrafe in zumutbaren Raten zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Sachleistungen bei Tagessatzbemessung; Absenkung bei hoher Tagessatzzahl und geringer Leistungsfähigkeit • Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sind bei Asylbewerbern die dem Täter gewährten Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzubeziehen; Geld- oder Sachleistungen sind gleichwertig zu berücksichtigen. • Bei Geldstrafen über 90 Tagessätze kann eine Absenkung der Tagessatzhöhe geboten sein, um überproportionale Härten zu vermeiden. • Bei besonders einkommensschwachen Personen rechtfertigt die Härtevermeidung eine Absenkung der Tagessatzhöhe; zudem ist obligatorisch zu gestatten, die Geldstrafe in zumutbaren Raten zu zahlen. Der Angeklagte, ein 25-jähriger kamerunischer Staatsangehöriger mit Duldung und ohne Mitwirkung an Passbeschaffung, wurde vom Amtsgericht Stuttgart wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 100 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt. Aufgrund seiner Duldung erhielt er kein Taschengeld, sondern nur Sachleistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Tagessatzbemessung den Wert der gewährten Sachleistungen und rechnete ein fiktives Taschengeld hinzu, setzte den Tagessatz jedoch auf 7 Euro. Der Angeklagte rügte die Höhe der Tagessätze und beantragte deren Herabsetzung auf 5 Euro sowie Ratenzahlung; die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Herabsetzung auf 5 Euro. Das Revisionsgericht prüfte ausschließlich den Rechtsfolgenausspruch. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsumfang: Die Revision ist insoweit begründet, als der Rechtsfolgenausspruch revisionsrechtlich zu überprüfen ist (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a StPO). • Nettoeinkommensprinzip: Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen zugrunde zu legen; bei Asylbewerbern sind sämtliche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen – auch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung – zu berücksichtigen, da diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflussen (§ 40 Abs. 3 StGB als Bewertungsgrundlage analog heranziehbar). • Gegenansicht und Abwägung: Die gegenteilige Rechtsprechung, die Sachleistungen außer Betracht lässt, ist nicht überzeugend, weil ähnliche Fälle (z.B. Familienbetrieb, Unterkunft bei Eltern) Sachbezüge berücksichtigen; zudem ist eine individuelle Absenkung möglich, um soziale Härten zu vermeiden. • Fehler des Amtsgerichts: Das Amtsgericht berücksichtigte zwar grundsätzlich Sachleistungen und ein fiktives Taschengeld, hat aber zwei gebotene Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen: erstens die Notwendigkeit einer Absenkung bei Geldstrafen über 90 Tagessätze, zweitens die besondere Einkommensschwäche des Angeklagten. • Rechtsfolge: Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten setzte der Senat die Tagessatzhöhe gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO auf 5 Euro fest. • Ratenzahlung: Gemäß § 42 Satz 1 StGB ist bei Unzumutbarkeit sofortiger Zahlung die Zahlung in Teilbeträgen zu gestatten; der Senat erachtete 40 Euro monatlich als zumutbar, zumal der Angeklagte durch Mitwirkung an Passbeschaffung wieder Taschengeld erhalten könnte. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse nach § 473 Abs. 3 StPO. Die Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs: Die Tagessatzhöhe wird von 7 Euro auf 5 Euro herabgesetzt, weil bei der Bemessung alle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen (auch Sachleistungen) zu berücksichtigen sind und zudem wegen der hohen Anzahl der Tagessätze sowie der besonderen Einkommensschwäche des Angeklagten eine Absenkung geboten ist. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 40 Euro zu zahlen, da eine sofortige Belastung unzumutbar wäre und die Ratenzahlung sozialverträglich erscheint. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren werden der Staatskasse auferlegt. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch insoweit abgeändert und der Vollzug der Geldstrafe unter den genannten Bedingungen geregelt.